Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 429/2019

Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, Totalrevision, Schreiben an das WBF

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. April 2019

429. Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit

Erwägungen

und Mobilität in der Bildung, Totalrevision (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat am 13. Februar 2019 ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf des Bundesgesetzes über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 24. Mai 2019. Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung (internationale Mobilität und Kooperation zwischen den Institutionen) ist seit über 20 Jahren ein wichtiger Bestandteil der Bildungspolitik des Bundes. Das geltende Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung vom 8. Oktober 1999 entspricht allerdings nicht mehr den bildungspolitischen Anforderungen. Die starre Verbindung der Hauptförderinstrumente an eine Beteiligung an den europäischen Bildungsprogrammen steht nicht im Einklang mit der Internationalisierung der Bildung. Die in den letzten Jahren umgesetzte Lösung zur Förderung der internationalen Mobilität hat die Notwendigkeit eines grösseren gesetzlichen Handlungsspielraums zur Gestaltung der Förderpolitik verdeutlicht: Auf der Ebene des Gesetzes fehlt insbesondere eine gleichwertige Verankerung der alternativen Instrumente (Assoziierung an internationale Förderprogramme / Umsetzung von eigenen Schweizer Programmen). Auch die Möglichkeit, eine nationale Agentur mit wesentlichen Umsetzungsaufgaben zu beauftragen, ist zurzeit an eine Beteiligung an den europäischen Programmen geknüpft. Zudem bedarf das Gesetz formaler Ergänzungen und begrifflicher Klärungen. Mit der Totalrevision wird eine verbesserte Grundlage für eine langfristige und nachhaltige Förderpolitik geschaffen. Diese soll in Zukunft flexibler auf ein sich rasch veränderndes Umfeld im Bildungsbereich reagieren können. Im Vordergrund der Totalrevision steht die Stärkung des Handlungsspielraums. Es werden keine neuen Fördertatbestände geschaffen. Die mit der Totalrevision vorgesehenen Änderungen und Präzisierungen des Gesetzes sind zu begrüssen. Ein Vorbehalt ist jedoch betreffend das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Formen der nationalen, europäischen und aussereuropäischen Mobilität und Zusammenarbeit anzubringen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b)

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Zustelladresse: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Abteilung Bildungszusammenarbeit, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-­Version an jerome.huegli@sbfi.admin.ch und gaetan.lagger@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf des Bundesgesetzes über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen den Gesetzesentwurf und die damit einhergehende Flexibilisierung der bestehenden Förderinstrumente. Vor dem Hintergrund der komplexen Beziehungen der Schweiz zur Europäischen Union (EU) befürworten wir insbesondere, dass die Förderung von internationaler Mobilität und Kooperationsaktivitäten von der Beteiligung an EU-­ Bildungsprogrammen abgekoppelt wird. Nachfolgend finden Sie unsere Bemerkungen zu einzelnen Gesetzesbestimmungen. Art. 4 Abs. 1 Bst. b: Es erscheint uns wichtig, dass der Bund neben den europäischen Kooperations- und Mobilitätsprogrammen (namentlich Programme der EU) auch seine eigenen thematischen und geografischen Prioritäten setzen kann. Wir verstehen die unterschiedlichen Formen der nationalen, europäischen und aussereuropäischen Mobilität und Zusammenarbeit als komplementär zueinander. Sie verfolgen verschiedene Zwecke und sollen sich deshalb im Hinblick auf den finanziellen Rahmen nicht konkurrenzieren. Dass die Schweiz kein eigenes Bundesprogramm neben einem europäischen Programm im gleichen Tätigkeitsbereich führen darf, erachten wir als problematisch. Die aussereuropäische Mobilität und Zusammenarbeit für jetzige und zukünftige Programme soll nicht beschränkt werden. Aussereuropäische Projekte bzw. solche ausserhalb der EU sollen z. B. auch bei einer Assoziierung der Schweiz an das Bildungsprogramm Erasmus+ weiterhin möglich sein. Dies wird insbesondere im Hinblick auf den EU-Austritt von Grossbritannien von Bedeutung sein. Art. 2 Abs. 1: Weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen geben darüber Auskunft, was der Begriff der «internationalen Lernmobilität» im Detail umfasst. Es ist wichtig, dass dieser Begriff möglichst breit ausgelegt wird, damit beispielsweise Semesteraustausche, sogenannte Summer/Winter Schools und Praktika auch dazu zählen.

Art. 4 Abs. 1 Bst. d: Gemäss dem erläuternden Bericht (S. 14) sollen die Institutionen im Sinne dieser Bestimmung einen «besonderen bildungspolitischen Mehrwert für die Exzellenzförderung bieten». Was genau darunter zu verstehen ist, ist in der Ausführungsverordnung zu verdeutlichen. Swissuniversities ist dabei in die Erarbeitung der Liste der entsprechenden Institutionen einzubeziehen. Wenn auch der erläuternde Bericht sich klar äussert («Durch die Totalrevision wird nicht die politische Entscheidung vorweggenommen, ob die Förderpolitik sich in der Periode ab 2021 vorwiegend auf eine Assoziierung an die EU-Bildungsprogramme stützen soll oder ob eigene Schweizer Programme mit gleicher Zielsetzung finanziert werden sollen», S. 9, Ziff. 1.3), möchten wir festhalten, dass die vorliegende Totalrevision in keiner Weise die Bemühungen um eine zukünftige Assoziierung der Schweiz an die europäischen Programme für die neue Programmlaufzeit 2021– 2027 beeinträchtigen sollte. Für den Fall, dass keine Assoziierung zustande kommt, sollten die EU-Bildungsprogramme bei der Umsetzung eigener Bundesprogramme aufgrund der engen Verflechtung mit dem europäischen Bildungsraum berücksichtigt werden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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