Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 437/2010

Gemeindewesen, Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt, neue Statuten, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2010

437. Gemeindewesen (Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeindegesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden des Bezirks Affoltern bilden zusammen seit 1965 einen regionalen Planungszweckverband (RRB Nr. 689/ 1965). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 27. März und dem 10. Dezember 2009 haben die Stimmberechtigten aller Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, insbesondere die Einführung des obligatorischen Finanzreferendums im Verbandsgebiet. Im Weiteren werden in den einzelnen Bestimmungen Frau und Mann sprachlich gleich behandelt. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Vorstand des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt, Gemeindeverwaltung Affoltern a. A., Marktplatz 1, 8910 Affoltern a. A., die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Aeugst a. A., Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst a. A., Affoltern a. A., Post- fach 330, 8910 Affoltern a. A., Bonstetten, Postfach 88, 8906 Bonstetten, Hausen a. A., Zugerstrasse 10, Postfach 71, 8915 Hausen a. A., Hedingen, Zürcherstrasse 27, Postfach 62, 8908 Hedingen, Kappel a. A., Rifferswilerstrasse 3, Postfach, 8926 Kappel a. A., Knonau, Postfach 55, 8934 Knonau, Maschwanden, Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden, Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten, Obfelden, Dorfstrasse 66, Postfach, 8912 Obfelden, Ottenbach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach, Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil, Stallikon, Reppischtalstrasse 53, Postfach 72, 8143 Stallikon, Wettswil a. A., Postfach 181, 8907 Wettswil a. A., den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi