Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 458/2011

Zürcher S-Bahn, 4. Teilergänzungen, Investitionsbeitrag Etappen 1 und 2, Kreditfreigabe, Finanzierungsvereinbarung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. April 2011

458. Zürcher S-Bahn, 4. Teilergänzungen, Investitionsbeitrag Etappen 1 und 2 (Kreditfreigabe, Finanzierungsvereinbarung, Ausgabenkompetenz) Am 4. Oktober 2010 hat der Kantonsrat einen Rahmenkredit von Fr. 346 555 000 Franken für die Beteiligung des Staates am Ausbau von SBB-Anlagen (4. Teilergänzungen S-Bahn) bewilligt. Der Rahmenkredit geht zulasten des Verkehrsfonds (Vorlage 4675a). Die 4. Teilergänzungen der Zürcher S-Bahn (nachfolgend: 4. Teilergänzungen) sind die regionalen Ergänzungen der Durchmesserlinie für die S-Bahn und erlauben deren sinnvolle Nutzung. Bei den 4. Teilergänzungen bestehen grosse Abhängigkeiten zu den Projekten Durchmesserlinie und «Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEB)» des Bundes. In enger Zusammenarbeit mit den SBB wurde deshalb eine Etappierung der Ausbauschritte erarbeitet. Die Inbetriebnahme der

Erwägungen

4. Teilergänzungen erfolgt in drei Etappen: – Etappe 1: Mit der Inbetriebnahme der Durchmesserlinie Nord–Süd (Wiedikon–Bahnhof Löwenstrasse–Oerlikon; voraussichtlich im Sommer 2014) wird am linken Seeufer auf der Strecke Zürich–Thalwil–Zug/Ziegelbrücke ein neues Fahrplankonzept eingeführt. – Etappe 2: Mit der Inbetriebnahme des Westastes der Durchmesserlinie (Anschluss Altstetten; voraussichtlich im Dezember 2015) wird das Angebot im Knonaueramt, Limmattal, Furttal, Unterland, am rechten Zürichseeufer und vereinzelt zwischen Zürich und Winterthur sowie nach Pfäffikon ZH ausgebaut. – Etappe 3: Mit dem Fortschritt der Bauarbeiten zwischen Zürich und Winterthur (überwiegend ZEB) sowie in Winterthur und Umgebung wird etwa 2018 das Angebot zwischen Zürich und Winterthur sowie in Winterthur und Umgebung verbessert. Die Vorprojektierungen der Etappen 1 und 2 wurden dem Bund im Rahmen des Agglomerationsprogramms «Siedlung und Verkehr» termingerecht eingereicht. Mit Beschluss des Regierungsrates vom 21. Oktober 2009 (RRB Nr. 1650/2009) und Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 21. Dezember 2009 wurden die Auflage- und Bauprojekte für die Etappen 1 und 2 und die dafür notwendigen Kredite bewilligt. Sie sind in Erarbeitung.

Mit Beschluss Nr. 1679/2010 hat der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion ermächtigt, verschiedene Vereinbarungen zu unterzeichnen: die Trägerschaftsvereinbarung mit den Projektträgern des Agglomerationsprogramms des Kantons Zürich (1. Generation), die Leistungsvereinbarung mit dem UVEK für das Programm Agglomerationsverkehr (1. Generation) und die Finanzierungsvereinbarungen für die einzelnen Massnahmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Die Trägerschaftsvereinbarungen wurden mittlerweile unterzeichnet. Sie bestätigen die Absicht der Nachbarkantone Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zug sowie der Gemeinde Marthalen zur Mitfinanzierung der sie betreffenden Elemente der 4. Teilergänzungen. Die inzwischen ebenfalls unterzeichnete Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem UVEK bildet die Grundlage für die Mitfinanzierung der Etappen 1 und 2 der 4. Teilergänzungen durch den Bund. Die konkrete Art und Höhe der Mitfinanzierung sind nun durch eine Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund, den Kantonen Glarus, St. Gallen, Schwyz, Zug und Zürich sowie der Gemeinde Marthalen und SBB, Immobilien (Beitraggeber) einerseits und SBB, Infrastruktur (Beitragsempfängerin) festzulegen. Diese Finanzierungsvereinbarung für die Etappen 1 und 2 der 4. Teilergänzungen liegt als bereinigter Entwurf vor. Sie regelt den genauen Inhalt der Massnahmen, die Anforderungen an die Infrastruktur, den Ausbaustandard und die Nutzung, die Investitionskosten, die Finanzierung, die Zahlungsabwicklung, das Berichtswesen, die Bauherrschaft, das Eigentum, die Investitionsfolgekosten sowie weitere allgemeine Themen. Aufgebaut wird auf einem neuen Standardvertrag des Bundes, der für alle Projekte, die aus dem Infrastrukturfonds des Bundes unterstützt werden, eingesetzt wird. Es handelt sich um eine Weiterentwicklung des bisherigen Standardvertrags, wie er z. B. bei der 3. Etappe der Glattalbahn (vgl. RRB Nr. 1510/2009) angewendet wurde. Eine Besonderheit der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung liegt darin, dass sie neben dem Bund und dem Kanton Zürich auch von den erwähnten weiteren Beitraggebern (Nachbarkantone, Gemeinde Marthalen, SBB Immobilien)

unterzeichnet werden muss, was entsprechende Beschlüsse der zuständigen Behörden voraussetzt. Die grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung wurde von den verschiedenen Partnern bereits mit den Trägerschaftsvereinbarungen bekundet. Sollte eine Behörde ihre Zustimmung trotzdem nicht abgeben, bliebe dies ohne Auswirkungen auf die anderen Vertragspartner. Die Finanzierungsvereinbarung ist so aufgebaut, dass die einzelnen Elemente unabhängig von der Zustimmung der anderen Partner verwirklicht werden können und dass eine fehlende Zustimmung ohne Kostenfolge für die anderen Partner bleibt.

Weil die Finanzierungsvereinbarung neben dem Bund und dem Kanton Zürich auch weitere Partner betrifft, ist deren Unterzeichnung durch die Delegation in RRB Nr. 1679/2010 nicht abgedeckt. Die Volkswirtschaftsdirektion ist deshalb gesondert zu beauftragen, die Finanzierungsvereinbarung zu unterzeichnen. Voraussetzung für die Unterzeichnung ist die vorgängige Kreditfreigabe für die Etappen 1 und 2 der

4. Teilergänzungen durch den Regierungsrat. Mit Beschluss vom 16. Februar 2011 (RRB Nr. 167/2011) hat der Regierungsrat aus dem Rahmenkredit 4. Teilergänzungen einen ersten Objektkredit von 1,65 Mio. Franken für die Vorprojekte der Etappe 3 freigegeben. Für die Anteile des Kantons Zürich an den Etappen 1 und 2 der 4. Teilergänzungen sind im Rahmenkredit insgesamt 159,7 Mio. Franken (Preisstand September 2007) reserviert. Sie setzen sich zusammen aus den Herstellkosten von 154,7 Mio. Franken, den Verwaltungsgemeinkosten von 3,1 Mio. Franken und der Mehrwertsteuer auf nicht aktivierbaren Investitionsanteilen von 1,9 Mio. Franken. Der Gesamtbetrag von 159,7 Mio. Franken soll als Objektkredit freigegeben werden. Im Gesamtbetrag enthalten sind die Kosten für die Vorprojekte (rund 2 Mio. Franken), die der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) vorfinanziert. Ebenfalls enthalten sind die mit RRB Nr. 1650/2009 und Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 21. Dezember 2009 bewilligten Kosten für die Auflage- und Bauprojekte der Etappen 1 und 2 (insgesamt knapp 8 Mio. Franken). Diese ursprünglich separaten Ausgabenbeschlüsse werden in den Rahmenkredit integriert, weil auch die Kosten für die Auflage- und Bauprojekte zwecks Mitfinanzierung durch den Bund in die Finanzierungsvereinbarung aufgenommen wurden. Der Gesamtbetrag enthält auch den erwarteten Bundesbeitrag von 35%, der gemäss Finanzierungsvereinbarung je nach Zahlungsmöglichkeiten des Bundes vom Kanton Zürich vorfinanziert werden muss. Nach erfolgter Ausrichtung des Bundesbeitrags wird der Anteil des Kantons Zürich tatsächlich rund 102,5 Mio. Franken (Preisstand September 2007) betragen. Der Investitionsbeitrag ist im Budget 2011 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2011–2014 in der Leistungsgruppe Nr. 5920, Verkehrsfonds, eingestellt. Mit den Auszahlungen entsprechend dem Baufortschritt und der vereinbarten Kostenübernahme ist der ZVV zu beauftragen. Das Gleiche gilt für die Begleitung und Überwachung des Projektes. Der ZVV vertritt in dieser Hinsicht die Volkswirtschaftsdirektion beim Vollzug der Finanzierungsvereinbarung.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Aus dem Rahmenkredit für die Beteiligung des Staates am Ausbau von SBB-Anlagen (4. Teilergänzungen) gemäss Kantonsratsbeschluss vom 4. Oktober 2010 wird ein Objektkredit von Fr. 159 700 000 (Preisstand September 2007) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5920, Verkehrsfonds, als Investitionsbeitrag für die Ausführung der Etappen 1 und 2 der 4. Teilergänzungen der Zürcher S-Bahn freigegeben.

II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, die «Finanzierungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Glarus, St. Gallen, Schwyz, Zug und Zürich sowie der Gemeinde Marthalen und SBB, Immobilien (Beitraggeber) einerseits und SBB, Infrastruktur (Beitragsempfängerin) anderseits betreffend die 4. Teilergänzung S-Bahn Zürich inkl. Nachbarkantone, Prio 1 des Agglomerationsprogramms der Agglomeration Zürich» zu unterzeichnen.

III. Der Zürcher Verkehrsverbund wird beauftragt, die Auszahlungen im Rahmen der vereinbarten Kostenübernahme zu leisten.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Zitiert in