Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 418/2016

Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, betreffend neues Geschäftsmodell für den Vertrieb von Solarstrom, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 79/2016

Sitzung vom 11. Mai 2016

418. Anfrage (Neues Geschäftsmodell für den Vertrieb von Solarstrom) Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur, hat am 29. Februar 2016 folgende Anfrage eingereicht: Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) verfolgt unter dem Produktnamen «ewz.solarzüri» ein neues Geschäftsmodell, bei dem sich interessierte Kundinnen und Kunden durch einen einmaligen Betrag an den Investitionen für den Bau einer neuen Solarstromanlage in ihrer Nähe beteiligen können. Die Anlagen des EWZ wurden bisher auf Schulhausdächern und Werkanlagen gebaut. Als Gegenwert für diesen Einkauf in die Solarstromanlage erhalten beteiligte Haushalte 20 Jahre lang einen Anteil aus der Solarstromproduktion, je nachdem, wie viele Quadratmeter der Anlage sie mitfinanziert haben. Die Beteiligungen sind übertragbar. Die Nachfrage nach diesem neuen Modell ist derart gross, dass das EWZ eine Warteliste führt. Offensichtlich spricht dieses Angebot das Bedürfnis vieler Kundinnen und Kunden nach alternativen, lokal produzierten Stromprodukten und nach hoher Versorgungssicherheit an. Für das Energieversorgungsunternehmen hat das Geschäftsmodell den Vorteil, dass das Investitionsrisiko für eine Solarstromanlage sehr stark vermindert wird: Investiert wird erst, wenn genügend Interessierte ihren Investitionsbeitrag zugesichert bzw. einbezahlt haben. Der Stromabsatz ist auf diese Weise langfristig zu kostendeckenden Preisen gesichert. Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass dieses Geschäftsmodell geeignet ist, einen substanziellen Beitrag zur Erhöhung des Solarstromanteils zu leisten, der auch im Energieplanungsbericht des Regierungsrates angestrebt wird?

2. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass dieses Geschäftsmodell effizient ist in dem Sinne, dass es besser und billiger ist, Solarstrom in grösseren Einheiten zu produzieren als auf einzelnen Hausdächern?

3. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass dieses Geschäftsmodell auch für die EKZ erfolgversprechend sein könnte? Ist er bereit, durch seine Vertretung im Verwaltungsrat darauf hinzuwirken, dass dieses Modell zumindest versuchsweise auch bei den EKZ geprüft wird?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss Art. 106 Abs. 3 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) sorgt der Kanton für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. Zudem schafft er Anreize für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energie (Art. 106 Abs. 2 KV). Der Regierungsrat unterstützt den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und schafft dazu die nötigen Rahmenbedingungen. In den letzten Jahren wurden beispielsweise die Bewilligungsverfahren für Solaranlagen vereinfacht bzw. für Kleinanlagen aufgehoben. Der Energieplanungsbericht 2013 geht für 2020 von einer jährlichen Solarstromerzeugung im Kanton von 70 Gigawattstunden (GWh) aus. Dieser Wert entspricht knapp 1% des jährlichen Strombedarfs im Kanton von rund 9200 GWh und ist bereits heute übertroffen. Diese Entwicklung dürfte im Wesentlichen auf die in den letzten Jahren stark gesunkenen Kosten für Photovoltaik-Anlagen (PV- Anlagen), die Subventionierung der Solarstromerzeugung mit der kostendeckenden Einspeisevergütung bzw. der Einmalvergütung des Bundes und die seit 2014 im eidgenössischen Energiegesetz verankerten Möglichkeit des Eigenverbrauchs zurückzuführen sein. Die Annahmen für die weitere Zunahme der Solarstromerzeugung im Kanton werden im Rahmen der Erstellung des Energieplanungsberichts 2017 überprüft und aktualisiert. Beim Geschäftsmodell ewz.solarzüri des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (EWZ) erwirbt die Kundin oder der Kunde zu einem Preis von Fr. 250/m2 einen Flächenanteil an einer bestimmten PV-Anlage und erhält im Gegenzug jährlich pro Quadratmeter 80 Kilowattstunden (kWh) Solarstrom während einer Vertragsdauer von 20 Jahren. Für die Deckung des durchschnittlichen Strombedarfs eines Schweizer Haushalts (4-Zimmer-Wohnung) von 4500 kWh pro Jahr müssten rund 56 m2 PV- Anlagenfläche erworben und damit rund Fr. 14 000 investiert werden. Aufgrund dieser beträchtlichen Investitionsbeträge ist davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell nur eine stark begrenzte Anzahl an Kundinnen und Kunden anspricht und es keinen erheblichen Beitrag zur Erhöhung des Solarstromanteils an der Stromerzeugung im Kanton leisten kann.

Zu Frage 2: Bei grossen PV-Anlagen sind die Anschaffungskosten für die Solarpanels und die erforderlichen Wechselrichter im Verhältnis zur damit möglichen Stromerzeugung tiefer als bei kleinen Anlagen. Die gesamten Investitionskosten hängen jedoch auch davon ab, ob die Anlage im Zusammenhang mit anderen Arbeiten installiert werden kann (z. B. bei Neubauten oder Dachsanierungen), wie die Anlage am vorgesehenen Standort befestigt (meistens auf einem Gebäudedach) und wie sie ins Stromnetz eingebunden werden kann (Entfernung des nächsten technisch geeigneten Netzanschlusspunktes, Bedarf von Netzverstärkungen). Auf der Stromertragsseite sind die Ausrichtung der Dachfläche und die Sonneneinstrahlung am Standort massgebend. Beim Geschäftsmodell des EWZ sind zudem die Verwaltungskosten (langjährige Verträge und damit verbundene Strombezugsrechte und Herkunftsnachweise) zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen kann nicht allgemein festgehalten werden, dass grosse PV-Anlagen stets geeigneter und kostengünstiger sind als kleine. Zu Frage 3: Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 1 EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983, LS 732.1), die unter der Oberaufsicht des Kantonsrates steht (§ 9 Abs. 1 EKZ-Gesetz). Die Festlegung der Geschäftsstrategie obliegt dem Verwaltungsrat der EKZ. Dieser besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom Regierungsrat aus seiner Mitte und 13 vom Kantonsrat gewählt (§ 10 EKZ-Gesetz). Die Strategie im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung wird regelmässig durch den Verwaltungsrat überprüft und bei Bedarf angepasst. Bei der Solarstromerzeugung haben die EKZ den Ansatz von sogenannten Bürgerbeteiligungen ähnlich dem Modell ewz.solarzüri bereits vor einigen Jahren geprüft, sich jedoch stattdessen für den Aufbau einer Solarstrombörse entschieden. Die Börse bietet den Erzeugern von Solarstrom eine Möglichkeit, den Strom bzw. dessen ökologischen Mehrwert zu verkaufen. Im Weiteren unterstützen die EKZ in ihrem Versorgungsgebiet Kundinnen und Kunden bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Solarstromanlagen. Dabei soll mit einer Einbindung von steuerbaren Geräten wie Wärmepumpen, Boilern, Elektrofahrzeugen oder Batteriespeichern zukünftig ein möglichst grosser Anteil des erzeugten Stroms selbst verbraucht werden.

Zusammenfassend gibt es keinen Handlungsbedarf für den Regierungsrat: Der Verwaltungsrat der EKZ ist zuständig für die Geschäftsstrategie. Bei der Strategie im Bereich der Solarstromerzeugung wurde der Ansatz von Bürgerbeteiligungen bereits vor einigen Jahren geprüft.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Februar 2018, 1. Februar 2018, 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.