Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 382/2014

Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels, Änderung, Schreiben an das WBF

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014

382. Änderung der Verordnung des WBF über den nachträglichen

Erwägungen

Erwerb des Fachhochschultitels (Anhörung) Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Kantonsregierungen den Vorentwurf für eine Änderung der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels vom 4. Juli 2000 (SR 414.711.5). Mit der Änderung soll Inhaberinnen und Inhabern von anerkannten altrechtlichen Pflegediplomen mit zusätzlichen Fachausbildungen der nachträgliche Erwerb des Fachhochschultitels ermöglicht werden. Im Gegensatz zu den ausschliesslich auf Fachhochschulstufe angesiedelten Gesundheitsberufen (Ernährungsberatung, Ergotherapie, Hebammen und Physiotherapie) war eine Titelumwandlung für die Ausbildung in Pflege, die weiterhin auch auf Stufe höhere Fachschule angeboten wird, bis anhin nicht vorgesehen. Für die Umwandlung von anerkannten Pflegeabschlüssen mit zusätzlich erworbenen Qualifikationen sprechen sowohl bildungsrechtliche wie auch arbeitsmarktliche Gründe.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Zustelladresse: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Ressort Recht, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, auch per E-Mail an stefanie.haab@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 haben Sie uns den Vorentwurf für eine Änderung der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns zur geplanten Änderung wie folgt: Wir begrüssen, dass mit der Änderung der Verordnung der nachträgliche Erwerb des Fachhochschultitels auch für die Pflegeberufe geregelt wird. Unter Art. 1 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1bis schlagen wir zu folgenden Abschlüssen Präzisierungen vor:

«Pflegefachfrau / Pflegefachmann»: Es ist zu ergänzen, auf welchen altrechtlichen Abschluss diese Bezeichnung Bezug nimmt. Wir gehen davon aus, dass es sich um den Abschluss in Pflege Diplomniveau I (DN I) handelt, der auch für die Weiterbildung einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK anerkannten «Höheren Fachausbildung Pflege Stufe I» (HöFa I) zugelassen war. «Kinderkrankenpflege» sowie «Wochen- und Säuglingspflege» (KWS): Die beiden getrennt aufgeführten Bezeichnungen bilden zusammen den Abschluss «Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege» (KWS). Gemäss Art. 10 Abs. 2 ist die Geltungsdauer der Verordnung bis Ende 2020 begrenzt. Damit steht Inhaberinnen und Inhabern altrechtlicher Abschlüsse in der Pflege für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels wesentlich weniger Zeit zur Verfügung als denjenigen anderer Abschlüsse im Bereich Gesundheit und in anderen Fachbereichen. Diese zeitliche Begrenzung beim mehrheitlich von Frauen ausgeübten Pflegeberuf erachten wir als fragwürdig, da dem Mangel an Pflegepersonal nicht nur durch die Ausbildung von genügend Personal entgegengewirkt werden kann. Dem ausgebildeten Personal ist auch die Möglichkeit zu bieten, während der gesamten beruflichen Laufbahn im Gesundheitssystem tätig zu bleiben. Der Erwerb des Fachhochschultitels eröffnet neue Karrieremöglichkeiten für Berufsangehörige und trägt dementsprechend zur Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufs bei. Wir ersuchen Sie deshalb, die Regelung von Art. 10 Abs. 2 zu überprüfen, damit auch für Angehörige des Pflegeberufs eine Frist von mindestens zehn Jahren nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung besteht.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli