RRB Nr. 402/2019
Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zur Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS); Änderung des BGIAA zur Registrierung der Landesverweisung im ZEMIS sowie zur Verbesserung der Statistik über Rückkehrentscheide, Schreiben an das EJPD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. April 2019
402. Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zur Nutzung
Erwägungen
des Schengener Informationssystems (SIS); Änderung des BGIAA zur Registrierung der Landesverweisung im ZEMIS sowie zur Verbesserung der Statistik über Rückkehrentscheide (Vernehmlassung) Am 13. Februar 2019 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Übernahme und Umsetzung von drei EU-Verordnungen zum Schengener Informationssystem SIS II (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51) eröffnet. Das SIS II ist ein elektronisches Personen- und Sachfahndungssystem, das durch die Schengen-Staaten gemeinsam betrieben wird. Es enthält Informationen über polizeilich und justiziell gesuchte, mit einem Einreiseverbot belegte oder vermisste Personen – insbesondere Kinder – sowie über gestohlene Gegenstände (z. B. Autos und Waffen) und ist namentlich für die Polizei und das Grenzwachtkorps zu einem unverzichtbaren Instrument geworden. Gemäss der Verordnung (EU) 2018/1862 «SIS Polizei» wird es neu Pflicht, Personen zur verdeckten Fahndung auszuschreiben, die verdächtigt werden, an terroristischen Aktivitäten beteiligt zu sein. Zudem werden besonders schutzbedürftige Personen präventiv ausgeschrieben werden können, zum Beispiel Kinder, die von einem Elternteil entführt oder Opfer von Zwangsheiraten oder Menschenhandel werden könnten. Die Verordnung (EU) 2018/1861 «SIS Grenze» sieht namentlich vor, dass alle Einreiseverbote, die im Schengen-Raum gegen Drittstaatsangehörige verfügt werden, zwingend im SIS auszuschreiben sind. Die Verordnung (EU) 2018/1860 «SIS Rückkehr» regelt die Ausschreibung aller Rückkehrentscheide im SIS, die gemäss der Rückführungsrichtlinie gegen Drittstaatsangehörige verfügt werden. Die Übernahme dieser drei Verordnungen erfordert einige Gesetzesanpassungen. Die Änderung des BGIAA soll die Registrierung von strafrechtlichen Landesverweisungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sicherstellen und eine umfassende Statistik zur Rückkehr sowohl von Europäerinnen und Europäern als auch von Drittstaatsangehörigen gewährleisten.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sandrine.favre@sem. admin.ch, helena.schaer@sem.admin.ch, ariane.studer@fedpol.admin. ch und nicole.emch@fedpol.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 haben Sie uns eingeladen, zur Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zur Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgesehenen Änderungen, da sie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die innere Sicherheit verbessern. Es ist aufgrund der vorhandenen Zahlen zu den Wegweisungsverfügungen mit rund 4800 Rückkehrentscheiden pro Jahr im Kanton Zürich zu rechnen. Der Mehraufwand für die Umsetzung wird massgeblich durch die Wahl der technischen Lösungen beeinflusst. Wir fordern deshalb, dass der Bund bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen SIS-Verordnungen und der Änderungen im BGIAA sicherstellt, dass die notwendigen Schnittstellen zwischen den Systemen (VOSTRA, ZEMIS, RIPOL, SIS, EES) vorhanden sind, damit die Datenbearbeitung möglichst automatisiert erfolgen kann. Der Bund hat bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen zur Landesverweisung eine Schnittstelle zwischen VOS- TRA und ZEMIS in Aussicht gestellt, bislang aber nicht umgesetzt. Die Bemühungen des Bundes sind diesbezüglich völlig unzureichend, und in der vorliegenden Vernehmlassung wird nur die Prüfung einer Schnittstelle zwischen diesen beiden Systemen in Aussicht gestellt (S. 39, Ziff. 3.2 des erläuternden Berichts), was nicht genügt.
Gesetzesänderungen aufgrund der SIS-Verordnungen Im vorgeschlagenen neuen Art. 68a Abs. 1 Bst. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird davon ausgegangen, dass die durch die Migrationsbehörden nach einer rechtskräftigen Landesverweisung angesetzte Ausreisefrist in Verfügungsform ergeht. Die Ansetzung der Ausreisefrist stellt jedoch eine reine Vollzugshandlung dar, die lediglich die von Gesetzes wegen bestehende Rechtslage konkretisiert und den Betroffenen damit keine neue Belastung auferlegt. Entsprechend muss die Ausreisefrist nicht in Form einer Verfügung erlassen werden.
Diese Bestimmung ist deshalb wie folgt zu fassen: «von den Kantonen veranlasste Ausreiseaufforderungen für eine Landesverweisung nach …». Für datenschutzrechtliche Ausführungen zu den drei EU-Verordnungen verweist der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, abrufbar unter https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/17-05-02_sis_
Änderung des BGIAA betreffend erweiterte Statistik zu Rückkehrentscheiden Anders als im erläuternden Bericht dargestellt, dienen die in Art. 3 Abs. 4bis BGIAA vorgesehenen neuen Erfassungspflichten einzig statistischen Zwecken und bringen für die kantonalen Migrationsbehörden keinen Nutzen. Für sie sind die im ZEMIS vorhandenen Informationen zu den Landesverweisungen ausreichend. Umso mehr muss der Bund mittels Schnittstellen zwischen den verschiedenen Informationssystemen, insbesondere zwischen VOSTRA und ZEMIS, sicherstellen, dass der administrative Aufwand möglichst gering bleibt. Neu sollen der Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung (Abs. 4bis Bst. e) sowie begangene Straftaten (Abs. 4bis Bst. g) im ZEMIS erfasst werden. Damit sollen umfassende statistische Auswertungen, u. a. der Anwendung der Härtefallklausel durch die Strafbehörden nach Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) und Art. 49a Abs. 2 des Militärstrafgesetzes (SR 321.0), ermöglicht werden. Da es sich dabei um Statistiken der Strafbehörden handelt, müssten diese Daten jedoch im VOSTRA erfasst werden, nicht im ZEMIS. Sollte dennoch eine Erfassung im ZEMIS vorgesehen werden, erwarten wir, dass das Staatssekretariat für Migration diese vornimmt.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli