Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 380/2024

Motion Susanne Brunner, Zürich, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Reto Agosti, Küsnacht, betreffend Kein Gendersprachzwang an Zürcher Bildungsinstituten, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 37/2024

Sitzung vom 10. April 2024

380. Motion (Kein Gendersprachzwang an Zürcher Bildungsinstituten)

Erwägungen

Die Kantonsrätinnen Susanne Brunner, Zürich, und Corinne Hoss- Blatter, Zollikon, sowie Kantonsrat Reto Agosti, Küsnacht, haben am 29. Januar 2024 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine gesetzliche Grundlage zu unterbreiten, welche sicherstellt, dass Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten an kantonalen Bildungsinstitutionen keinerlei Nachteile erfahren, wenn sie aus persönlichen Gründen keine Gendersprache verwenden wollen. Begründung Verschiedene Zürcher Bildungsinstitutionen haben eigene Sprachleitfäden für «geschlechtergerechte Sprache» oder für «inklusiven Sprachgebrauch» entwickelt. Viele Studentinnen und Studenten befinden sich heute in der Situation, mit einem Notenabzug rechnen zu müssen, wenn sie in ihren schriftlichen Arbeiten nicht die jeweiligen Sprachvorschriften befolgen. Die verschiedenen Formen der Gendersprache sind oftmals grammatisch nicht korrekt, insbesondere Sonderzeichen innerhalb einzelner Wörter (wie z. B. Genderstern, Genderunterstrich, Genderdoppelpunkt) oder das substantivierte Partizip. Mit der Motion soll sichergestellt werden, dass keine Studentin, kein Student, keine Schülerin oder kein Schüler zum gendergerechten Sprachgebrauch gezwungen werden kann, wenn er oder sie dies nicht tun will. Zudem wären die Zürcher Bildungsinstitutionen gut beraten, korrektes Deutsch zu lehren. Die Pisa-Studie 2022 zeigt, dass ein Viertel aller 15-Jährigen in der Schweiz nur ungenügend lesen kann. Das Gendern macht die Sprache sperrig, schwer verständlich und schwer lesbar. Auch aus diesen Gründen ist es angezeigt, dass Zürcher Bildungsinstitutionen nicht die Einhaltung von Sprachregeln einfordern können, welche nicht den offiziellen orthografischen und grammatischen Regeln entsprechen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Susanne Brunner, Zürich, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Reto Agosti, Küsnacht, wird wie folgt Stellung genommen:

1. Allgemeines Der Regierungsrat hat sich zum Gegenstand der vorliegenden Motion bereits mehrfach ausführlich und über alle Bildungsstufen hinweg geäussert (vgl. RRB Nrn. 926/2022, 1074/2022, 1698/2022). Im Kanton Zürich gelten betreffend die gendergerechte Sprache die Richtlinien des Regierungsrates zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann vom 24. April 1996 (RRB Nr. 1171/1996). Zudem orientiert sich der Kanton am Leitfaden Geschlechtergerechte Sprache (Leitfaden zum geschlechtergerechten Formulieren im Deutschen) der Schweizerischen Bundeskanzlei von 2009 mit der ergänzenden Weisung vom 15. Juni 2021 zum Umgang mit dem Genderstern und ähnlichen Schreibweisen. Den übergeordneten rechtlichen Rahmen für eine gendergerechte Sprache bilden Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101), das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (SR 151.1) und Art. 11 Abs. 3 der Kantonsverfassung (KV, LS 101). Diese Vorgaben garantieren zusammen mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 11 Abs. 2 KV) die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann. Diese rechtlichen Grundlagen sind für die kantonalen Bildungsinstitutionen massgebend und verbindlich. Ein Zwang zum gendergerechten Sprachgebrauch im Sinne der Motion lässt sich daraus nicht ableiten. Sollten Schülerinnen und Schüler sowie Studierende im Zusammenhang mit der Anwendung gendergerechter Sprache Nachteile erfahren, steht ihnen der Rechtsweg offen. Entscheide der kantonalen Schulorgane sind mit Rekurs an die Bildungsdirektion und Entscheide der Hochschulen mit Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen anfechtbar. Dem Regierungsrat sind keine solchen Rekursverfahren bekannt.

2. Hochschulen Die Zürcher Hochschulen (Universität Zürich, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Zürcher Hochschule der Künste, Pädagogische Hochschule Zürich) sind selbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Angelegenheiten innerhalb des ihnen zuerkannten rechtlichen Rahmens selbstständig besorgen (§ 1 Universitätsgesetz vom 15. März 1998 [LS 415.11]; § 3 Abs. 2

Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 [LS 414.10]). Sie sind zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter verpflichtet und haben hierzu verschiedene Massnahmen getroffen. Um die tatsächliche Gleichstellung auch sprachlich umzusetzen, verfügen die Hochschulen, ergänzend zu den unter Ziff. 1 erwähnten Regelungen, über Sprachleitfäden. Es handelt sich dabei um Leitfäden mit empfehlendem Charakter für einen geschlechtergerechten und diskriminierungsfreien Sprachgebrauch. Für die Studierenden ergeben sich daraus keine verpflichtenden Vorgaben. Betreffend die institutionelle Kommunikation orientieren sich die Hochschulen im gesamten Hochschulraum an ihren Sprachleitfäden. Auf Bundesebene wurde einer mit der Motion vergleichbaren parlamentarischen Initiative (22.475, «Kein Gendern an den Hochschulen und Forschungsanstalten des Bundes») mit Entscheid des Nationalrates vom 5. Juni 2023 keine Folge gegeben. Der Nationalrat erkannte keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. In der Begründung wurde unter anderem auf die Autonomie der Hochschulen und den Wandel der Sprache verwiesen. Der Nationalrat brachte allerdings auch zum Ausdruck, dass einheitliche Regelungen für alle Hochschulen wünschbar wären. In der Folge wurde swissuniversities von der Schweizerischen Hochschulkonferenz beauftragt, die erforderlichen Klärungen vorzunehmen. Die betreffenden Arbeiten sind derzeit im Gang.

3. Volksschule Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) enthält keine Vorgaben für den Gebrauch einer gendergerechten Sprache. Es gelten allgemein die unter Ziff. 1 genannten Regelungen. Das VSG sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarstufe regelmässig beurteilt werden. Dabei werden die Leistung, die Lernentwicklung und das Verhalten berücksichtig (§ 31 VSG). Wie die Beurteilung zustande kommt, liegt in der Verantwortung der Lehrperson. Die Beurteilung muss aber auf dem professionellen und pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Lehrperson beruhen. Die Beurteilung hat sich an den Lernzielen des Zürcher Lehrplans 21 (vgl. unter zh.lehrplan.ch) und an den von der Lehrperson definierten Teilzielen zu orientieren. Der Lehrplan 21 sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler im Rahmen des 2. Zyklus lernen, verschiedene Sprachen zu untersuchen, unter anderem auch eine geschlechterbewusste Sprache (Zürcher Lehrplan 21, Kompetenzstufe D.5.B.1.c). Das ist die einzige Nennung im Lehrplan 21 zum Stichwort «geschlechterbewusste Sprache».

4. Mittel- und Berufsfachschulen Auch an den kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen gibt es keine Vorgabe für den Gebrauch einer gendergerechten Sprache. Es gelten auch hier die unter Ziff. 1 genannten Regelungen. a) Mittelschulen Gemäss dem national geltende Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen vom 9. Juni 1994 (vgl. unter edk.ch/de/dokumentation/rechtstexte-beschluesse/rechtssammlung [zitiert als Rahmenlehrplan]) sollen die Schülerinnen und Schüler in ihrem Sprachgebrauch unter anderem soziale, kulturelle und kommunikative Kompetenzen aufbauen. Ein Schwerpunkt des Sprachunterrichts soll auf dem «korrekten Verstehen und später bei einer adäquaten, differenzierten sowie situations- und normengerechten Ausdrucksweise und Begrifflichkeit» liegen. «Das Beherrschen all dieser Aspekte ist Teil eines vertieften Sprachstudiums» (Rahmenlehrplan, S. 17). Das Fach Deutsch hat zudem folgende Bildungsziele: «Der Deutschunterricht […] vertieft die Begegnung mit der Sprache als Erkenntnismittel, als Kommunikationsmittel, als Machtmittel, als Kunst- und Spielmittel» (Rahmenlehrplan, S. 31). Die deutsche Sprache soll demnach in einer Vielfalt von Kontexten und Nutzungsfällen erkundet und sich angeeignet werden. Eine gendergerechte Sprache wird im Rahmenlehrplan nicht erwähnt. Die Mittelschulen erarbeiten gestützt auf die Vorgaben des Rahmenlehrplans individuelle Lehrpläne, die vom Bildungsrat erlassen werden. Es sind keine Lehrpläne bekannt, die von den kantonalen Vorgaben abweichende, genderbezogene Sprachregelungen enthalten. b) Berufsfachschulen Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen setzen sich insbesondere im allgemeinbildenden Unterricht mit sprachlichen Themen auseinander. Für Inhalte und Bildungsziele gilt der Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 27. April 2006 (vgl. unter sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/ bildung/bwb/bgb/allgemeinbildung.html). Dieser legt fest: «Die Lernenden beachten Sprachnormen und Konventionen der Kommunikation. Sie wenden Sprachnormen und Kommunikationsregeln […] situations- und adressatenbezogen an. Sie greifen dabei auf adäquate Methoden und Strategien zurück, die sie befähigen, Sprachnormen und Konventionen

der Kommunikation einzuhalten» (Rahmenlehrplan, S. 10). Die Berufsfachschulen erarbeiten gestützt auf diese Vorgaben individuelle Schullehrpläne, die vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu bewilligen sind. Es sind auch hier keine Lehrpläne bekannt, die von den kantonalen Vorgaben abweichende, genderbezogene Sprachregelungen enthalten.

5. Schlussfolgerungen Wie vorstehend erläutert, gibt es an den kantonalen Bildungsinstitutionen keine Regelungen, die Schülerinnen und Schüler oder Studierende zu einer gendergerechten Sprache zwingen. Sollten Schülerinnen und Schüler oder Studierende in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Beurteilung Nachteile vermuten, steht ihnen der ordentliche Rechtsweg offen. Die geltenden Regelungen zielen entsprechend dem verfassungsmässigen Auftrag auf die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter in der Sprache. In der Praxis zeigen sich an den Bildungsinstitutionen im Umgang mit gendergerechter Sprache keine Probleme. Da das Anliegen der Motion wie gezeigt erfüllt ist, ist ein Bedarf nach einer Regelung im Sinne der Motion nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 37/2024 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 8 und Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.