Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 460/2013

Anfrage Rico Brazerol, Horgen, Bruno Fenner, Dübendorf, und Stefan Hunger, Mönchaltorf, betreffend Junge Sozialhilfebezüger, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 69/2013

Sitzung vom 30. April 2013

460. Anfrage (Junge Sozialhilfebezüger) Die Kantonsräte Rico Brazerol, Horgen, Bruno Fenner, Dübendorf, und Stefan Hunger, Mönchaltorf, haben am 25. Februar 2013 folgende Anfrage eingereicht: In der Sonntagspresse war von einem Fall im Kanton Aargau zu lesen, in dem ein 23-Jähriger eine ganze Gemeinde narrt. Er hat keine Berufsausbildung, war noch nie in einem Job tätig und verhält sich äusserst unkooperativ. Er ignorierte Termine, holte Behördenschreiben nicht ab und verweigerte gemeinnützige Arbeit. Die Gemeinde Berikon strich ihm die Sozialhilfe, worauf der Sozialhilfeempfänger bis vor Bundesgericht ging – und recht bekam. Das Verhalten des Mannes sei zwar renitent, aber nicht missbräuchlich gewesen, urteilen die Richter in Lausanne. Die Gemeinde hätte zwar Abzüge machen können, aber nicht die Zahlungen einstellen dürfen. Die Gemeinde Berikon muss die Sozialhilfe rückwirkend nachzahlen und die Gerichtskosten übernehmen. Jetzt ist der Sozialvorsteherin (SP) der Kragen geplatzt und sie ist mit dem Fall an die Öffentlichkeit gelangt. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist Ihnen ein solcher oder ähnlicher Fall auch im Kanton Zürich bekannt?

2. Wie geht der Kanton Zürich mit renitenten Sozialhilfeempfängern um? Wie werden sie bestraft?

3. Im nationalen Schnitt sollen rund 12 Prozent der Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger zwischen 18 und 25 Jahre alt sein. Wie sieht das im Kanton Zürich aus?

4. Wurde schon darüber diskutiert, bei Jugendlichen höhere Hürden für Sozialhilfe anzusetzen?

5. Wenn jugendliche Erwachsene, zum Teil ohne jegliche Ausbildung, Sozialhilfebezüger werden, ist der Weg zurück in die Normalität sehr schwierig. Was tut der Kanton in Sachen Prävention?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Rico Brazerol, Horgen, Bruno Fenner, Dübendorf, und Stefan Hunger, Mönchaltorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Sozialhilfe bei den Gemeinden. Soweit Fälle mit renitenten Sozialhilfebeziehenden vorliegen, erhalten kantonale Stellen grundsätzlich nur indirekt über entsprechende Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (Publikation auf www.vgr.zh.ch) oder über die Beratungstätigkeit des Kantonalen Sozialamts Kenntnis. Dieses berät und unterstützt die Gemeinden bei ihren Vollzugsaufgaben im Sozialwesen. Konkrete Hinweise auf eine Zunahme unkooperativen Verhaltens namentlich bei jungen Sozialhilfebeziehenden bestehen nicht. Zu Frage 2: Der Regierungsrat tritt Missbräuchen in der Sozialhilfe mit Entschiedenheit entgegen. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) verfügt über verschiedene Instrumente, um einem unkooperativen Verhalten von Sozialhilfe beziehenden Personen entgegenzuwirken. Diese haben gemäss § 18 SHG über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach und kann die Sozialbehörde den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe deshalb nicht hinreichend klären, werden keine Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Mit der auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des SHG wurde der Informationsaustausch unter den verschiedenen beim Vollzug der Sozialhilfe beteiligten Amtsstellen und Behörden, aber auch die Auskunftspflicht von Dritten klar geregelt. Damit wurden die Instrumente im Kanton Zürich zur Verhinderung von Missbräuchen in der Sozialhilfe wirkungsvoll ergänzt. Gemäss § 21 SHG können sodann von den zuständigen Gemeindebehörden Auflagen oder Weisungen erlassen werden, welche die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckentsprechende Verwendung der Sozialhilfeleistungen sicherstellen. Eine Sozialhilfe beziehende Person kann beispielsweise angehalten werden, sich eine Arbeitsstelle zu suchen oder an einem Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Kommt sie einer solchen Auflage nicht nach, können gemäss § 24 SHG nach vorangegangener Androhung die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden. Leistet die betreffende Person der Auflage trotz erfolgter Kürzung weiterhin keine Folge, können die Sozialhilfeleistungen im

Rahmen von § 24a SHG eingestellt werden. Gemäss § 48a SHG wird zudem gebüsst, wer «für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt». Zu Frage 3: Gemäss Sozialhilfestatistik 2011 des Bundes betrug der Anteil der Sozialhilfebeziehenden im Alter zwischen 18 und 25 Jahren gesamtschweizerisch 12,3%, im Kanton Zürich 10,3% (Quelle: Bundesamt für Statistik; www.bfs.admin.ch). Zu Frage 4: Für Jugendliche und junge Erwachsene bestehen bei der Gewährung von Sozialhilfe bereits heute besondere Regelungen, wobei die berufliche Integration im Vordergrund steht: – Die Unterstützung ist hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Betroffenen anzuhalten, Gegenleistungen für die zu beziehende Sozialhilfe wie Ausbildung, die Teilnahme an Integrationsprojekten oder eine Arbeitsaufnahme zu erbringen. – Jugendliche werden in der Regel gemeinsam mit ihren Eltern bzw. dem Elternteil, unter dessen Obhut sie stehen, unterstützt. Hier ist die finanzielle Situation der ganzen Familie für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgebend. – Hinsichtlich des Umfangs der wirtschaftlichen Hilfe wird von jungen Erwachsenen ohne Erstausbildung erwartet, dass sie ihre Unterstützungskosten durch möglichst günstiges Wohnen gering halten. Sie haben vorbehältlich unüberbrückbarer Konflikte bei den Eltern zu wohnen oder sich eine anderweitige günstige Wohngelegenheit wie beispielsweise in einer Wohngemeinschaft zu suchen. – Für Jugendliche sowie junge Erwachsene gilt zudem bei Integrationszulagen und Einkommensfreibetrag ein tieferer Ansatz. Die heutigen Regelungen sind ausreichend und zweckmässig. Sie bedürfen keiner Ergänzung. Zu Frage 5: Im schulischen Bereich bestehen verschiedene präventive Instrumente, um ein Abgleiten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in die Arbeitslosigkeit zu verhindern: – Die regionalen Berufsinformationszentren (biz) im Kanton sowie das Laufbahnzentrum der Stadt Zürich arbeiten eng mit den Schulen der Sekundarstufe zusammen. Die Schülerinnen und Schüler im Kanton Zürich durchlaufen während der zweiten und dritten Klasse der Sekundarstufe I ein Programm im Rahmen des Berufswahlprozesses mit dem Ziel, allen Jugendlichen nach Abschluss der Sekundarstufe I eine Berufsausbildung oder eine Anschlusslösung zu ermöglichen.

– Berufsberatende und Lehrpersonen unterstützen die Jugendlichen im Rahmen von Einzelberatungen wie auch anlässlich von Sprechstunden im Schulhaus und kümmern sich gezielt um Jugendliche, die einer Risikogruppe angehören (z. B. aufgrund verminderter schulischer Leistungsfähigkeit). Der Stand des Berufswahlprozesses wird im Rahmen von Planungssitzungen und schulischen Standortgesprächen regelmässig erhoben, sodass Schülerinnen und Schüler mit Problemen erfasst werden, damit gezielt durch Massnahmen im Einzelfall vorgegangen werden kann. – Für Jugendliche und Eltern aus fremden Kulturkreisen werden Veranstaltungen zum Thema Berufswahl und Berufsbildung im Rahmen von «Integras» durchgeführt. Zurzeit gibt es Veranstaltungen für Angehörige der albanischen, türkischen, spanischen, portugiesischen, serbischen, tamilischen und englischen Sprache. – Die Veranstaltung «Last Call» findet jährlich im September im Laufbahnzentrum der Stadt Zürich sowie in den biz des Kantons statt. Sie richtet sich an Jugendliche, die noch keine Anschlusslösung gefunden haben. Den Kern der Aktion bilden Stände von Anbietern von Praktikumsplätzen, Motivationssemestern sowie schulischen Brückenangeboten. Vereinzelt werden zudem noch offene Lehrstellen angeboten. Die alljährlich stattfindende Veranstaltung «Last Call» verfolgt das Ziel, allen Jugendlichen eine Anschlusslösung oder ein konkretes weiteres Vorgehen bei einer zuständigen Beratungsstelle zu vermitteln. – Im Rahmen des Projekts «Case Management Berufsbildung» wird im ganzen Kanton Zürich unter der Bezeichnung «Netz2» eine Einzelfallhilfe angeboten. Betreut werden Jugendliche und junge Erwachsene mit einer ausgeprägten Mehrfachproblematik. Das Ziel ist, mit diesen eine langfristige wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erreichen und sie in eine Berufsausbildung zu integrieren. Eine verbindliche Zusammenarbeit konnte bisher mit rund 225 Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufgebaut werden. Über 60 Jugendliche befinden sich dank der Unterstützung von Netz2 bereits in einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II. Auch die Arbeitslosenversicherung (ALV) kennt verschiedene Instrumente, um Schulabgängerinnen und Schulabgänger sowie junge Erwachsene ohne abgeschlossene Ausbildung einer geeigneten Massnahme zuzuführen. Die ALV arbeitet neben den Beratungsdienstleistungen der

Regionalen Arbeitsvermittlungszentren mit spezialisierten Beratungsstellen für Jugendliche zusammen. Im Weiteren stehen für diese Zielgruppe verschiedene Programme zur Verfügung, die stabilisierenden und fördernden Charakter haben. Zentrale Inhalte dieser Programme sind der Erhalt des schulischen Wissens und die Förderung von Fach- und Persönlichkeitskompetenzen, die als Vorbereitung für eine berufliche Grundbildung notwendig sind. Der grösste Teil der Betroffenen (rund 600 Schulabgängerinnen und Schulabgänger sowie rund 250 Lehrabbrecherinnen und Lehrabbrecher im Kanton Zürich, Stand Herbst 2012) wird in ein Motivationssemester vermittelt, das jeweils im August gleichzeitig mit dem Schuljahresanfang beginnt und zum Ziel hat, die Jugendlichen einer passenden Lehrstelle zuzuführen. Für junge Erwachsene im Alter von 20 bis 26 Jahren werden im Kanton Zürich weitere Programme zur Arbeitsintegration sowie zum Nachholen einer Ausbildung angeboten (z. B. Programme für vorübergehende Beschäftigung, Berufspraktika, Programme für Lehrabbrecherinnen und Lehrabbrecher sowie Strategiekurse für Jugendliche und junge Erwachsene).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi