Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 459/2012

Postulat Beni Schwarzenbach, Heidi BucherSteinegger, Zürich, und Marcel Lenggenhaber, Gossau, betreffend Reduktion der Verwaltungsprovision an Arbeitgeber für den Einzug der Quellensteuern, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 26/2012

Sitzung vom 2. Mai 2012

459. Postulat (Reduktion der Verwaltungsprovision an Arbeitgeber

Erwägungen

für den Einzug der Quellensteuern) Kantonsrat Beni Schwarzenbach, und Kantonsrätin Heidi Bucher- Steinegger, Zürich, und Kantonsrat Marcel Lenggenhager, Gossau, haben am 23. Januar 2012 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird ersucht, den derzeit gültigen Satz der Verwaltungsprovision, welche die Unternehmen für die Ablieferung der Quellensteuern an das kantonale Steueramt von denselben abziehen dürfen, von 4% auf 2% zu senken. Der Artikel § 31 der Quellensteuerverordnung I vom 2. Februar 1994 ist entsprechend anzupassen. Begründung: Die Provision, welche die Arbeitgeber von den Quellensteuererträgen ihrer ausländischen Angestellten für Verwaltungsaufwände abziehen können, ist in ihrer Höhe veraltet. Sie stammt aus einer Zeit, als die Personaladministration noch weitgehend manuell und nicht IT-unterstützt abgewickelt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Provision in der aktuellen Höhe in vielen Fällen nicht nur die tatsächlichen Aufwände deckt, sondern ein guter Teil davon eine Mehreinnahme für die betroffene Firma darstellt. Die Einnahmen des Kantons durch die Quellensteuer liegen bei jährlich ca. 800 Mio. Franken. 4% davon machen 32 Mio. Franken aus. Mit der Reduktion der Verwaltungsprovision auf 2% könnte der Kanton demnach mit Steuermehreinnahmen von 16 Mio. Franken rechnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zum Postulat Beni Schwarzenbach, und Heidi Bucher-Steinegger, Zürich, sowie Marcel Lenggenhager, Gossau, wird wie folgt Stellung genommen: Nach § 87 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; LS 631.1), in Übereinstimmung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 32 Abs. 1 des gleich datierten Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), werden ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Die Arbeitgeberinnen und der Arbeitgeber als Schuldnerin bzw. Schuldner der steuerbaren Leistung sind verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und den Steuerbetrag an das kantonale Steueramt zu überweisen (§ 92 Abs. 1 StG, Art. 88 Abs. 1 DBG und Art. 37 Abs. 1 StHG); dafür erhält sie oder er eine Bezugsprovision (§ 92 Abs. 4 StG, Art. 88 Abs. 4 DBG und Art. 37 Abs. 3 StHG). Weiter ist in Art. 88 Abs. 4 DBG für die direkte Bundessteuer vorgesehen, dass das Eidgenössische Finanzdepartement den Ansatz der Bezugsprovision festlegt. Gestützt auf diese Bestimmung, wird in Art. 13 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV; SR 642.118.2) festgehalten: «Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision (...), deren Ansatz und Modalitäten der Kanton festlegt, jedoch mindestens 2 und höchstens 4 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; sie kann nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte abgestuft werden.» Die Eidgenössische Steuerverwaltung empfahl den Kantonen seinerzeit, in einem unveröffentlichten Rundschreiben vom 29. April 1999, die Anwendung einer gesamtschweizerisch einheitlichen Bezugsprovision von 4%. Zur Begründung verwies sie auf das Interesse einer möglichst weitgehenden Steuerharmonisierung sowie darauf, dass die den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für interkantonale Verhältnisse eingeräumte Möglichkeit, direkt mit dem Wohnsitzkanton der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abzurechnen, nicht durch unterschiedliche

Bezugsprovisionen behindert werden soll.

In Übereinstimmung mit dieser Empfehlung der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird in der kantonalen Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) vom 2. Februar 1994 (QVO I; LS 631.41) vorgesehen, dass die Bezugsprovision 4% beträgt (§ 31 QVO I). Dieser Ansatz wird auf dem gesamten Steuerbetrag angewendet, der sich aus den Quellensteueranteilen für die kantonalen Steuern (Staats- und Gemeindesteuern) und jenem für die direkte Bundessteuer zusammensetzt. Für die gesamte Schweiz ergeben sich für 2012 folgende Bezugsprovisionen: Bezugsprovision Kantone 4% AR, AI, LU, NW, SG, SZ, UR, ZG, ZH Abrechnung online 4% Abrechnung Papier 2% BE Für die ersten Fr. 20 000 4% Für den Fr. 20 000 übersteigenden Teil 2% TI 3% BL, BS, FR, GE, GL, JU, SH, SO, TG, VS, VD 2% AG, GR, NE, OW

Mit dem Postulat wird verlangt, dass im Kanton Zürich die Bezugsprovision von 4 auf das Mindestmass von 2% herabgesetzt wird. Eine solche Reduktion der Bezugsprovision ist, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt, abzulehnen. Wie der vorstehenden Aufstellung entnommen werden kann, sehen nur gerade vier Kantone eine Mindestprovision von 2% vor. Nach wie vor haben insgesamt elf Kantone, in Anlehnung an die erwähnte Empfehlung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, eine Bezugsprovision von 4 Prozent (Bern und Tessin mit gewissen Vorbehalten). Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit 2011 die kalte Progression bei der direkten Bundessteuer jährlich ausgeglichen wird; ein jährlicher Ausgleich entfällt nur bei negativer Teuerung (Art. 215 DBG in der Fassung vom 25. September 2009). Dies führt dazu, dass jährlich auch die Quellensteuertarife und jährlich die Lohnabrechnungsprogramme der Arbeitgeber angepasst werden müssen, was bei diesen mit entsprechenden Kosten verbunden ist. Im Übrigen kann angefügt werden, dass zurzeit die notwendigen Massnahmen geprüft werden, um dereinst die elektronische Abrechnung der Quellensteuern mit dem Steueramt zu ermöglichen. Auf diesen Zeitpunkt, auf den eine solche elektronische Abrechnung möglich sein wird, bleibt, je nach der Ausgestaltung einer solchen Abrechnung, auch eine Überprüfung der geltenden Bezugsprovision vorbehalten.

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 26/2012 nicht zu überweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 83, Art. 88 und Art. 215 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 2. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 28. August 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 9. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Steuergesetz (StG) 44, Art. 87 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 26. März 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2021, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 10. Januar 2025 erneut konsolidiert.