Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 420/2015

Anfrage Martin Farner, Oberstammheim, Martin Zuber, Waltalingen, und Dieter Kläy, Winterthur, betreffend Schiessanlagen im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 51/2015

Sitzung vom 29. April 2015

420. Anfrage (Schiessanlagen im Kanton Zürich) Die Kantonsräte Martin Farner, Oberstammheim, Martin Zuber, Waltalingen, und Dieter Kläy, Winterthur, haben am 9. Februar 2015 folgende Anfrage eingereicht: Ausgangslage: (Bodenschutz und Lärmsanierungen wie weiter?) Die meisten der Schliessanlagen (inkl. stillgelegte Anlagen) in den Gemeinden stehen vor grösseren Sanierungen im Bereich Bodenschutz sowie Lärmsanierungen. Die Gemeinden sind für die Durchführung der obligatorischen Übungen durch den Bund und Kanton verpflichtet, Schiessanlagen zu unterhalten. Die Zusammenarbeit wird in den meisten Gemeinden den ortsansässigen Schützenvereinen oder als Verbundsaufgabe wahrgenommen. Schützenvereine werden nur als solche anerkannt, wenn ihre Statuten von Kantonalverband und der Militärverwaltung geprüft und für in Ordnung befunden werden. So müssen die Statuten den Passus erhalten, dass der Verein Bundesübungen anbietet und durchführt. Dieser Teil der Statuten ist Voraussetzung, dass die Schützenvereine überhaupt die entsprechende Munition für die Bundesübungen von der SAT (Sektion ausserdienstliche Tätigkeiten) erhalten. Für die Sanierungen des Bodens hat das AWEL Richtlinien erlassen bezüglich der Zuständigkeit und der Verantwortlichkeit. Im Weiteren wurde der zeitliche Ablauf für die Bodenschutzsanierungen den Gemeinden schriftlich zugestellt. Die Information der verantwortlichen Personen im AWEL ist umfassend und klar. Bezüglich Finanzierung und Verantwortlichkeit sind durch die Streitigkeiten von Bund und Kanton Verunsicherungen bei den Gemeinden und Vereinen aufgetreten. Zusätzlich kommen neue übertriebene Lärmschutzverordnungen dazu, welche bei den Gemeinden grössere Investitionen und Unterhalsarbeiten auslösen werden. Bestehende ortsfeste Anlagen müssen gemäss Art. 13 Abs. 2 Lärmschutzverordnung (LSV) so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht überschritten werden. Die Grenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen werden in Anhang 7 der LSV definiert (siehe Beilage 2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die «Vollzugsbehörde» die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.

Vor dem Hintergrund der aufgeführten Unsicherheiten empfiehlt die FALS der Gemeinde als Anlagehalterin der Schiessanlagen die Erstellung eines Gutachtens mit umfassender Lärmbelastung, also der Lang- und Kurzdistanz. Damit kann verhindert werden, dass jetzige Investitionen in den Lärmschutz umsonst getätigt werden. Die durchschnittlichen Kosten für ein Gutachten belaufen sich auf ca. 15 000 Franken pro Schiessanlage. Da der Bund und der Kanton für das ausserdienstliche Schiessen verantwortlich sind, wäre eine angemessene Beteiligung bei den geschilderten Massnahmen zwingend. Fragen:

Erwägungen

1. Wie sieht die Regierung die Zusammenarbeit und Koordination bzw. Altlasten der zuständigen Amtsstellen Bodensanierung (AWEL) und Lärmschutzverordung (FALS)?

2. Wie sieht die Regierung die Kostenbeteiligung bei Lärmschutzbauten bzw. bei den aufwendigen und teuren Lärmschutzmassnahmen anlog der Bodensanierungen?

3. Wie werden die Gemeinden und die Schützenvereine bei der ungewissen Ausganglage von den zuständigen Fachstellen unterstützt?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Martin Farner, Oberstammheim, Martin Zuber, Waltalingen, und Dieter Kläy, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Sind Fachstellen mehrerer Ämter von einer Aufgabe oder Angelegenheit betroffen, werden Handlungen und Empfehlungen zwecks einheitlichen Vorgehens abgesprochen. Zu Frage 2: Der Bund ist zuständig, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen (Art. 74 Abs. 1 und 3 BV, SR 101). Nach Art. 74 Abs. 2 BV sorgt er dafür, dass solche Umwelteinwirkungen vermieden werden, wobei die Kosten der Vermeidung und Beseitigung vom Verursacher zu tragen sind.

Nach Art. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814. 01) trägt die Kosten für Massnahmen des Umweltschutzes, wer solche Massnahmen verursacht hat. Das Verursacherprinzip hinsichtlich Kostentragung für Lärmschutzmassnahmen ist in den Ausführungsbestimmungen der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) näher ausgeführt, wobei in verschiedenen Bestimmungen dem Inhaber der Anlage die Kosten für rechtlich notwendige Lärmschutzmassnahmen auferlegt werden. Das Bundesrecht sieht hinsichtlich der Kostentragung für Lärmschutzmassnahmen an Schiessanlagen keine vom Verursacherprinzip abweichenden Vorschriften vor, weshalb für die kantonale Regierung kein Spielraum vorhanden ist, die Kostenverteilung anders zu handhaben, als dies die Bundesgesetzgebung vorgibt. Zu Frage 3: Die Fachstelle Lärmschutz berät die Gemeinden und Schützenvereine zu Fragen der Vorsorge, im Sanierungsfall sowie allgemein auf Anfrage hin anlässlich von Augenscheinen, sonstigen Besprechungen und mittels fachlicher Gutachten. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft hat bisher in Zusammenarbeit mit den Schiessoffizieren des Bundes sowohl die Gemeinden als auch die Schützenvereine an verschiedenen Veranstaltungen und mit Rundschreiben über die altlastenrechtliche Situation und die sich daraus ergebenden Folgen informiert.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 74 — gelesen in der Fassung vom 18. Mai 2014; der Erlass wurde am 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lärmschutz-Verordnung, Art. 13 und Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2018, 7. Mai 2019, 1. Juli 2021, 1. November 2023, 1. November 2024, 1. Januar 2025 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 14. Februar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2021 erneut konsolidiert.