Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 425/2025

Anfrage Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Stephan Weber, Wetzikon, betreffend, Handhabung von kantonalen Hoch- und Tiefbau-Projekten, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 45/2025

Sitzung vom 16. April 2025

425. Anfrage (Handhabung von kantonalen Hoch- und Tiefbau- Projekten) Kantonsrätin Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, sowie die Kantonsräte Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Stephan Weber, Wetzikon, haben am 17. Februar 2025 folgende Anfrage eingereicht: Der Regierungsrat hält Folgendes fest: Damit der Beschaffungsprozess für die Lieferanten wie für den Kanton als Käufer einwandfrei und mit guten Ergebnissen abläuft, braucht es klare Regeln. Der Regierungsrat hat dazu Richtlinien für den Beschaffungsprozess festgelegt. Als Vorbild legt der Kanton Zürich ein grosses Gewicht auf Nachhaltigkeit im Beschaffungswesen. Das Ziel der Vorgaben ist zudem, eine zuverlässige Versorgung der Verwaltung mit Gütern, Bauleistungen und Dienstleistungen zu gewährleisten sowie gleichzeitig eine hohe Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Hohe Effizienz und Wirtschaftlichkeit über den gesamten Lebensweg Berücksichtigung ökologischer Ziele Einhaltung von Arbeitsbedingungen durch die Anbietenden Transparente und gut nachvollziehbare Beschaffungen Systematische Überwachung und Minimierung von Risiken Regelkonforme Beschaffungen unter dem Blickwinkel Compliance Lösungsneutrale Anforderungen an Güter und Dienstleistungen Gleichbehandlung von Anbietenden Zusammenarbeit mit weiteren öffentlichen Institutionen Die Angebote werden anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien geprüft. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung können insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigt werden (Art. 29 Abs. 1 IVöB). Berücksichtigung von Lernenden, älteren Arbeitnehmenden, Langzeitarbeitslosen (Art. 29 Abs. 2 IVöB)

Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Zuschlagsvergabe an günstigste Angebote: Welcher Prozentsatz der öffentlichen Ausschreibungen im Kanton Zürich (2023–2024) wurde an das preislich günstigste bzw. zweitgünstigste Angebot vergeben?

2. Berücksichtigung des CO 2 -Ausstosses: Wird der CO 2 -Ausstoss der anbietenden Unternehmen bei Ausschreibungen immer berücksichtigt? Falls ja, wie wird dieser bemessen, beurteilt und gewichtet? Falls nein, weshalb nicht?

3. Häufigkeit und Ausmass von Kostenüberschreitungen: Bei wie vielen Projekten (2019–2024) kam es zu Kostenüberschreitungen, und wie hoch waren diese prozentual?

4. Gründe für Kostenüberschreitungen: Was sind die Hauptursachen für die identifizierten Kostenüberschreitungen bei Ausschreibungen im genannten Zeitraum?

5. Prüfung der Nachtragsgeschichte von Firmen: Wird die vergangene Zusammenarbeit der anbietenden Firmen hinsichtlich Nachträge und Kostenüberschreitungen geprüft und bei der Vergabe berücksichtigt, bewertet und gewichtet?

6. Nachtragsmanagement: Verfügt der Kanton über ein abteilungsübergreifendes Claim Management für das Nachtragsmanagement? Falls ja, wie ist die Funktionsweise dieses Claim Managements? Bitte um Darstellung der Abläufe. Falls nein, wie könnte ein solches implementiert werden, was bräuchte es dazu und wie viel würde es kosten?

7. Einsatz des Design-to-Cost-Ansatzes: Wird bei Bauprojekten der Design-to-Cost-Ansatz angewendet, um die Einhaltung des Budgets ohne Qualitäts- oder Funktionsverluste sicherzustellen? Falls ja, wie wird dies konkret umgesetzt? Falls nein, wie könnte dies implementiert werden, was bräuchte es dazu und wie viel würde es kosten?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Stephan Weber, Wetzikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im fraglichen Zeitraum wurden in der Baudirektion annähernd 1500 Vergaben im offenen bzw. selektiven Verfahren durchgeführt. Eine nachverfolgbare Auswertung des Preises oder der übrigen Zuschlagskriterien über alle Vergaben liegt nicht vor, weshalb keine prozentuale Angabe der preislich günstigsten bzw. zweitgünstigsten Angebote möglich ist. Zu Frage 2: Das revidierte Beschaffungsrecht ermöglicht es, Umweltkriterien stärker zu gewichten. Der CO 2 -Ausstoss kann durch Kriterien wie Lebenszykluskosten und Nachhaltigkeit bemessen und bewertet werden. Die Zuschlagskriterien sind grundsätzlich immer projektspezifisch zu formulieren, zu gewichten und zu bewerten. Zu Fragen 3 und 4: Im fraglichen Zeitraum wurden in der Baudirektion 1193 Bauprojekte abgerechnet. Hierbei kam es bei 60 Projekten (sechs des Tiefbauamtes und 54 des Hochbauamtes) zu Überschreitungen der Ausgabenbewilligung. Die prozentualen Überschreitungen liegen gesamthaft zwischen 0,1% und 4,5%. Die Gründe für Kostenüberschreitungen können Projekterweiterungen, ausserordentliche Materialpreisteuerungen, Landerwerbs- und Rechtskosten, Kostenungenauigkeiten in Kostenvoranschlägen, nicht absehbare Veränderungen infolge Projektunsicherheiten sowie Veränderungen der Randbedingungen sein. Zu Frage 5: Die Zusammenarbeit wird projektbezogen mittels Referenzangaben und Referenzpersonen der Anbietenden überprüft und als Zuschlagskriterium bei der Vergabe zusammengefasst bewertet. Eine spezifische Bewertung hinsichtlich Kostenüberschreitung und Nachtragswesen ist nach heutiger Praxis nicht zulässig. Zu Frage 6: Nein, der Kanton Zürich verfügt über kein abteilungsübergreifendes Claim-Management. Insbesondere Bauprojekte unterliegen jedoch einem Qualitätsmanagement. Die Behebung von Mängeln wird konsequent eingefordert.

Zu Frage 7: Der Design-to-Cost-Ansatz kommt bei Projekten der Baudirektion selten zur Anwendung, da sich die Projekte im Wesentlichen nach den aktuellen Standards und Vorschriften richten. Weiter ist die Anwendung aufgrund der fehlenden Kostensicherheiten in der Bauwirtschaft nur bedingt geeignet. Die geltenden Normen gehen davon aus, dass die Planerin bzw. der Planer vollständige und methodisch richtige Kosten ermittelt (vgl. Norm SIA 103:2020). Dies geschieht in vertiefenden Schritten während der Projektierung.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli