Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 381/2012

Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen des Kantonsrates zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. April 2012

381. Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen des Kantonsrates

Erwägungen

zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2013–2016 Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF beschliessen. Der Regierungsrat setzt die überwiesenen Erklärungen im nächsten KEF um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Monaten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG). An seiner Sitzung vom 30. Januar 2012 hat der Kantonsrat folgende Erklärungen zum KEF überwiesen (KR-Nr. 11/2012): Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 1 Eindämmung des Personal- und JI Kommission für Staat Sachaufwandes für die Jahre 2012 und Gemeinden bis 2015 bei der kantonalen Fachstelle für Integration 12 Höhere Priorität Inventarisation BD Kommission für Planung in der Abteilung Denkmalpflege und Bau 18 Streichung von sieben Stellen in den SK Kommission für Staat Kommunikationsabteilungen der Staats- und Gemeinden kanzlei und den Generalsekretariaten der Direktionen

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Zu den vom Kantonsrat überwiesenen Erklärungen zum KEF wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat wird die Erklärung zum KEF Nr. 12 umsetzen. Die Erklärungen zum KEF Nrn. 1 und 18 hingegen werden aus nachfolgenden Gründen nicht umgesetzt:

Erklärung zum KEF Nr. 1: Eindämmung des Personal- und Sachaufwandes für die Jahre 2012–2015 bei der kantonalen Fachstelle Integration Der Saldo der kantonalen Fachstelle für Integration ist ab 2012 und für die folgenden Jahre auf 1,8 Mio. Franken zu beschränken bzw. ein weiterer Ausbau der Personal- und Sachkosten zu unterbinden. Stellungnahme des Regierungsrates Ab dem 1. Januar 2014 wird der Bund im Bereich der spezifischen Integrationsförderung mit jedem Kanton Programmvereinbarungen gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen abschliessen. Wesentlicher Bestandteil der Vereinbarungen ist das Kantonale Integrationsprogramm (KIP). Darin wird der Kanton aufzeigen, wie er die strategischen Programmziele erreichen will. Dazu werden Massnahmen in den einzelnen Förderbereichen definiert. Die Erarbeitung des KIP ist und wird wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Fachstelle für Integrationsfragen sein. Die aufwendigen Arbeiten, die auch im nationalen Kontext zu betrachten sind, erfordern mehr personelle Mittel, als heute zur Verfügung stehen. Stehen diese nicht zur Verfügung, könnten die vom Bund verlangten Planungsarbeiten nicht ausgeführt werden, was zur Folge hätte, dass Bundessubventionen für Massnahmen in den Gemeinden nicht ausgerichtet würden. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Erklärung zum KEF Nr. 18: Streichung von sieben Stellen in den Kommunikationsabteilungen der Staatskanzlei und den Generalsekretariaten der Direktionen Der Personalaufwand innerhalb der Leistungsgruppen Regierungsrat und Staatskanzlei sowie der Generalsekretariate aller Direktionen ist in dieser KEF-Periode um 1 050 000 Franken mittels Aufhebung von sieben Stellen im Bereich Kommunikation zu reduzieren. Stellungnahme des Regierungsrates In den Kommunikationsabteilungen der Staatskanzlei und den Generalsekretariaten der Direktionen werden ganz unterschiedliche Aufgaben in der externen und internen Kommunikation erfüllt. Die Beauftragten kommen dabei den in gesetzlichen Erlassen geregelten Informations- und Kommunikationsaufgaben nach (Art. 17 und 19 Kantonsverfassung [LS 101]; § 26 Gesetz über die Organisation des

Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [LS 172.1], §§ 25, 26, 27 und 75 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [LS 172.2]). Die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates in der Staatskanzlei ist mit Aufgaben für den Gesamtregierungsrat und u. a. dem zentralen Versand von Informationen an die Medien und weitere Zielgruppen beauftragt. Einzelheiten zum Leistungsauftrag werden in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 393/2008 betreffend Einsatz von amtlichen Kommunikationsfachleuten für private Wahlkämpfe (RRB Nr. 288/2009) dargestellt. In den letzten Jahren wurde vermehrt das Intranet zur Information des Personals über Entscheide des Regierungsrates verwendet (anstelle der früheren kantonalen Personalzeitung). Informationen aus dem Regierungsrat und aus der Verwaltung werden auch im Internet und in den sozialen Medien veröffentlicht. Es werden dabei zunehmend höhere Ansprüche an die Inhalte und an die Aktualität der Informationen gestellt, was mit einem entsprechenden Mehraufwand in der Bewirtschaftung der elektronischen Kanäle verbunden ist. Die Direktionen sind zuständig und verantwortlich für die Kommunikation über Themen und Geschäfte aus ihrem Zuständigkeitsbereich und regeln die Informationsaufgaben ihrer Amtsstellen. Es gilt, zwischen internen und externen Kommunikationsaufgaben auf Direktions- und auf Ämterstufe zu unterscheiden (RRB Nr. 288/2009). Die Direktionen beauftragen ihre Kommunikationsbeauftragten mit unterschiedlichen Aufgaben. Zu den externen Kommunikationsaufgaben der Direktionen gehören u. a.: Kommunikation für die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher (Organisation und Durchführung von Medienanlässen und Mediengesprächen, Verfassen von Medienmitteilungen und Erteilen von Medienauskünften; Kommunikationsplanung auf Direktionsstufe, Beratung und Unterstützung der Ämter innerhalb der Direktion in kommunikativen und medialen Angelegenheiten; Pflege des Internetauftritts der Direktionen, Verfassen von Entwürfen für Reden und Ansprachen für öffentliche Auftritte der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers; Vorbereitungsarbeiten für Präsentationen in Kommissionen des Kantonsrates und Auftritte im Kantonsrat, für Schulungs- und Informationsveranstaltungen, Verfassen von Beleuchtenden

Berichten für Abstimmungszeitungen; Erstellen von Broschüren; Beantwortung von Bürgerbriefen und E-Mails; Werbeaktionen für öffentliche Unternehmungen [z. B. ZVV]).

Zu den internen Kommunikationsaufgaben der Direktionen gehören u. a.: Verantwortung für die Information der Mitarbeitenden über für sie wesentliche Entscheide und Verlautbarungen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und des Regierungsrates; Redaktion und Herausgabe der Mitarbeiterzeitungen und von amtlichen Publikationen; Betreuung des Intranetauftritts; Sicherstellen des einheitlichen Erscheinungsbildes der Direktion; Zusammenarbeit mit Kommunikationsstellen der anderen Direktionen. Diese Kommunikationsaufgaben werden in jeder Direktion in verschiedener Ausprägung bzw. in unterschiedlichen Organisationsformen wahrgenommen. Die zu erbringenden Leistungen, die sich an den gesetzlichen Kommunikationsaufgaben, an der Nachfrage und den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Medien im Besonderen sowie an dem berechtigten Anspruch der kantonalen Mitarbeitenden in Bezug auf die interne Kommunikation orientieren, erfordern entsprechende personelle Mittel. Bei gleichbleibendem Leistungsauftrag kann die Erklärung zum KEF Nr. 18 nicht umgesetzt werden. Der Regierungsrat nimmt angesichts der grossen Bedeutung der Kommunikation in diesem Bereich keinen Leistungsabbau vor und beansprucht zur Erfüllung der Aufgaben unverändert die bestehenden Kommunikationsstellen. Die Dotation der Kommunikationsstellen ist angesichts der Nachfrage nach Informationen und angesichts der Grösse der Direktionen verglichen mit anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften angemessen. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 17 und Art. 19 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Mai 2013, 1. Februar 2018, 1. Februar 2018, 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.