RRB Nr. 454/2011
Anfrage Heinrich Frei, Winkel und Christian Mettler, Zürich, betreffend Kosteneinsparung im Asylbereich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 39/2011
Sitzung vom 13. April 2011
454. Anfrage (Kosteneinsparungen im Asylbereich) Die Kantonsräte Heinrich Frei, Winkel, und Christian Mettler, Zürich, haben am 31. Januar 2011 folgende Anfrage eingereicht: In den letzten Jahren ist gesamtschweizerisch eine regelrechte «Asylindustrie» entstanden. Der Kanton Zürich steht dieser Entwicklung in nichts nach. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler erwarten, dass nicht mehr benötigte oder nicht mehr ausgelastete Unterkünfte geschlossen oder überzählige Stellen im Bereich der Asylantenbetreuung rasch den Gegebenheiten angepasst werden. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie entwickeln sich die Zahlen der Asylgesuche im Kanton Zürich seit 2003?
2. Welche Amtsstellen des Kantons Zürich befassen sich direkt oder indirekt mit der Betreuung von Asylbewerbern, respektive mit Fragen des Asylwesens?
3. Wie viele Stellenprozente in welchen Direktionen beschäftigen sich direkt oder indirekt mit der Betreuung von Asylbewerbern, respektive mit Fragen des Asylwesens?
4. Wie viele Stellenprozente wurden seit Januar 2009 aufgrund der Asylbewerberzahlen aufgebaut oder reduziert?
5. Welche Anzahl Asylzentren und -Unterkünfte werden betrieben und wie ist deren Auslastung? Wurden in diesem Zeitraum oder ist es zukünftig vorgesehen, Standorte zu schliessen?
6. Besteht eine Planung seitens des Kantons, wie unter den gegebenen Umständen die gesamte «Asylindustrie» in den nächsten Monaten rasch reduziert werden kann? Falls kein Angebotsabbau vorgesehen ist, mit welcher Begründung wird darauf verzichtet?
7. Was unternimmt der Kanton konkret, um Asylbewerber mit NEE (Nichteintretensentscheid) zur sofortigen Abreise aus unserem Land zu bewegen?
8. Was unternimmt der Kanton Zürich gegen Personen und Institutionen, die illegal anwesenden Ausländern Unterschlupf gewähren?
9. Was ist die Absicht des Regierungsrates in Bezug auf das geplante Durchgangs-Asylzentrum in Eglisau?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Heinrich Frei, Winkel, und Christian Mettler, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Wie letztmals in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 331/2010 betreffend Asyldurchgangszentren und Nothilfe-Unterkünfte im Kanton Zürich dargelegt, ist die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden im Kanton Zürich grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Seit Jahren wendet der Kanton Zürich ein Zweiphasensystem an: In der ersten Phase werden die Asylsuchenden in Durchgangszentren des Kantons untergebracht, in der zweiten Phase werden sie auf die Gemeinden im Kanton Zürich verteilt. Dieses System hat sich bewährt und stösst bei den Gemeinden, für die es mit einer Entlastung im Asylbereich verbunden ist, auf Zustimmung. Die Zahl der Asylgesuche unterliegt Schwankungen und die Entwicklung lässt sich nicht voraussehen. Die Asylgesuchszahlen hängen massgeblich von der weltpolitischen Entwicklung und von Konflikten ab, auf welche die Schweiz oder der Kanton keinen Einfluss nehmen kann. In Abhängigkeit der Schwankungen bei den Gesuchszahlen und entsprechenden Kantonszuweisungen durch den Bund ist der Kanton Zürich gezwungen, Asylstrukturen in unterschiedlicher Anzahl bereitzustellen. Der Bedarf an Asylunterkünften hängt zudem nicht allein von den Gesuchszahlen, sondern auch vom Bestand der vom Kanton unterzubringenden Personen ab. Zu diesen gehören auch Personen, die vom Sozialhilfestopp betroffen sind, jedoch Anspruch auf Nothilfe haben. Schliesslich ist anzumerken, dass zahlreiche Plätze in den Zentren durch anerkannte Flüchtlinge belegt sind, für die noch keine Wohnung gefunden werden konnte. Der Betrieb der Zentren der ersten Phase erfolgt nicht durch Amtsstellen und Personal des Kantons, sondern durch beauftragte Organisationen. Dies bedeutet, dass der ständige Auf- und Abbau von Strukturen zu entsprechenden Veränderungen im Personalbestand der beauftragten Dritten führt. Der Personalbestand der kantonalen Verwaltung bleibt davon unberührt.
Zu Frage 1: Nach Art. 21 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) weist das Bundesamt für Migration (BFM) dem Kanton Zürich 17% der Asylsuchenden zu. Im fraglichen Zeitraum waren dies:
Neue Asylgesuche pro Jahr CH und ZH ab 2003
Quelle: Bundesamt für Migration
Zu Fragen 2 und 3: Mit Fragen des Asylwesens befassen sich in der Sicherheitsdirektion insbesondere das Migrationsamt, das Kantonale Sozialamt und die Kantonspolizei. Das Migrationsamt vollzieht das Ausländer- und Asylrecht des Bundes und ist namentlich dafür zuständig, die vom BFM getroffenen Wegweisungsentscheide zu vollziehen sowie Aufenthaltsbewilligungen an Personen zu erteilen, denen Asyl gewährt wurde. Dafür werden 1100 Stellenprozente eingesetzt. Im Kantonalen Sozialamt sind zurzeit für die Bereiche Leitung, Platzierung, Statistik, Nothilfe, Abrechnungswesen, Beschäftigungsprogramme, Liegenschaften und Rückkehrberatung insgesamt 1350 Stellenprozente eingesetzt. Die Kantonspolizei Zürich vollzieht Ausschaffungen auf dem Luftweg und führt im Auftrag des Bundes Asylbefragungen durch. Für die unmittelbare Betreuung der Asylsuchenden und den Vollzug der abgewiesenen Asylsuchenden werden rund 200 Stellenprozente benötigt. 600 Stellenprozente bearbeiten die am Flughafen gestellten Asylgesuche. Diese Aufgabe wird vom Bund vollumfänglich entschädigt.
In der Volkswirtschaftsdirektion befasst sich das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Fragen des Asylwesens. Asylsuchende dürfen unter gewissen Voraussetzungen (sechsmonatige Wartefrist, Beachtung des Inländervorrangs usw.) in bestimmten Wirtschaftszweigen arbeiten. Für vorläufig Aufgenommene entfällt die Beschränkung auf bestimmte Wirtschaftszweige. Das AWA entscheidet über Arbeitsbewilligungsgesuche. Diese Bewilligungen sind kostenpflichtig, wobei die Gebühr grundsätzlich dem Arbeitgeber auferlegt wird. Der Personalaufwand wird auf eine Stelle geschätzt. Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene können sich einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung, Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen) erarbeiten. Die Zürcher Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) beraten und vermitteln insgesamt 35 Asylsuchende und 219 vorläufig Aufgenommene (Stand Februar 2011). Bei einer durchschnittlichen Belastung von 100 Stellensuchenden pro Beratungsperson entspricht der Personalaufwand für diese Gruppe etwa 2,5 Stellen. Der Aufwand wird grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung getragen. Im Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion ist die Zentralstelle Mineurs Non Accompagnés für die Vertretung und Begleitung von minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern, die ohne Eltern in die Schweiz einreisen, zuständig, u. a. also auch für minderjährige Asylsuchende (Art. 17 Abs. 2 Asylgesetz [AsylG; SR 142.31], Art. 7 Abs. 2 AsylV1). Insgesamt stehen vier Stellen für die Vertretung und Begleitung von minderjährigen unbegleiteten Jugendlichen im Asylverfahren und im Bereich des Ausländergesetzes zur Verfügung. Die Strafverfolgung befasst sich höchstens indirekt mit Fragen des Asylwesens soweit Asylsuchende an Strafverfahren beteiligt sind, sei es als beschuldigte Personen oder als Geschädigte. Gleichermassen ist das Amt für Justizvollzug (JuV) der Direktion der Justiz und des Innern einzig insofern – indirekt – betroffen, als es (auch) den Vollzug von gegen asylsuchende Personen ausgefällte Strafen oder Massnahmen regelt. Durch die Migrationsbehörde gegenüber abgewiesenen Asylsuchenden angeordnete ausländerrechtliche Haft (Vorbereitungs-, Durchsetzungs-, Ausschaffungshaft) wird ebenfalls in Einrichtungen des JuV (insbesondere dem Flughafengefängnis) vollzogen.
Die Gesundheitsdirektion ist von den Fragen im Zusammenhang mit der Betreuung von Asylbewerbern bzw. von Fragen des Asylwesens grundsätzlich wenig betroffen, vorab weil die Krankenversicherung und die Beteiligung an den Kosten einer ausserkantonalen Spitalbehandlung von Asylsuchenden Sache des Kantonalen Sozialamtes sind. Auch der
Aufwand, der beim Kantonsärztlichen Dienst, z. B. im Zusammenhang mit Fragen der Grenzsanität und der Behandlung von multiresistenter Tuberkulose anfällt, ist seit geraumer Zeit bescheiden und kann nicht in Stellenprozenten ausgewiesen werden. In der Baudirektion befassen sich indirekt das Hochbauamt und das Immobilienamt mit Fragen des Asylwesens. Das Immobilienamt vertritt die Interessen des Kantons als Eigentümer von Liegenschaften. Das Hochbauamt nimmt als zentrales Baufachorgan die Gesamtverantwortung für die Projektierung und Umsetzung von Hochbauprojekten wahr. Für die baufachliche Unterstützung von Asylprojekten werden rund 20 Stellenprozente aufgewendet. Zu Frage 4: Schwankende Asylgesuchszahlen haben keinen entscheidenden Einfluss auf das für die Aufgabenerfüllung benötigte Personal, insbesondere da die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden durch beauftragte Organisationen erfolgt. Der ständige Auf- und Abbau von Strukturen führt daher, wie einleitend ausgeführt, zu entsprechenden Veränderungen im Personalbestand der beauftragten Dritten. Im Kantonalen Sozialamt erfolgte auf den 1. Mai 2009 ein Stellenaufbau um zehn Stellenprozente. In den übrigen Bereichen wurde der Personalbestand seit Januar 2009 nicht verändert. Zu Frage 5: Mit Stand von Mitte März 2011 waren sechs ordentliche Durchgangszentren, sieben Notunterkünfte und ein Zentrum für unbegleitete Minderjährige in Betrieb. Zu den Schliessungen von Unterkünften ist auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 331/2010 zu verweisen. Die Auslastung der Zentren verändert sich täglich und schwankt in der Regel zwischen 75% und 100%. Zu Frage 6: Wie vorstehend erwähnt, erfolgt ein ständiger bedarfsgerechter Auf- und Abbau der Asylstrukturen. Eine präzise Planung dieses Aus- und Abbaus ist nicht möglich, da die Zahl der Asylgesuche und die Zuweisungen in den Kanton Zürich ständigen Schwankungen unterworfen sind und nicht vorausgesehen werden können. Angesichts der gegenwärtigen Entwicklung und der ungewissen Lage in Nordafrika ist eine Verkleinerung der Strukturen in nächster Zeit sicher nicht angezeigt (vgl. Stellungnahme des Regierungsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 53/2011 betreffend Keine weiteren Flüchtlinge aus Nordafrika).
Zu Frage 7: Sobald ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid und damit der Wegweisungsentscheid des BFM vorliegen, bereitet das Migrationsamt gestützt auf den Vollzugsauftrag nach Art. 46 AsylG umgehend den Vollzug vor. Die betroffenen Personen werden zum Ausreisegespräch vorgeladen. Falls sie der vom BFM angesetzten Ausreisefrist nicht selbstständig Folge leisten oder wenn die Wegweisungsverfügung des BFM sofort vollstreckbar ist, werden der zwangsweise Vollzug und nötigenfalls Zwangsmassnahmen, namentlich die Ausschaffungshaft, angeordnet. Die Rückkehrberatungsstelle des Kantonalen Sozialamts bietet finanzielle und persönliche Unterstützung bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Rückreise ins Heimatland und informiert über Möglichkeiten der Weiterwanderung. Die Inanspruchnahme der Dienste der Rückkehrberatungsstelle ist jedoch freiwillig und kann nicht erzwungen werden. Zu Frage 8: Personen, die rechtswidrig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern Unterkunft gewähren, werden gestützt auf Art. 116 des Ausländergesetzes (SR 142.20) strafrechtlich verfolgt. Sobald ein tatbestandsmässiges schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann, werden diese Delikte mit Strafbefehl sanktioniert oder mittels Anklage an das Gericht zur weiteren Verfolgung übergeben. Als tatbestandsmässig gilt dabei das Vermieten von Wohnraum an illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer oder deren Beherbergung, weil eine Unterkunft dazu dient, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Nicht strafbar ist die Unterkunftsgewährung dann, wenn sie offen erfolgt, bzw. den Behörden gemeldet wird. Konkrete Zahlen können nicht genannt werden, da die in den Geschäftskontrollen erfassten Delikte gegen das Ausländerstrafrecht nur allgemein als Widerhandlung gegen das Ausländergesetz erfasst werden. Zu Frage 9: Die Absicht des Regierungsrates mit Bezug auf das geplante Durchgangszentrum in Eglisau wurde in der Vergangenheit mehrfach dargelegt. Zurzeit läuft unter Federführung der Baudirektion ein zweistufiger Projektwettbewerb. Mit diesem Vorgehen soll den Bedenken der Gemeindebehörde bezüglich der gestalterischen Einordnung des geplanten Neubaus Rechnung getragen werden. Zusätzlich wird – als Folge wiederholter Besprechungen zwischen der Sicherheitsdirektion und den Gemeindebehörden – ein externes Gutachten zur Verträglichkeit
des geplanten Zentrums mit der örtlichen Situation erstellt.
Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Regierungsrat bereits mit dem dringlichen Postulat KR-Nr. 200/2007 betreffend Verzicht auf Asyldurchgangszentrum Eglisau ersucht wurde, auf den Bau eines Durchgangszentrums in Eglisau zu verzichten und das entsprechende Baugesuch zurückzuziehen. Am 27. August 2007 hat der Kantonsrat die Überweisung abgelehnt und damit die Notwendigkeit eines entsprechenden Baus anerkannt. Damit das einleitend erwähnte und bewährte Zweiphasensystem aufrechterhalten werden kann, ist der Kanton auf einen gewissen Grundstock an eigenen Unterkünften angewiesen. Falls es künftig nicht mehr möglich wäre, Unterkünfte für die erste Phase in genügender Zahl bereitzustellen, müsste zu einem System der Sofortzuweisung an die Gemeinden gewechselt werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi