RRB Nr. 417/2016
Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität, Änderung, Schreiben an das WBF
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2016
417. Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität
Erwägungen
(Änderung, Anhörung) Mit Schreiben vom 15. März 2016 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Entwurf einer Teilrevision der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) zur Anhörung. Die Änderung umfasst die Neuregelung der anerkannten Sprachdiplome in Art. 23 BMV. Die geltende Regelung sieht vor, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Fremdsprachendiplome anerkennen kann und das Diplom im entsprechenden Fach einen Teil oder die ganze Abschlussprüfung ersetzen kann. Anerkannt sind beispielsweise das Diplôme d’études langue française (DELF) oder das First Certificate in English (FCE). Nach der geltenden Regelung werden nur bestandene externe Sprachdiplomprüfungen berücksichtigt. Dies entspricht nicht der Praxis in den Kantonen, darunter auch im Kanton Zürich. Danach werden auch Leistungen aus nicht bestandenen Sprachdiplomprüfungen in – ungenügende – Noten umgerechnet. Der Grund hierfür ist die Überlegung, dass Lernende, welche die externe Sprachdiplomprüfung nicht bestanden haben und anschliessend die schulische Abschlussprüfung im Sprachfach im Rahmen des Bildungsgangs absolvieren können, eine Wiederholungsmöglichkeit haben, welche die Lernenden, die kein externes Sprachdiplom ablegen, nicht haben. Diese Ungleichbehandlung wird mit der Berücksichtigung auch nicht bestandener Sprachdiplomprüfungen korrigiert. Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz beantragte deshalb eine Änderung der BMV. Der Entwurf des neuen Art. 23 BMV trägt diesem Anliegen Rechnung. Das SBFI hat für die anerkannten Diplomprüfungen Tabellen erarbeitet, nach denen die erzielten Punkte in Noten umgerechnet werden können. Die Änderung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen im Kanton Zürich.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Zustelladresse: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern; auch per E-Mail an esther.ritter@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. März 2016 haben Sie uns den Entwurf einer Teilrevision der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) zur Anhörung unterbreitet. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme danken wir Ihnen und wir äussern uns wie folgt: Wir befürworten die geplante Änderung von Art. 23 BMV. Die Neuregelung, dass auch ungenügende Leistungen an der Diplomprüfung in Noten umgerechnet werden, entspricht der Praxis im Kanton Zürich. Die zeitliche Beschränkung der Berücksichtigung von bereits vor Beginn des Berufsmaturitätslehrgangs absolvierten Sprachdiplomen auf drei Jahre (Abs. 4 Bst. b BMV) begrüssen wir grundsätzlich, regen aber an, diese Frist auf fünf Jahre zu verlängern. Insbesondere bei Lehrgängen nach Abschluss der beruflichen Grundbildung kann so der heutigen Lebensplanung (Familie, Auslandaufenthalt, Berufstätigkeit) besser Rechnung getragen werden. Zudem werden damit eigene Bildungsbemühungen der Lernenden stärker gewürdigt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi