Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 423/2013

Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Roland Scheck, Zürich, betreffend Mängel bei der Schutzraumzuweisung in Gemeinden des Kantons Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 88/2013

Sitzung vom 17. April 2013

423. Anfrage (Mängel bei der Schutzraumzuweisung in Gemeinden des Kantons Zürich) Die Kantonsräte Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Roland Scheck, Zürich, haben am 18. März 2013 folgende Anfrage eingereicht: Krisen und Katastrophen (grössere regionale und nationale Stromausfälle, verseuchtes Wasser, Erdbeben, atomare Unfälle, Kriege etc.) werden nicht mit Vorwarnzeit angesagt. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben muss jedem Haushalt im Kanton Zürich durch die Gemeinde ein Schutzraum zugewiesen sein. Alle fünf Jahre muss die Zuweisungsplanung in den Gemeinden aktualisiert werden. Während in den einen Gemeinden des Kantons jeder Haushalt regelmässig und bei Aktualisierung/Mutation über den zugewiesenen Schutzraum brieflich informiert wird, beschränken sich andere Gemeinden darauf, ihre Schutzraumzuweisungsplanung online (und sogar ohne Backup), elektronisch zu verwalten. Gewisse Gemeinden scheinen auch darauf zu verzichten, die aktuelle Schutzraumzuweisungsplanung in Papierform auszudrucken und sicher aufzubewahren. Es scheint sogar Gemeinden zu geben, welche auf die vorgeschriebene, im Fünfjahresrhythmus zu erfolgende Aktualisierung der Schutzraumzuweisungsplanung verzichten. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass die Gemeinden des Kantons Zürich innert nützlicher und kürzester Zeit angewiesen werden, ihre Schutzraumzuweisungsplanung sicher und in Papierform aufzubewahren und im Fünfjahresrhythmus, wie gesetzlich vorgeschrieben, zu aktualisieren?

2. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass alle Haushalte im Kanton durch ihre Gemeinden innert nützlicher und kürzester Frist über ihre Schutzraumzuweisung informiert sind?

3. Wie stellt der Regierungsrat die periodische Information aller Haushalte über die Schutzraumzuweisung und deren Mutationen sicher?

4. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass der Bevölkerung des Kantons Zürich im Notfall innert kürzester Zeit ein Schutzplatz zugewiesen werden kann?

5. Ist sich der Regierungsrat der vorgenannten Defizite bewusst und wie und innert welcher Frist stellt er sicher, dass diese behoben werden und dass es nicht zu Unterlassungen kommen kann?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Roland Scheck, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–4: Art. 45 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) hält fest, dass für jede Einwohnerin und jeden Einwohner in zeitgerecht erreichbarer Nähe des Wohnortes ein Schutzplatz bereitzustellen ist. Die Kantone haben gemäss Art. 20 Abs. 1 der Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 2003 (ZSV; SR 520.11) dafür zu sorgen, dass ein entsprechendes Angebot besteht. Schutzbauten (Schutzräume und Schutzanlagen) sind in erster Linie auf den Schutz bei bewaffneten Konflikten angelegt. Dementsprechend haben sie gemäss Art. 37 ZSV einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen zu gewährleisten. Im Kanton Zürich haben die Gemeinden gemäss § 19 Abs. 1 und 3 der Kantonalen Zivilschutzverordnung vom 17. September 2008 (KZV; LS 522.1) eine Liste der auf ihrem Gebiet verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung zu führen. Die Planung des Schutzraumbaus haben sie vom zuständigen kantonalen Amt alle fünf Jahre genehmigen zu lassen. Mittels Bewilligung der einzelnen Schutzraumprojekte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und der Genehmigung der kommunalen Schutzraumplanung stellt der Kanton ein genügendes Schutzplatzangebot sicher. Die Zuweisung der Schutzplätze ist Sache der Gemeinden (§ 19 Abs. 2 KZV). Die entsprechende Planung dient gemäss Ziff. 32 der Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz betreffend Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisungsplanung vom 20. Dezember 2012 (BABS-Weisungen) als Grundlage für einen vorsorglich angeordneten Schutzraumbezug. Einer besonderen Form bedarf diese Planung nicht. Wenn der Bund gemäss Art. 5 Abs. 6 BZG im Hinblick auf bewaffnete Konflikte Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes trifft, wozu die Vorbereitungen für einen Schutzraumbezug gehören, sind die Haushalte über das Resultat der Zuweisungsplanung zu informieren (Ziff. 35 BABS-Weisungen). In den übrigen Fällen besteht keine Informationspflicht der Gemeinden.

Der behördlich angeordnete Schutzraumbezug ist auf Ereignisse angelegt, die wie die bewaffneten Konflikte eine Vorwarnzeit aufweisen. Bei Ereignissen ohne Vorwarnzeit müssen situativ geeignete Massnahmen angeordnet werden, wobei der Schutzraumbezug nicht im Vordergrund steht. Je nach Ereignis könnte ein Schutzraumbezug wenig sinnvoll (z. B. bei Stromausfall) oder sogar kontraproduktiv (z. B. bei Hochwasser) sein. In vielen Fällen dürfte die Evakuation aus einer Gefahrenzone im Vordergrund stehen. Zu Frage 5: Es besteht weder im Hinblick auf bewaffnete Konflikte noch im Hinblick auf Ereignisse ohne Vorwarnzeit ein Defizit. Mit dem Bevölkerungsschutzgesetz vom 4. Februar 2008 (LS 520) und der Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV; LS 172.5) hat der Kanton im Übrigen eine zeitgemässe und erprobte Grundlage für die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen und die Führung bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen geschaffen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über den Zivilschutz, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Februar 2015, 1. März 2018, 1. Januar 2021, 22. Januar 2021, 2. Juni 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2026 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, Art. 5 und Art. 45 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Februar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.