Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 406/2011

Strassen, Winterthur, Steigstrasse reg. S-31, Bushaltestelle Steig und Stadtgrenze (1. Etappe), Erneuerung, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. April 2011

406. Strassen (Winterthur, Steigstrasse reg. S-31)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Winterthur der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Erneuerung der Steigstrasse in den Abschnitten Bushaltestelle Steig bis Ende der ersten Linkskurve sowie Stadtgrenze bis Brunnen auf Gebiet der Stadt Winterthur (Objekt Nr. 70 151), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Unterhaltspauschale. Das Projekt sieht vor, die Steigstrasse reg. S-31 in den Abschnitten Bushaltestelle Steig bis Ende der ersten Linkskurve (Abschnitt 1) sowie Stadtgrenze bis Brunnen (Abschnitt 2) zu erneuern. Die Bauarbeiten stellen die erste Etappe der Gesamtsanierung Steigstrasse dar. Die zweite Etappe ist in rund fünf Jahren vorgesehen. Die Erneuerung der Abschnitte der ersten Etappe entschärft wesentlich die Gefahrensituation für den MIV, da in den Kurvenbereichen aufgrund fehlender Griffigkeit des Belages und durch unangepasste Geschwindigkeiten Unfälle passiert sind. Durch die Erneuerung des Belages wird die erforderliche Griffigkeit wieder hergestellt. Im Zuge der Bauarbeiten wird zudem im Abschnitt 2 ein Teilbereich mit einer Stützkonstruktion stabilisiert. Das Schadensbild in der Steigstrasse zeigt hier talseitige Kriechbewegungen auf. Mit der Wiederherstellung der Markierung soll zusätzlich ein Radstreifen bergwärts markiert werden. Der Steigbrunnenbach wurde vermutlich mit dem Bau der Steigstrasse in den Steigbach geführt. Der Bachlauf soll mit der gegenwärtigen Überarbeitung «Plan öffentliche Gewässer» aber wieder direkt in die Kempt geleitet werden. Dafür ist unter der Steigstrasse ein neuer Durchlass vorgesehen. Die notwendige Anpassung am Bachlauf erfolgt in einem separaten Arbeitsschritt zu einem späteren Zeitpunkt. Die bestehende Bachleitung bleibt zur Hang- und Strassenentwässerung in Betrieb. Der Baubeginn ist für den April 2011 vorgesehen und die Bauarbeiten dauern bis etwa Sommer 2011. Während der Bauarbeiten soll der Verkehr auf der Steigstrasse mittels Lichtsignalanlage einspurig geführt werden. Eine Totalsperrung der Strasse, mit Ausnahme für den öffentlichen Verkehr, wird zurzeit noch geprüft.

Mit Begehrensäusserung vom 27. Oktober 2010 hat das AFV dem Vorhaben zugestimmt. Im Nachgang zur Begehrensäusserung erfolgte die Anfrage betreffend Markierung eines Radstreifens bergwärts. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2010 hat das AFV auch dieser Projektergänzung zugestimmt. Da mit dem Projekt die Oberfläche nicht verändert wird und es sich um ein Unterhaltsprojekt handelt, hat die Stadt Winterthur auf eine Mitwirkung der Bevölkerung nach § 13 StrG sowie auf eine Planauflage gemäss §§ 16 und 17 StrG verzichtet. Das Vorhaben wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2011 von der Vorsteherin des Departementes Bau der Stadt Winterthur festgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Steigstrasse, Abschnitte 1 und 2, betragen Fr. 830 000. Die Aufwendungen zulasten der Unterhaltspauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 793 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Winterthur der Abrechnung über die Unterhaltspauschale gemäss § 47 StrG belastet werden kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Winterthur für die Erneuerung der Steigstrasse in den Abschnitten Bushaltestelle Steig bis Ende erste Linkskurve sowie Stadtgrenze bis Brunnen in der Stadt Winterthur wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur, die Stadtverwaltung Winterthur, Departement Bau/Tiefbau, Neumarkt 1, Postfach, 8402 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzcontrollingverordnung, Art. 39 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. August 2017, 1. April 2018, 22. Februar 2019, 9. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022 und 1. Januar 2023 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 16, Art. 17, Art. 45 und Art. 47 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Juli 2014, 1. April 2016, 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.