RRB Nr. 400/2015
Informationssicherheitsverordnung, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. April 2015
400. Informationssicherheitsverordnung (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 231/2014 (Informatiksicherheitsverordnung, Totalrevision, Konzept) beauftragte der Regierungsrat die Finanzdirektion, eine revidierte Informatiksicherheitsverordnung (Vernehmlassungsvorlage) zu unterbreiten. Die Informatiksicherheitsverordnung (ISV) aus dem Jahr 1997 soll damit abgelöst werden. Die Umsetzung dieses Auftrages erfolgte unter Leitung der Finanzdirektion, bzw. der KITT-Geschäftsstelle. Eine Projektgruppe, bestehend aus Vertretungen der Bildungsdirektion, der Gerichte, der Universität, des Universitätsspitals, der Gemeinden, der Städte Zürich und Winterthur und des Datenschutzbeauftragten, wurde dafür eingesetzt.
2. Regelungsbedarf und -konzept Die neue Informationssicherheitsverordnung hat zum Ziel, eine neue Grundlage für alle informatiksicherheitsrelevanten Regelungen im Kanton zu schaffen. Die übergeordneten Gesetze und Verordnungen des Bundes sowie das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007, das Archivgesetz vom 24. September 1995 und die Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail vom 17. September 2003 sind in der neuen ISV berücksichtigt. Kernpunkte der neuen ISV sind die Regelung des Risikomanagements und der Organisation sowie, unter dem Titel Besondere Bestimmungen, die Regelungen über Benutzerinnen und Benutzer, die Klassierung und Sicherheit von Informationen, geschäftliche und private Informationen, die Sicherheit bei der Informationsverwaltung in der ruhenden Ablage, das Sicherheitsverfahren bei der Projektarbeit, den Datenaustausch und den Datentransport sowie über die Auslagerung der Informationsbearbeitung. In Anlehnung an das Bundesgesetz soll die Informatiksicherheitsverordnung in Informationssicherheitsverordnung umbenannt werden. Die Finanzdirektion ist zu ermächtigen, zu diesem Entwurf ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Finanzdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für eine Verordnung über die Informationssicherheit eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi