Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 46/2009

Kantonale Volksabstimmung vom 30. November 2008, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2009

46. Kantonale Volksabstimmung vom 30. November 2008, teilweise Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 30. November 2008 fand die kantonale Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Hundegesetz vom 14. April 2008 (ABl 2008, 628) A. Hundegesetz, Hauptvorlage B. Hundegesetz; Variante mit Kampfhundeverbot

2. Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) vom 30. Juni 2008 (ABl 2008, 1138)

3. Volksinitiative «Schluss mit der Schuldenwirtschaft zu Lasten unserer Kinder» (ABl 2005, 977)

4. Volksinitiative «Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug (Zürcher Medikamentenabgabe-Initiative)» (ABl 2006, 439)

5. Volksinitiative «Mit dem Tram direkt zum Zoo; Rahmenkredit für die Verlängerung der Tramlinie direkt zum Haupteingang des Zoo Zürich und zur Masoala-Halle» (ABl 2006, 1069) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungsergebnisse wurde am 12. Dezember 2008 im Amtsblatt gemeindeweise veröffentlicht (ABl 2008, 2309). Im Zusammenhang mit der Abstimmung über die vierte Vorlage, die Volksinitiative «Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug (Zürcher Medikamentenabgabe-Initiative)», sind am 17. Dezember 2008 zwei Stimmrechtsrekurse eingereicht worden. Darüber hat der Regierungsrat separat zu beschliessen. Gegen diese Entscheide kann noch innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben werden (Art. 82 lit. c, 88 Abs. 2 und 100 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG). Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, sodass der angefochtene Entscheid zwar vollstreckbar, aber nach nicht unumstrittener Meinung noch nicht rechtskräftig ist (Art. 103 Abs. 1 BGG, vgl. auch Basler Kommentar zum Bundsgerichtsgesetz, Ulrich Meyer, Art. 103 N. 5 ff., a. M. offenbar Spühler/Dolge/Vock, BGG-Kommentar Art. 103 N. 2, wonach die Beschwerde ans Bundesgericht in der Regel ein ausserordentliches – und damit die Rechtskraft nicht hemmendes – Rechtsmittel ist, vgl. auch Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2006, S. 58 ff.). Gestützt darauf ist mit der Feststellung der Rechtskraft dieser Vorlage noch zuzuwarten, bis die Frist für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unbenutzt abgelaufen ist oder das Bundesgericht über eine allfällige Beschwerde entschieden hat. Weitere Stimmrechtsrekurse gemäss §§ 147 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) sind innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse angesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlichten Auswertungsergebnisse für die ersten drei Vorlagen sowie die fünfte Vorlage sind demnach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 GPR hat demzufolge der Regierungsrat als wahlleitende Behörde für diese Vorlagen die Rechtskraft der Abstimmungsergebnisse vom 30. November 2008 festzustellen.

Bei der ersten Vorlage (Hundegesetz) haben die Stimmberechtigten sowohl die Hauptvorlage A als auch die Variante B mit Kampfhundeverbot angenommen und in der Stichfrage die Variante B der Hauptvorlage A vorgezogen. Die Sicherheitsdirektion ist demzufolge zu beauftragen, dem Regierungsrat einen entsprechenden Antrag für die Inkraftsetzung des Hundegesetzes mit der Variante B mit Kampfhundeverbot zu unterbreiten. Weiter haben die Stimmberechtigten das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) angenommen. Auch hierfür ist die Bildungsdirektion zu beauftragen, dem Regierungsrat einen entsprechenden Antrag zur Inkraftsetzung dieser Vorlage zu unterbreiten. Die Volksinitiative «Schluss mit der Schuldenwirtschaft zu Lasten unserer Kinder» und die Volksinitiative «Mit dem Tram direkt zum Zoo; Rahmenkredit für die Verlängerung der Tramlinie direkt zum Haupteingang des Zoo Zürich und zur Masoala-Halle» wurden von den Stimmberechtigten abgelehnt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 30. November 2008 über das Hundegesetz vom 14. April 2008 (ABl 2008, 628), gemäss den im Amtsblatt vom 12. Dezember 2008 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2008, 2309) sowohl die Hauptvorlage A als auch die Variante B mit Kampfhundeverbot rechtskräftig angenommen und in der Stichfrage die Variante B mit Kampfhundeverbot rechtskräftig bevorzugt haben.

II. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 30. November 2008 gemäss den im Amtsblatt vom 12. Dezember 2008 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2008, 2309) das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) rechtskräftig angenommen haben.

III. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 30. November 2008 gemäss den im Amtsblatt vom 12. Dezember 2008 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2008, 2309) die Volksinitiative «Schluss mit der Schuldenwirtschaft zu Lasten unserer Kinder» und die Volksinitiative «Mit dem Tram direkt zum Zoo; Rahmenkredit für die Verlängerung der Tramlinie direkt zum Haupteingang des Zoo Zürich und zur Masoala-Halle» rechtskräftig abgelehnt haben.

IV. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Hundesgesetzes vom 14. April 2008 mit der Variante B mit Kampfhundeverbot zu unterbreiten.

V. Die Bildungsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) zu unterbreiten.

VI. Veröffentlichung von Dispositiv I bis III im Amtsblatt, Textteil.

VII. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion, die Gesundheitsdirektion, die Bildungsdirektion sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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