RRB Nr. 398/2012
Anfrage Jean-Philippe Pinto, Volketswil, und Philipp Kutter, Wädenswil, betreffend Wirkungsgrad und Strategien bei der Bekämpfung der Häuslichen Gewalt, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 54/2012
Sitzung vom 18. April 2012
398. Anfrage (Wirkungsgrad und Strategien bei der Bekämpfung der Häuslichen Gewalt) Die Kantonsräte Jean-Philippe Pinto, Volketswil, und Philipp Kutter, Wädenswil, haben am 6. Februar folgende Anfrage eingereicht: Am 15. Juli 2011 wurde eine Frau in Pfäffikon Opfer von Häuslicher Gewalt. Der Täter brachte mit einer Faustfeuerwaffe auch die Leiterin des Sozialamtes, die seine Ehefrau betreut hatte, um. Am 5. Februar 2012 kam es in Thalwil zu einem Familiendrama, auch dieses hat eine Vorgeschichte. Offenbar kam es zwischen dem Paar schon 2009 zu Häuslicher Gewalt. Damals wurde gegen den Mann eine Wegweisung und ein Rayonverbot erlassen. Es muss leider festgestellt werden, dass sich die Meldungen wegen massiver, teils tödlicher Gewalt in Paarbeziehungen gehäuft haben. Es fällt auf, dass sie häufig eine behördliche Vorgeschichte haben. In diesem Zusammenhang bitten wir die Regierung um Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Rapporterstattungen wegen Fällen von Häuslicher Gewalt mussten die Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich in den Jahren 2008–2011 bearbeiten?
2. In wie vielen Fällen wurden die Tatverdächtigen den zuständigen Staatsanwaltschaften zugeführt?
3. Zu welchen Resultaten führten diese Untersuchungen wegen Häuslicher Gewalt? Wie viele Einstellungen, wie viele Strafbefehle, wie viele Anklagen erfolgten gegen Tatverdächtige? Wie viele Sistierungen wurden erlassen?
4. Seit dem 1. April 2007 ist im Kanton Zürich das Gewaltschutzgesetz (GSG) in Kraft. Haben die polizeilichen Rapporterstattungen an die Staatsanwaltschaften seit Inkrafttreten des GSG abgenommen? Wurden weniger Tatverdächtige zugeführt? Hat sich die Statistik in anderer Hinsicht verändert? Wenn ja, inwiefern?
5. Gemäss den vorerwähnten Einsatzstatistiken der Jahre 2005–2008 lag der Anteil der polizeilichen Festnahmen und Zuführungen an die Staatsanwaltschaften im Kantonsgebiet bei einem Jahresdurchschnitt von ca. 30%. Auf dem Gebiet der Stadt Zürich bzw. bei den durch die
Stadtpolizei Zürich bearbeiteten Fällen lag der Anteil der Verhaftungen bei Interventionen wegen Häuslicher Gewalt bei über 60% für den gleichen Zeitraum. Wie erklärt sich der Regierungsrat diesen Unterschied?
6. Bestehen in Bezug auf die Vorgehensweisen bei der Bewältigung von Fällen von Häuslicher Gewalt Unterschiede bei den verschiedenen Staatsanwaltschaften?
7. Trifft es zu, dass gewisse Staatsanwälte die Polizei ausdrücklich dazu anhalten, von Verhaftungen und Zuführungen von Tatverdächtigen abzusehen? Wenn ja: Handelt es sich dabei um Einzelfälle oder um gezielte Strategien?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Jean-Philippe Pinto, Volketswil, und Philipp Kutter, Wädenswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In den Jahren 2008–2011 wurde in Fällen von häuslicher Gewalt wie folgt an die Staatsanwaltschaften rapportiert: Rapporte an die Strafuntersuchungsbehörde* 2011 2010 2009 2008 Rapportieren wegen eines Vergehen und/oder eines Verbrechen an die Staatsanwaltschaften (Anzahl / % aller GSG-Fälle) 668 / 81% 693 / 86% 784 / 86% 841 / 88% *nicht erfasst sind Rapportierungen an Statthalter und Polizeirichterämter
Zu Frage 2: Bis Ende 2011 wurde in der polizeilichen Statistik nicht erfasst, ob eine Person zur Sicherung des Vollzugs einer Massnahme nach dem Gewaltschutzgesetz (GSG, LS 351) oder zur Zuführung an die Staatsanwaltschaft in Gewahrsam genommen wurde. Als Folge des Tötungsdelikts in Pfäffikon wird seit Anfang 2012 die Anzahl der Zuführungen an die Staatsanwaltschaft statistisch erfasst. Zu Frage 3: Mit dem heutigen Rechtsinformationssystem (RIS) kann im Bereich Strafverfolgung Erwachsene keine gezielte Auswertung nach Delikten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt durchgeführt werden, dies wird erst ab 2013 möglich sein, wenn ein neues RIS eingeführt wird. Eine Erhebung direkt bei den einzelnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten würde den Rahmen einer Anfragebeantwortung sprengen.
Zu Frage 4: Die Strafprozessordnung verpflichtet die Polizei, an die Staatsanwaltschaft zu rapportieren, wenn ihr Straftaten oder entsprechende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 in Verbindung mit Art. 307 StPO, SR 312). Das Gewaltschutzgesetz hat darauf keinen Einfluss. Es wird zudem auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 235/2011 betreffend Strategie bei der Bekämpfung der Häuslichen Gewalt (Frage 6) verwiesen. Dort wurde festgehalten, dass im Durchschnitt in rund 90% der Fälle von häuslicher Gewalt, in denen Schutzmassnahmen angeordnet wurden, auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen sind seit Inkraftsetzung des Gewaltschutzgesetzes um rund 25% zurückgegangen und in der Folge auch die absolute Zahl der an die Staatsanwaltschaft rapportierten Fälle von Vergehen und Verbrechen. Prozentual hat die Zahl dieser Fälle hingegen nur geringfügig abgenommen. Die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen hat sich wie folgt entwickelt: 2011 2010 2009 2008 Gewaltschutzrechtliche Schutzmassnahmen 822 883 1008 1065
Zu Frage 5: Diese Frage wurde praktisch gleichlautend bereits in der Anfrage KR-Nr. 235/2011, Frage 5, gestellt. Es wird daher auf die damalige Beantwortung des Regierungsrates verwiesen. Zu Frage 6: Das Vorgehen in Fällen häuslicher Gewalt ist in Ziff. 12.8.1 der Weisungen für das Vorverfahren der Oberstaatsanwaltschaft (WOSTA) definiert. Zusätzlich hat die Oberstaatsanwaltschaft im Sinne einer Sofortmassnahme nach den Tötungsdelikten vom August 2011 neue Richtlinien erlassen, in denen die Zuführungspraxis und die Zuständigkeiten präzisiert worden sind. Diese Weisungen und Richtlinien sind von allen Staatsanwaltschaften gleichermassen zu befolgen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass qualifizierte Fälle häuslicher Gewalt von den allgemeinen Staatsanwaltschaften an die auf Gewaltdelikte spezialisierte Staatsanwaltschaft IV überwiesen werden müssen. Zu Frage 7: Zuführungen haben gemäss den Vorgaben der WOSTA und Richtlinien zu erfolgen, wobei der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt in der Beurteilung des Einzelfalls ein gewisses Ermessen zusteht. Davon, dass gewisse Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte die Polizei dazu anhalten, von Zuführungen abzusehen, ist der Oberstaatsanwaltschaft nichts bekannt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi