Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 437/2016

Umfrage betreffend "Bistum Zürich" und Bistum "Urschweiz", Schreiben an den Bischof von Chur

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2016

437. Umfrage betreffend «Bistum Zürich» und «Bistum Urschweiz»

Erwägungen

(Schreiben an den Bischof von Chur) Mit Schreiben vom 7. März 2016 bat der Bischof von Chur den Regierungsrat, sich zur Schaffung eines «Bistums Zürich» zu äussern. Der Regierungsrat hat sich bereits 2008 zur damals zur Diskussion stehenden Möglichkeit geäussert, ein Doppelbistum Chur-Zürich zu schaffen (RRB Nr. 183/2008). Er stellte damals fest, dass die Bereinigung des Bistumsterritoriums in die alleinige Zuständigkeit des Apostolischen Stuhls falle und von diesem jederzeit einseitig verfügt werden könne. Der Staat habe sich daher zurückhaltend zu äussern. Eine Eingliederung des Gebiets des Kantons Zürich in das Bistum Chur solle eine Neugliederung der Bistümer in der Schweiz nicht präjudizieren. Gegen die Integration des Gebiets des Kantons Zürich in das Bistum Chur bestünden keine grundsätzlichen Einwände. Diese Grundsätze sind bezüglich der nun zur Debatte stehenden Möglichkeit, ein eigenes Bistum Zürich zu schaffen, zu bekräftigen. Auch die Aufteilung eines Bistums und die Schaffung eines neuen Bistums fallen in die alleinige Zuständigkeit des Apostolischen Stuhls. Der Staat hat sich daher wiederum zurückhaltend zu äussern. Auch gegen die Schaffung eines Bistums Zürich bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Dieses würde den Besonderheiten eines eher urbanen Kantons entsprechen und wäre dem guten Verhältnis zwischen Kirche und Staat im Kanton Zürich förderlich. Mit Blick auf die Voraussetzungen, die seit 1963 für die Anerkennung der Römisch-katholischen Körperschaft gelten, soll im Schreiben an den Churer Bischof indessen auf die Wünschbarkeit der Mitsprache der Körperschaft bei der Bischofswahl hingewiesen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an den Bischof von Chur, Hof 19, 7000 Chur (Kopie an den Apostolischen Nuntius in Bern, Thunstrasse 60, 3000 Bern): Mit Schreiben vom 7. März 2016 haben Sie den Regierungsrat eingeladen, zur allfälligen Schaffung eines «Bistums Zürich» Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Möglichkeit und äussern uns wie folgt: Bereits 2008 hatte der Regierungsrat zu einer Bereinigung des Bistumsterritoriums Stellung genommen. Der damalige Apostolische Administrator des Bistums Chur, Bischof Amédée Grab, hatte um Stellungnahme zum Vorhaben gebeten, beim Apostolischen Stuhl zu beantragen, das Gebiet des Kantons Zürich in das Bistum Chur zu integrieren, die Bezeichnung des Bistums in «Bistum Chur-Zürich» zu ändern und einer Pfarrkirche im Kantonsgebiet den Status einer Konkathedrale zu verleihen. Der Regierungsrat beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 6. Februar 2008 und teilte Ihnen mit, dass die Bereinigung des Bistumsterritoriums in die alleinige Zuständigkeit des Apostolischen Stuhls falle und von diesem jederzeit einseitig verfügt werden könne. Der Staat habe sich daher zurückhaltend zu äussern. Eine Eingliederung des Gebiets des Kantons Zürich in das Bistum Chur solle eine Neugliederung der Bistümer in der Schweiz nicht präjudizieren. Gegen die Integration des Gebiets des Kantons Zürich in das Bistum Chur bestünden keine grundsätzlichen Einwände. Wir halten auch im Hinblick auf die Schaffung eines Bistums Zürich an diesen Auffassungen fest. Die Schaffung eines neuen Bistums fällt in die Zuständigkeit des Apostolischen Stuhls. Wir haben uns dazu zurückhaltend zu äussern. Gegen die Schaffung eines Bistums Zürich bestehen aus unserer Sicht keine Einwände. Uns liegt viel an einem gedeihlichen Zusammenleben der beiden grossen christlichen Konfessionen im Kanton Zürich und an einer funktionierenden Ökumene. Diese ist für das Verhältnis der Religionen in unserem Kanton insgesamt und den religiösen Frieden von grosser Bedeutung. Ist das Verhältnis unter den beiden grossen christlichen Kirchen geprägt von gegenseitiger Achtung, Respekt und Toleranz, so wirkt das auch beispielhaft für den Umgang anderer, in ihrem Bekenntnis viel unterschiedlicherer Religionsgemeinschaften miteinander. Mit der Schaffung eines eigenen Bistums würden für die interkonfessionelle Zusammenarbeit direkte Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Dem Regierungsrat ist auch ein gutes Verhältnis zwischen staatlichen und kirchlichen Institutionen wichtig. Mit der öffentlich-rechtlichen Anerkennung lässt der Staat die kirchlichen Körperschaften am öffentlichen Recht teilhaben und ermöglicht ihnen eine vom Vereinsrecht für Private abweichende Ordnung. Die Kirchen werden vom Staat als wesentlich für die Gemeinschaft beurteilt und in ihrer Organisation mit den Attributen des öffentlichen Rechts ausgestattet, ohne dass sie damit zur Staatsgewalt werden. Sie sind weder staatliche Einrichtungen noch gar staatliche Organe, sondern vielmehr historisch gewachsene, gesellschaftliche Institutionen. Staat und Kirchen sind je auf ihrem Gebiet voneinander unabhängig und autonom. Beide aber dienen, wenn auch in verschiedener Begründung, den gleichen Menschen. Daraus begründet sich ein konstruktives Zusammenwirken. Aus staatskirchenrechtlicher Sicht wäre in diesem Zusammenhang wünschbar, dass bei der Schaffung eines Bistums Zürich die Möglichkeit einer Mitsprache der Römisch-katholischen Körperschaft bei der Bischofswahl vorgesehen wäre.

II. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Kirchgasse 50, 8001 Zürich, den Synodalrat der Römisch-katholischen Körperschaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, die Christkatholische Kirchgemeinde, Augustinerhof 8, 8001 Zürich, die Israelitische Cultusgemeinde Zürich, Lavaterstrasse 33, Postfach, 8027 Zürich, die Jüdische Liberale Gemeinde, Hallwylstrasse 78, Postfach 9126, 8036 Zürich, die Regierungsräte der Kantone Graubünden, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Glarus, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi