Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 460/2019

Handelsregisterverordnung, Änderung sowie Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister, Totalrevision, Schreiben an das EJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2019

460. Änderung der Handelsregisterverordnung und Totalrevision

Erwägungen

der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (Vernehmlassung) Am 17. März 2017 beschlossen die eidgenössischen Räte Änderungen betreffend das Handelsregister im Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR; SR 220). Da mit dieser Gesetzesänderung zahlreiche Bestimmungen, die zuvor auf Verordnungsstufe geregelt waren, ins Gesetz überführt wurden, muss die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) revidiert werden. Dabei will der Bundesrat die Gelegenheit nutzen, einzelne offene Fragen aus der Praxis zu präzisieren und zu klären. Der gewichtigste Teil der Änderung der HRegV beschlägt die Regelung der Gebühren für die Dienstleistungen des Handelsregisteramtes. Gestützt auf Art. 929 Abs. 2 OR sollen die Gebühren der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens angepasst sein. Art. 941 Abs. 3 nOR verweist demgegenüber auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Die Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1) soll deshalb totalrevidiert werden. Der Entwurf der neuen Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister orientiert sich ausschliesslich am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Die Umsetzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ist zu unterstützen, beruht diese Umsetzung doch auf der Änderung des Obligationenrechts. Allerdings hätte die vorgeschlagene Art der Umsetzung für den Kanton Zürich zur Folge, dass das Handelsregisteramt nicht mehr kostendeckend arbeiten könnte. Auch unter Berücksichtigung sogenannter Overhead-Kosten könnte lediglich ein Kostendeckungsgrad von rund 87% erreicht werden. Die Kantone haben bereits in der vorbereitenden Arbeitsgruppe auf diese Folgen hingewiesen, wurden jedoch nicht gehört. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone Zürich, Zug und St. Gallen bei Prof. Dr. Isabelle Häner ein Rechtsgutachten zur Frage des Kostendeckungsprinzips bei den Handelsregistergebühren erstellen liessen, das diese Folgerungen unterstützt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ehra@bj.admin.ch): Sie haben uns die Entwürfe zur Änderung der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) und zum Neuerlass einer Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (E-GebV-HReg) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Vorbemerkungen 1. Zur Handelsregisterverordnung Die geltende Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Verordnung hat sich in der Vergangenheit weitgehend als taugliches Instrument für den Vollzug im Bereich des Handelsregisterrechts erwiesen. Zweck der vorliegenden Revision muss es deshalb vorab sein, die Anpassungen vorzunehmen, welche die Änderungen vom 17. März 2017 des Obligationenrechts zwingend erfordern. Zudem sollten diejenigen Bestimmungen angepasst werden, die in der Vergangenheit zu Missverständnissen geführt haben oder durch die Rechtsprechung überholt sind. Ziel der Anpassungen muss es dabei sein, für alle betroffenen Parteien eine Verbesserung zu erreichen und die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Soweit der Entwurf diesen Anforderungen genügt, begrüssen wir die Änderungen. 2. Zur Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister Vorauszuschicken ist, dass bei der Regelung der Gebühren neu das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten sind, und nicht mehr die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens (vgl. neu Art. 941 Abs. 3 OR und bisher Art. 929 Abs. 2 OR). Die Umsetzung dieser Vorgaben in der vorliegenden Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister sind jedoch kritisch zu beurteilen. Vorab weisen wir darauf hin, dass sich im Vorfeld der Erarbeitung der nun vorliegenden Verordnung eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretungen des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) und von zwölf kantonalen Handelsregisterämtern, mit der Revision der Verordnung befasste und einen Vorentwurf des EHRA diskutierte (vgl. Erläuternden Bericht vom 20. Februar 2019, S. 2). Dabei wurden von den Kantonen im Wesentlichen zwei Punkte kritisch hin- terfragt. Einerseits wurde infrage gestellt, ob die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) als taugliches Gerüst für eine Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister dienen könne. Dieser – nun gewählte – Ansatz erscheint uns nicht tauglich, da die Allgemeine Gebührenverordnung eine Auffangordnung für die Gebiete darstellt, die keine spezialgesetzlichen Regelungen erfordern. Für den Handelsregisterbereich sind diese allgemeinen Regelungen nicht tauglich, weshalb wir fordern, den Aufbau der in der Praxis bewährten geltenden Verordnung vom 3. Dezember

1954 über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1) zu übernehmen. Anderseits stiess die Art der Umsetzung des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips auf grosse Kritik. Im Erläuternden Bericht wird zu Recht ausgeführt, dass sich die kantonalen Handelsregisterämter bezüglich der Grösse, Organisation sowie der Anzahl von Mitarbeitenden und Eintragungen erheblich unterscheiden und es daher schwierig sei, die einzelnen Ämter miteinander zu vergleichen (S. 2). Trotzdem hat der Bund im Sinne einer «Milchbüchleinrechnung» aufgrund der von den Kantonen zur Verfügung gestellten Zahlen einen durchschnittlichen Kostendeckungsgrad von 150% errechnet (Erläuternder Bericht, S. 2). Da die Berechnungsgrundlagen der einzelnen Kantone nicht miteinander vergleichbar sind, ist diese Art der Berechnung nicht haltbar. Die Zahlen einzelner Kantone beruhen nicht auf Vollkostenrechnungen und berücksichtigen den teilweise ausgelagerten Aufwand wie IT, Buchhaltung oder Inkasso nicht (vgl. Rechtsgutachten von Prof. Dr. Isabelle Häner vom 9. April 2019, S. 16 und 19). Die von den Kantonen in der Arbeitsgruppe vorgebrachten Kritikpunkte haben im vorgelegten Entwurf kaum Berücksichtigung gefunden. Wir erwarten deshalb eine Überarbeitung des Entwurfs sowohl im Hinblick auf den Aufbau als auch im Hinblick auf den Grad der Gebührensenkung. Mit Bezug auf die Umsetzung des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips weisen wir ergänzend auf folgende Punkte hin: – Wir erachten es als mit diesen Prinzipien nicht vereinbar, wenn sämtliche Handelsregisterämter in der Schweiz zu einem einzigen Verwaltungszweig zusammengefasst werden (vgl. Rechtsgutachten Häner, S. 24). Dabei steht auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kantone infrage, indem einzelne nach wie vor erhebliche Überschüsse erzielen könnten, während andere Kantone keine Kostendeckung mehr erreichen könnten (vgl. Rechtsgutachten Häner, S. 22 f.). Die vorgeschlagene Gebührensenkung um einen Drittel hätte nach unseren Berechnungen für das Handelsregisteramt des Kantons Zürich unter Berücksichtigung der «Overhead»-Kosten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. c AllgGebV) für das Jahr 2017 eine Herabsetzung des

Kostendeckungsgrades auf 87,8% und für das Jahr 2018 auf 86% bedeutet, wobei bei dieser Berechnung nicht sämtliche von der Praxis zugelassenen Aufwandpositionen berücksichtigt sind (vgl. Rechtsgutachten Häner, S. 7 f.). Dies hätte zur Folge, dass das Handelsregister im Kanton Zürich teilweise mit Steuermitteln finanziert werden müsste (vgl. auch Rechtsgutachten Häner, S. 24). Dies wiederum würde – genau wie ein zu hoher Deckungsgrad – das Kostendeckungsprinzip verletzen, was wir ablehnen. – Die Revision vom 17. März 2017 des Obligationenrechts ist für die Kantone mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden. Die kantonalen Handelsregisterämter müssen aufgrund der «zentralen Datenbank Personen» (Art. 928b Abs. 3 OR) ihre Informatikprogramme an das neue Recht anpassen. Vor allem in der Anfangsphase ist daher bei den kantonalen Handelsregisterämtern mit finanziellem und personellem Mehraufwand zu rechnen (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015, 3658). – Die angeblichen Erleichterungen für die Handelsregisterämter gemäss Erläuterndem Bericht (S. 19) entsprechen nicht den Tatsachen. Die Neugestaltung der amtlichen Verfahren wird einen Mehraufwand seitens der Handelsregisterämter zur Folge haben, wie in den Ausführungen zu Art. 152, 152a und 153 E-HRegV dargelegt wird (vgl. nachfolgend). Keine nennenswerte Erleichterung stellt die Beurteilung eines Domizilverlusts durch die Gerichte dar. Ob das Handelsregister selbst eine standardisierte Verfügung erlässt (wie bisher) oder eine standardisierte Überweisung an das Gericht verfasst (neu), bedeutet keinen Unterschied für den zu tätigenden Aufwand. Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Zusammenhang mit jährlich mehreren Hundert Verfügungen wegen Domizilverlusts sind zudem äusserst selten. Registersperren bedeuteten für das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ebenfalls keinen nennenswerten Aufwand. 2018 waren es elf Registersperren bei rund 58 500 Geschäftsfällen. Schon bis anhin hat das Handelsregisteramt des Kantons Zürich bei Sitzverlegungen aus einem anderen Kanton keine Prüfung der bisherigen Eintragung vorgenommen. Die Vermutung, dass die Möglichkeit der Unterzeichnung der Anmeldung durch bevollmächtigte Dritte den Aufwand für die Handelsregisterämter reduzieren wird, ist nicht belegt. Die Qualität der

Anmeldungen bildet schon heute kein Problem, weil diese in den meisten Fällen von den rechtsberatenden Personen oder den Notariaten erstellt oder die von den Handelsregisterämtern zur Verfügung gestellten Muster verwendet werden. Hingegen müsste in die- sen Fällen zusätzlich die Vollmacht eingereicht werden, die wiederum von den Handelsregisterämtern zu prüfen wäre. – Es muss zudem bezweifelt werden, ob die im Erläuternden Bericht (S. 19) in Aussicht gestellte jährliche Entlastung der Wirtschaft in der Höhe von 14 Mio. Franken tatsächlich von volkswirtschaftlichem Nutzen wäre. Ein wesentlich unter 100% liegender Kostendeckungsgrad wäre ein Hindernis für künftige Investitionen in ein modernes Handelsregister. Der Entzug von finanziellen (und damit verbunden auch personellen) Mitteln könnte etwa einschneidende Folgen im Bereich des amtlichen Verfahrens nach sich ziehen, indem die dafür notwendigen Mittel nicht mehr vorhanden wären. Eintragungen, die nicht mehr aktuell sind und damit nicht mehr der Wahrheit entsprechen, nützen der Volkswirtschaft wenig (vgl. dazu auch Art. 927 Abs. 1 nOR). 3. Zur Frage einer gesetzlichen Grundlage für eine Meldepflicht eintragungspflichtiger Rechtseinheiten Sie haben sodann die Frage aufgeworfen, ob eine formelle gesetzliche Grundlage im Steuerrecht geschaffen werden soll, damit die Steuerbehörden eintragungspflichtige Rechtseinheiten systematisch den Handelsregisterbehörden melden müssen, und um die Nennung einer Kontaktperson ersucht. Gegen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, wonach die Eidgenössische Steuerverwaltung den Handelsregisterämtern die mehrwertsteuerpflichtigen Einzelfirmen und Vereine mit einem Umsatz von über Fr. 100 000, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, systematisch melden müsste, damit die Handelsregisterämter feststellen können, welche Unternehmen die nötigen Schritte zur Eintragung noch veranlassen müssen, wäre aus unserer Sicht nichts einzuwenden. Hingegen sollte keine entsprechende Verpflichtung für die kantonalen Steuerbehörden vorgesehen werden. Die für die Eintragungspflicht massgebenden Werte, insbesondere der Umsatz, werden nämlich von den kantonalen Steuerbehörden im Allgemeinen nicht erfasst. Massgebend für die direkten Steuern ist nicht der Umsatz, sondern der Reingewinn bzw. das Reineinkommen. Entsprechend könnten die Kantone

keine automatischen Meldungen vornehmen, sondern müssten im Einzelfall prüfen, ob die massgebenden Schwellenwerte erreicht sind und ob das entsprechende Unternehmen bereits im Handelsregister eingetragen ist. Solche Prüfungen und Meldungen würden für die kantonalen Steuerbehörden einen unverhältnismässigen Mehraufwand bedeuten. Mit Bezug auf die kantonalen und kommunalen Steuerbehörden ist deshalb auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu verzichten.

Für weitere Auskünfte zu dieser Frage steht Ihnen Philipp Betschart, Chef Bereich Recht und Gesetzgebung des Kantonalen Steueramtes, gerne zur Verfügung (043 259 47 70; philipp.betschart@ksta.zh.ch).

B. Zu den einzelnen Bestimmungen der Handelsregisterverord­nung (E-HRegV):

Zu Art. 1 E-HRegV: Art. 1 findet seine Grundlage in Art. 943 nOR. Mit Ausnahme der Bestimmung zum SHAB (vgl. Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt; SR 221.415) ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 943 nOR nur teilweise und damit unvollständig übernommen wird. Zu Art. 2 E-HRegV: Die Präzisierung bezüglich der «c/o-Adresse» ist zu begrüssen. Die Rechtseinheiten sind neu in Art. 927 Abs. 2 nOR aufgelistet und werden daher sinnvollerweise in Art. 2 nicht mehr erwähnt. Zu Art. 3 E-HRegV: Die Verhinderung von Interessenkonflikten gehört zu den allgemeinen Aufgaben von Verwaltungsbehörden. Der Hinweis in der Handelsregisterverordnung trägt zur Sensibilisierung der Handelsregisterbehörden bei. Dagegen ist nichts einzuwenden. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich nimmt im Gegensatz zu anderen Handelsregisterämtern keine Notariatsaufgaben wahr. Zu Art. 4 Abs. 3 E-HRegV: Die Materie ist neu in Art. 942 nOR geregelt, womit gegen die Aufhebung von Abs. 3 nichts einzuwenden ist. Nachdem im revidierten Obligationenrecht (Art. 928 nOR) im Gegensatz zum geltenden Recht (Art. 927 Abs. 3 OR) eine Regelung der kantonalen Aufsichtsbehörde fehlt (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015, 3633), stellt sich die Frage der gesetzlichen Grundlage hinsichtlich Art. 4 Abs. 1 und 2 HRegV. Zu Art. 5 E-HRegV: In Abs. 2 sollte deutlich zum Ausdruck kommen, dass die zusätzliche Weisungskompetenz betreffend die zentralen Datenbanken lediglich im Zusammenhang mit der einheitlichen Verknüpfung, Unterscheidung und Auffindbarkeit der im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten und Personen besteht.

Abs. 3 sollte dahingehend ergänzt werden, dass nur anfechtbare Verfügungen mitgeteilt werden müssen, wobei allenfalls auch reine Gebührenverfügungen von der Mitteilungspflicht auszunehmen sind. Auch das EHRA dürfte kein Interesse daran haben, dass ihm sämtliche Eintragungsverfügungen des Kantons Zürich (rund 45 000 Verfügungen pro Jahr) übermittelt werden. Mit Abs. 1 wird in unzulässiger Weise in die kantonale Autonomie eingegriffen und gegen Art. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstossen. Die Kantone bestimmen eigenständig, wie sie die Aufsicht über ihre Verwaltungseinheiten wahrnehmen (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015, 3633). Ebenso wenig kann die HRegV den Kantonen eine Berichterstattungspflicht an den Bund vorschreiben. Zu Art. 9 Abs. 4 E-HRegV: Gemäss geltender Handelsregisterverordnung dürfen rein typografische Korrekturen ohne Einfluss auf den materiellen Gehalt vorgenommen werden. Diese Regelung der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 hat sich in den vergangenen Jahren sehr bewährt. Voraussetzung ist allerdings eine sehr restriktive Praxis, wie sie im Kanton Zürich ausgeübt wird. So sind etwa Schreibfehler im Zusammenhang mit Personennamen oder Firmenbezeichnungen immer mittels einer Berichtigung zu korrigieren. Es wäre jedoch weder kundenfreundlich noch praxistauglich, falls künftig auch ein offensichtlicher Schreibfehler (z. B. «Handel mit Wahren aller Art» anstatt «Handel mit Waren aller Art») in einer zehnzeiligen Zweckumschreibung nur mittels einer Berichtigung (Streichung der bisherigen Zweckumschreibung und Eintragung der korrigierten Zweckumschreibung) korrigiert werden könnte. Dabei würde die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Handelsregisterauszuges leiden. Wir würden es allerdings begrüssen, falls künftig auch protokollierte typografische Korrekturen in die zentrale Datenbank Rechtseinheiten übernommen würden. Zu Art. 14 E-HRegV: Das Zefix ist keine zentrale Datenbank (vgl. Art. 928b nOR). Zefix und zentrale Datenbanken sind in der Handelsregisterverordnung deshalb zu unterscheiden. Es ist unklar, was die Formulierungen «Daten, die zu deren Identifizierung notwendig sind» (Abs. 2) und «gesamten Datenbestände» (Abs. 3) bedeuten. Diesbezüglich ist eine Präzisierung vorzunehmen.

Es ist völlig unklar, welche Auswirkungen Abs. 2 in der Praxis hätte. Was bedeutet «Abgleich … der Daten … mit denjenigen von anderen öffentlichen Registern»? Datenbanken sind ein Hilfsmittel für die Prüfung durch die Handelsregisterbehörden. Für den einzutragenden Wohnsitz einer Verwaltungsrätin oder eines Verwaltungsrates sind etwa die Anmeldung und der Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23 ZGB massgebend. Was müsste in diesem Zusammenhang abgeglichen werden? Zu Art. 17 Abs. 1 und 2 E-HRegV: Die geltende Handelsregisterverordnung regelt die Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung je nach Rechtseinheit unterschiedlich. Diese Regelung hat sich in der Praxis gut bewährt. Neu soll gemäss Abs. 1 nicht mehr nach Rechtseinheit unterschieden werden. So soll die Anmeldung durch eine zur Verwaltung oder Vertretung der betroffenen Rechtseinheit befugte Person oder durch einen bevollmächtigten Dritten erfolgen können. Eine solche Bestimmung wäre im Zusammenhang mit Personengesellschaften nicht nur untauglich, sondern gesetzeswidrig. So schreiben Art. 556 Abs. 1 bzw. Art. 597 Abs. 1 OR (zu Recht) vor, dass bei Kollektivgesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften die Anmeldung jeweils von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zu unterzeichnen ist. Diese Bestimmungen gelten auch nach Inkrafttreten der Revision des Handelsregisterrechts. Die vorgesehene Regelung würde auch dazu führen, dass bei Personengesellschaften künftig immer auch ein Gesellschafterbeschluss einzureichen wäre, sofern nicht alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Anmeldung unterzeichnen. Es ist vorauszusehen, dass dieser zusätzliche administrative Aufwand (Protokolle) seitens der KMU kein Verständnis finden würde. Auch die Handelsregisterämter würden zusätzlich belastet. Die vermeintliche administrative «Erleichterung» verkehrt sich ins Gegenteil. Neu sollen vertretungsberechtigte Personen die Anmeldung unterzeichnen können, auch wenn sie nicht dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan angehören. Unseres Erachtens muss die Unterzeichnung der Anmeldung aus Haftbarkeits- und Verantwortlichkeitsgründen (auch im Zusammenhang mit amtlichen Verfahren) und im Hinblick auf die Wirkungen eines (konstitutiven) Handelsregistereintrages zwingend durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder mit dessen Wissen erfolgen. Gegen eine Öffnung, wonach auch Dritte (oder

lediglich zeichnungsberechtigte Personen) die Anmeldung unterzeichnen dürfen, sofern sie über eine von einem Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans mit Einzelzeichnungsberechtigung ausgestellte Spezialvollmacht verfügen, haben wir bei juristischen Perso- nen nichts einzuwenden. Die Spezialvollmacht wäre dem Handelsregisteramt zwingend als Beleg einzureichen. Generalvollmachten lehnen wir in diesem Zusammenhang ab. Hinsichtlich Abs. 2 lehnen wir die Erweiterung in dieser Fassung ab. Auch künftig soll bei natürlichen Personen die Änderung von Funktion oder Zeichnungsberechtigung von der Rechtseinheit angemeldet werden. Wir schlagen vor, Art. 17 Abs. 2 Bst. b in der heutigen Fassung wie folgt zu ergänzen: «… und Absatz 3 Buchstaben a–c». Zu Art. 27 E-HRegV: Die Möglichkeit, rein typografische Korrekturen ohne Einfluss auf den materiellen Gehalt ohne formelle Berichtigung vornehmen zu können, muss erhalten bleiben (vgl. Bemerkungen zu Art. 9 E-HRegV). Weiter muss es auch möglich sein, dass beispielsweise eine Rechtseinheit, die anlässlich der Gründung eine falsche Hausnummer angemeldet hat, diesen Irrtum mittels einer Anmeldung formell berichtigen kann. In einem solchen Fall handelt es sich eben nicht um eine Änderung einer Tatsache. Würde der Irrtum lediglich über eine angemeldete Mutation korrigiert, wäre die Eintragung täuschend. Zu Art. 34 E-HRegV: Die Aufhebung von Art. 34 wird mit dem Hinweis auf Art. 936a Abs. 1 nOR begründet. Dabei wird übersehen, dass Art. 936a Abs. 1 nOR lediglich die Rechtswirksamkeit im externen Verhältnis regelt (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 15. April 2015, BBl 2015, 3646: «Die Einträge werden gleich mit der Veröffentlichung Dritten gegenüber wirksam, nicht mehr erst am folgenden Werktag»). Folglich und genau aus diesem Grund verlangt das Gesetz, dass ausführende Vorschriften über die Wirksamkeit erlassen werden (Art. 943 Ziff. 5 nOR und Art. 1 Bst. b E-HRegV). Würde man die Rechtswirkungen im internen und externen Verhältnis zusammenfallen lassen, würde man nebenbei das gesamte Gesellschaftsrecht auf den Kopf ­stellen (vgl. dazu statt vieler: Adrian Tagmann, SHK-HRegV, Art. 34, N. 6 f.). Es kann nicht sein, dass letztlich das SHAB mit seiner Publikation über die Rechtswirksamkeit von Handelsregistereintragungen entscheidet und die Genehmigung des EHRA (Art. 32 HRegV) bezüglich

der Wirksamkeit von Eintragungen irrelevant wäre, wobei Eintragungen mangels Wirksamkeit bis zur Publikation widerrufen werden könnten. Es dürfte sicher nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass etwa bei (börsenkotierten) Kapitalgesellschaften künftig keine vorzeitigen Auszüge aus dem Handelsregister (nach Genehmigung durch das EHRA, vor Publikation im SHAB) mehr möglich sein sollen. Im Übrigen geht wohl auch das EHRA davon aus, dass auch künf- tig vorzeitige Genehmigungen eine Rolle spielen werden (Erläuternder Bericht zu Art. 3 GebV-HReg). Art. 34 der geltenden Handelsregisterverordnung ist daher inhaltlich auf keinen Fall anzutasten. Zu Art. 37 Abs. 2 E-HRegV: Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Abs. 2 lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt und eine an sich gültige Anmeldung nicht wegen der fehlenden Unternehmens-Identifikationsnummer zurückzuweisen ist. Weil Abs. 2 inhaltlich nicht nur für Einzelunternehmen von Bedeutung ist, würde eine Regelung in den allgemeinen Bestimmungen zur Anmeldung (etwa in Art. 16) mehr Sinn ergeben. Zu Art. 40 Abs. 2 E-HRegV: Vgl. Bemerkungen zu Art. 37 Abs. 2 E-HRegV. Zu Art. 44 Bst. g Ziff. 4 E-HRegV: Die Bestimmung ist mit dem Tatbestand der beabsichtigten Sachübernahme zu ergänzen (Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 nOR). Zu Art. 46 Abs. 2 Bst. g und Abs. 3 Bst. d E-HRegV: Bezüglich der Änderung von Art. 46 finden sich keine Erläuterungen im Bericht vom 20. Februar 2019. Art. 652d Abs. 2 OR verlangt als Nachweis die genehmigte Jahresrechnung oder den geprüften Zwischenabschluss, jeweils mit dem Revisionsbericht der zugelassenen Revisorin. Aus Gründen der Transparenz und des Gläubigerschutzes sowie in Nachachtung des Belegprinzips sind diese Unterlagen auch dem Handelsregisteramt einzureichen. Wieso künftig auf die Einreichung der Jahresrechnung verzichtet werden soll, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Revisionsbericht nicht ausdrücklich zu den freien Reserven äussert. Die Änderung von Abs. 3 Bst. d lehnen wir deshalb ab. Zu Art. 47 Abs. 2 Bst. e E-HRegV: Die Bestimmung ist mit dem Tatbestand der beabsichtigten Sachübernahme zu ergänzen (Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4 nOR). Zu Art. 49 Abs. 3 E-HRegV: In der Literatur wurde vor Inkrafttreten der HRegV vom 17. Oktober 2007 zu Recht bemängelt, dass sich die Existenz eines genehmigten

Kapitals dem Handelsregister nicht entnehmen liess (BSK OR II Zinsches Aktienrecht, Bern 1996, § 52 Rz. 252 und FN 90). Dieser Mangel an Transparenz wurde mit der geltenden Handelsregisterverordnung korrigiert. Nun soll diese Korrektur mit der Begründung, die Statuten seien im Internet frei verfügbar, rückgängig gemacht werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch andere Tatsachen ins Handelsregister ein- getragen werden, obwohl sie aus den Statuten ersichtlich sind. Rechtlich relevante Tatsachen sind offenzulegen (Art. 927 Abs. 1 nOR). Die vorgeschlagene Änderung würde auch dazu führen, dass bei einem Teil der Gesellschaften das genehmigte Kapital aus dem Handelsregister ersichtlich ist, bei einem anderen Teil jedoch nicht. Wir lehnen eine solche Änderung auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (vgl. Art. 927 Abs. 1 nOR) ab. Zu Art. 51 Abs. 3 E-HRegV: Wir lehnen die Änderung ab. Der Hinweis auf das bedingte Kapital ist beizubehalten. Zur Begründung verweisen wir auf die Ausführungen zu Art. 49 Abs. 3. Zu Art. 54 Abs. 1 Bst. f und 2 Bst. e E-HRegV: Die Bestimmung ist mit dem Tatbestand der beabsichtigten Sachübernahme zu ergänzen. Zu Art. 72 Bst. e Ziff. 5 E-HRegV: Die Bestimmung ist mit dem Tatbestand der beabsichtigten Sachübernahme zu ergänzen (Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5 nOR). Zu Art. 75 Abs. 2 Bst. d und f E-HRegV: Bst. d ist etwa wie folgt zu ergänzen (vgl. Art. 781 Abs. 3 nOR): «…, sofern diese nicht bereits Gesellschafter sind.» Die Bestimmung ist mit dem Tatbestand der beabsichtigten Sachübernahme zu ergänzen (Art. 781 Abs. 5 Ziff. 5 OR in Verbindung mit Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4 nOR). Zu Art. 85 E-HRegV: Art. 85 muss mit dem Inhalt der Stampa-Erklärung ergänzt werden (vgl. Art. 834 Abs. 2 zweiter Satz nOR). Zu Art. 90 Abs. 3 E-HRegV: Vgl. Bemerkungen zu Art. 37 Abs. 2. Zu Art. 106 Abs. 3 E-HRegV: Vgl. Bemerkungen zu Art. 37 Abs. 2. Zu Art. 118 Abs. 2 E-HRegV: Diese Änderung wird begrüsst. Sie entspricht der Praxis des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich.

Zu Art. 119 E-HRegV: Bezüglich Abs. 3 ist unklar, ob ausländische Rechtseinheiten (vgl. Art. 24 HRegV) unter Bst. a oder unter Bst. b fallen können oder ob ausländische Rechtseinheiten immer unter Bst. b fallen. Der Absatz ist zu präzisieren. Zu Art. 123 Abs. 2 Bst. a, Abs. 3, 4 und 6 E-HRegV: Voraussetzung für die Aufhebung von Bst. a bildet die freie Zugänglichkeit sämtlicher gültiger Statuten bei sämtlichen Handelsregisterämtern der Schweiz im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Handelsregisterverordnung. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste allenfalls das Handelsregisteramt am bisherigen Sitz dem Handelsregisteramt am neuen Sitz die Statuten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Schon heute werden nicht sämtliche im Hauptregister des bisherigen Sitzes vorhandenen elektronischen Daten ins Hauptregister des neuen Sitzes übernommen (vgl. Art. 123 Abs. 4 HRegV). Übernommen werden nur die gültigen Daten, wobei die gelöschten Daten im Hauptregister des bisherigen Sitzes zugänglich sind (vgl. Art. 9 Abs. 4 HRegV). Die bisherige und künftige Formulierung ist nicht praktikabel und würde auch beträchtliche Mehrkosten (Speicherplatz) verursachen. Wir schlagen die Ergänzung von Abs. 4 wie folgt vor: «… sämtliche gültigen im Hauptregister vorhandenen …» Die Änderungen in Abs. 6 lehnen wir ab. Diese hätte allenfalls viersprachige Handelsregisterauszüge zur Folge. Eine solche Regelung ist weder kundenfreundlich noch dient sie der Transparenz. Es stellt sich auch die Frage, ob die angedachte Regelung nicht eine Verletzung von Art. 70 Abs. 2 BV darstellt, sofern es den Kantonen verwehrt bleiben soll, die bisherige Praxis weiterzuführen. Die bisherige Regelung hat sich bewährt und ist beizubehalten. Zu Art. 125 Abs. 2 E-HRegV: Die neue Regelung wird begrüsst. Sie ermöglicht die Übermittlung via Webtransfer. Wir gehen davon aus, dass im Zuge der Revision Ziff. 6.3 der Praxismitteilung EHRA 4/14 vom 22. Dezember 2014 aufgehoben wird. Zu Art. 127 Abs. 2 E-HRegV: Die vorgesehene Regelung sieht vor, dass das Handelsregisteramt die Bewilligungsbehörde nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) informiert. Eine solche Regelung entspricht weder dem Gesetz (Art. 18 Abs. 2 BewG) noch ist sie praxistauglich. Das Handelsregisteramt verweist die Rechtseinheit an die Bewilligungsbe-

hörde. Nur die Rechtseinheit kann der Bewilligungsbehörde die notwendigen Unterlagen vorlegen. Abs. 2 ist daher nicht zu überarbeiten. Allerdings sollte verlangt werden, dass die Zustimmung der Bewilligungsbehörde als weiterer Beleg eingereicht wird (zusätzlicher Bst. d in Abs. 1). Zu Art. 130 Abs. 2 E-HRegV: Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) am 1. Juli 2004 hat sich die Regelung des Eintragungsverfahrens in der Handelsregisterverordnung inhaltlich nicht geändert. Zuständig für die Prüfung ist das Handelsregisteramt am Ort der übernehmenden Rechtseinheit. Die Eintragung bei den an der Fusion beteiligten Gesellschaften erfolgt aufgrund einer Anmeldung der jeweiligen obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane (Art. 21 Abs. 1 FusG; Art. 929 Abs. 2 nOR). Diese Regelung hat sich in den vergangenen 15 Jahren bewährt und zu keinen Problemen geführt. Eine Eintragung von Amtes wegen bei der übertragenden Gesellschaft ist nicht zulässig. Die vorgeschlagene Änderung lehnen wir entschieden ab. Im Übrigen würde die vorgeschlagene Änderung einen Mehraufwand für die Bürgerinnen und Bürger bedeuten, weil die Unterschriften auf der Anmeldung der übertragenden Rechtseinheit zwingend amtlich zu beglaubigen wären (Art. 18 Abs. 2 HRegV). Zu Art. 133 Abs. 2 E-HRegV: Seit Inkrafttreten des Fusionsgesetzes am 1. Juli 2004 hat sich die Regelung des Eintragungsverfahrens in der Handelsregisterverordnung inhaltlich nicht geändert. Zuständig für die Prüfung ist das Handelsregisteramt am Ort der übertragenden Rechtseinheit. Die Eintragung bei den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften erfolgt aufgrund einer Anmeldung der jeweiligen obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane (Art. 51 Abs. 1 FusG; Art. 929 Abs. 2 nOR). Diese Regelung hat sich bewährt und zu keinen Problemen geführt. Eine Eintragung von Amtes wegen bei der übertragenden Gesellschaft ist nicht zulässig. Es ist nicht denkbar, dass das Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Gesellschaft eine Gründung oder Kapitalerhöhung einträgt, ohne über die Anmeldung mit den entsprechenden Belegen verfügen zu können (vgl. Art. 929 Abs. 2 nOR). Die vorgeschlagene Änderung lehnen wir entschieden ab. Im Übrigen würde die vorgeschlagene Änderung einen Mehraufwand für die Bürgerinnen und Bürger

bedeuten, weil die Unterschriften auf der Anmeldung der überneh- menden Rechtseinheit (Aufspaltung oder Abspaltung zur Übernahme) zwingend amtlich zu beglaubigen wären (Art. 18 Abs. 2 HRegV). Mit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision der Handelsregisterverordnung bezüglich der amtlichen Verfahren wurde das Ziel verfolgt, diese Verfahren klar und eindeutig zu regeln und Rechtssicherheit zu schaffen. Dies betraf namentlich die Adressatinnen und Adressaten der Aufforderung, die Fristen sowie die Zustellungsadressen. Unterschiedliche Regelungen wurden lediglich dort getroffen, wo sie sich aufgrund des spezifischen Mangels der Rechtseinheit aufdrängten. Die geltenden Verfahrensregeln sind klar und garantieren bei strikter Einhaltung auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Weder das Handelsgericht des Kantons Zürich (Organisationsmängel) noch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Domizilverluste) haben die geltenden Regelungen (Art. 152 ff. HRegV) grundsätzlich infrage gestellt. Auch der im Erläuternden Bericht vom 20. Februar 2019 auf S. 12 zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2010 besagt nichts anderes. Im beurteilten Fall hat das Handelsregisteramt schlicht und einfach die vorgeschriebene Aufforderung gemäss Art. 155 Abs. 1 HRegV unterlassen und damit das rechtliche Gehör nicht gewährt. Der zitierte Entscheid ist somit nicht einschlägig. Wir schlagen in diesem Zusammenhang eine Ergänzung des geltenden Art. 155 Abs. 1bis HRegV analog zu Art. 154 Abs. 2bis HRegV vor. Der Ansatz, wonach alle amtlichen Verfahren gleich behandelt werden, ist nicht praxistauglich. So sind wir der Ansicht, dass bei einer Löschung gemäss Art. 934 nOR (bisher Art. 938a OR) das Handelsregisteramt wie bis anhin keine formelle Verfügung erlassen muss. Wo als Zustelladresse das Rechtsdomizil genannt wird, sollte wie bisher klargestellt werden, dass es sich bei eingetragenen Rechtseinheiten um das eingetragene Rechtsdomizil handelt. Die bisherige Regelung, wonach das Handelsregisteramt eine (Verwirkungs-)Frist von 30 Tagen ansetzt, hat sich bewährt. Eine Regelung, wonach das Handelsregisteramt die Frist nach eigenem Ermessen festsetzt, würde zu unfruchtbaren Diskussionen mit den betroffenen Rechtseinheiten, insbesondere im Hinblick auf eine (mehrmalige) Fristerstreckung, führen. Sie hätte auch zur Folge, dass die Kantone

wohl sehr unterschiedliche Praxen entwickeln würden.

Im Zusammenhang mit der geltenden Handelsregisterverordnung wurde klar die Auffassung vertreten, dass es nicht Aufgabe des Handelsregisteramtes sei, neue Rechtsdomizile von eingetragenen Rechtseinheiten, die ihrer gesetzlichen Anmeldungspflicht nicht nachgekommen sind, mittels (aufwendigen) Nachforschungen abzuklären. Wir lehnen eine solche Pflicht ab. Im Übrigen sind wir der Auffassung, dass unbestimmte Rechtsbegriffe wie «zumutbare Nachforschungen» oder «ausserordentlicher Aufwand» vermieden werden sollten, da sie zu Rechtsunsicherheit führen. Gemäss erläuterndem Bericht vom 20. Februar 2019 (S. 13) soll die Rechtseinheit Verfügungsadressatin sein. Dabei wird übersehen, dass im Falle einer Ordnungsbusse gemäss Art. 940 nOR zwingend die anmeldungspflichtige Person zu adressieren ist. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich führt rund 2500 amtliche Verfahren im Jahr durch. Die Durchführung der amtlichen Verfahren bildet zweifellos einen wichtigen Teil der Aufgaben der Handelsregisterämter. Sie dienen der Rechtssicherheit und dem Schutz Dritter. Die geltenden Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Sie ermöglichen ein effizientes Verfahren und die Gewährung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird dies infrage gestellt. Wir lehnen die Änderungen deshalb entschieden ab und fordern, dass die bisherigen Regeln grundsätzlich beibehalten und nur die aufgrund der Gesetzesänderung zwingend notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Zu Art. 157 E-HRegV: Der bisherige Abs. 4 (neu Abs. 3) ist in der Praxis toter Buchstabe geblieben. Wir empfehlen dessen Aufhebung. Hingegen würden wir eine Pflicht der Steuerbehörden begrüssen, sämtliche Gewerbetreibenden mit einem jährlichen Umsatzerlös von mindestens Fr. 100 000 melden zu müssen. Die Regelung von Abs. 4 wird begrüsst und übernimmt von der Idee her die Praxis des Kantons Zürich. Das Verordnungszitat muss korrigiert werden (Art. 159 Bst. d statt Bst. b). Zu Art. 162 und 163 E-HRegV: Die Aufhebung der Registersperre gemäss Handelsregisterverordnung wird begrüsst.

Zu Art. 166 Abs. 7 E-HRegV: Die Vorschrift, dass elektronische Dokumente nicht gelöscht werden dürfen, ist begrüssenswert. Bezüglich Satz 2 ist nicht klar, wie sicher die Daten sein sollen. Eine absolute Sicherheit ist nicht möglich. Zu Art. 167 Abs. 1 Einleitungssatz E-HRegV: Die Erweiterung wird grundsätzlich begrüsst. Ergänzend sollten die nicht ausdrücklich aufgeführten Behörden verpflichtet werden, in der Eingabe die gesetzliche Grundlage für die Akteneinsicht zu nennen (z. B. ATSG oder SchKG).

C. Zusätzlicher Änderungsbedarf in der HRegV

Diese Bestimmung ist auf das Anmeldeverfahren beim Handelsregister einzuschränken. Damit würde klargestellt, dass die Regelung auf andere Abläufe wie den Versand von Sitzverlegungsakten zwischen den Handelsregisterämtern nicht analog anwendbar wäre (vgl. Bemerkungen zu Art. 125 Abs. 2 E-HRegV). Zu Art. 66 Abs. 1 Bst. g HRegV: Die Bestimmung ist aufzuheben (vgl. Art. 764 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 nOR). Zu Art. 67 HRegV: Bst. e ist gemäss Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 nOR mit einer Ziff. 4 zu ergänzen. Zu Art. 50 Abs. 2 HRegV: Die Bestimmung ist mit der Angabe über den Beginn der Dividendenberechtigung zu ergänzen (vgl. Art. 651 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 650 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Weiter ist Bst. h aufzuheben, weil diese Anpassungen in der öffentlichen Urkunde des Verwaltungsrates über die Statutenänderung und die Feststellungen erfolgen (vgl. Art. 50 Abs. 3 HRegV). Zu Art. 62 Abs. 4 HRegV: Es stellt sich die Frage, ob aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 4A_589/2017 vom 9. Februar 2018 eine Anpassung erforderlich ist. Zu Art. 146 Abs. 2 Bst. d HRegV: Die Bestimmung sieht vor, dass die anmeldende Rechtseinheit die Zustimmung der Steuerbehörden einzureichen hat. Die Materie ist analog zum geltenden Art. 127 Abs. 2 HRegV in einem neuen Absatz zu regeln. In Bst. d ist anstatt der Zustimmung der Steuerbehörden des Bundes und des Kantons diejenige gemäss Art. 18 Abs. 2 BewG aufzuführen. Zu Art. 166 Abs. 6 HRegV: Die Bestimmung verweist für die Beglaubigung einer elektronischen Kopie eines Papierdokuments (Trägerwechsel) auf die Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV; SR 211.435.1). Diese schreibt vor, dass bei einer Beglaubigung auch immer die Zulassungsbestätigung aus dem Schweizerischen Register der Urkundspersonen (UPReg) abzurufen ist, wobei gemäss Art. 27 EÖBV den Handelsregisterämtern eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 zugestanden wird. Die Anzahl der beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich täglich vorgenommenen Trägerwechsel beläuft sich auf rund 2000 Dokumente. Die Regelung von Art. 27 EÖBV muss auch nach dem 31. Dezember 2022 gelten, ansonsten die digitalen Prozesse in der Verwaltung nicht gefördert, sondern unnötig behindert würden. Die relevanten Verordnungen sind künftig in diesem Sinne anzupassen.

D. Zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (E-GebV-HReg)

Zu Art. 1 E-GebV-HReg: Die Bestimmung entspricht Art. 2 AllgGebV und ist ein Beispiel dafür, dass eine spezialrechtliche Gebührenregelung nicht durch eine allgemeine Regelung ersetzt werden kann. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister deckt die verschiedenen Fallkonstellationen bezüglich der Haftung für Gebühren ab und ist durch die Rechtsprechung abgesichert (vgl. BGE 115 II 93 ff.). Sie ist inhaltlich in die neue Verordnung zu übernehmen. Die vorgesehene Regelung ist lückenhaft und nicht praxistauglich. Zu Art. 2 E-GebV-HReg: Es kann nicht sein, dass Eintragungen im Zuge von Anordnungen durch das Gericht oder die Aufsichtsbehörde in einem Organisationsmangelverfahren keine Gebührenfolgen für die betroffene Rechtseinheit auslösen, während sich rechtskonform verhaltende Rechtseinheiten mit einer Gebühr belastet werden. Wir lehnen die Regelung von Abs. 1 Bst. a ab. Art. 18 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister ist inhaltlich zu übernehmen.

Abs. 2 entspricht wörtlich Art. 3 Abs. 2 AllgGebV und ist für den Handelsregisterbereich untauglich. Art. 16–20 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister sind inhaltlich zu übernehmen. Zu Art. 3 E-GebV-HReg: Die Bestimmung ermöglicht einen maximalen Stundenansatz von Fr. 300. Für das Handelsregisteramt des Kantons Zürich bedeutet dies, dass es für Dienstleitungen im nicht hoheitlichen Bereich und in Konkurrenz zur Privatwirtschaft, etwa bei Vorprüfungen, deutlich tiefere Preise als am Wirtschaftsstandort üblich verlangen müsste. Es lässt sich unter dem Aspekt der Preisentwicklung in der Privatwirtschaft in den letzten Jahren nicht begründen, weshalb im nicht hoheitlichen Bereich der maximale Stundenansatz von Fr. 375 (Art. 9 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister) auf Fr. 300 gesenkt werden soll. Der Höchstansatz ist zu überdenken. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie «aussergewöhnlicher Umfang», «besondere Schwierigkeit oder Dringlichkeit» (Abs. 4) lehnen wir im Zusammenhang mit erfolgten Eintragungen ins Handelsregister ab. Bei einem Massengeschäft mit rund 45 000 Eintragungen im Jahr (mit steigender Tendenz) würde die Effizienz leiden und Diskussionen mit den Bürgerinnen und Bürgern auslösen. Aus der Verordnung über die Gebühren muss für die Abgabepflichtigen klar ersichtlich sein, welche Eintragung welche Gebühr zur Folge hat. Zu Art. 4 E-GebV-HReg: Wir begrüssen das Instrument der Gebührensenkung bei elektronischem Geschäftsverkehr zur Förderung der digitalen Verwaltung. Allerdings sind wir der Ansicht, dass die Gebühren bezüglich erfolgter Eintragungen ins Handelsregister in der ganzen Schweiz gleich hoch sein sollten und daher die Senkung mit einem fixen Prozentsatz zu regeln ist. Dies würde auch der Regelung für Eingaben in Papierform entsprechen. Zu Art. 5 E-GebV-HReg: Der Artikel entspricht grösstenteils Art. 6 AllgGebV. Grundsätzlich begrüssen wir die Regelung der Auslagen in der Verordnung über die Gebühren. Auch hier stellen wir jedoch fest, dass eine undifferenzierte Übernahme der Allgemeinen Gebührenverordnung (etwa Reise- und Transportkosten) für das Handelsregisteramt nicht hilfreich ist.

Zu Art. 6 E-GebV-HReg: Auch dieser Artikel wurde wörtlich abgeschrieben (Art. 10 Allg- GebV). Die berechtigten Einwände der Kantone in der Arbeitsgruppe wurden nicht gehört. Das Handelsregisteramt ist immer häufiger mit Unternehmensgründungen (insbesondere GmbH) konfrontiert, bei welchen ab dem Zeitpunkt der Gründung weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern bezahlt werden. Vielfach müssen diese Unternehmen von den Handelsregisterämtern auf Kosten der Steuerzahlenden typischerweise nach zwei bis drei Jahren «entsorgt» werden (vgl. Art. 938a OR, Art. 934 nOR). Die Verordnung über die Gebühren muss es den Handelsregisterämtern wie bis anhin ermöglichen, eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung zu verweigern, solange die Vorauszahlung nicht geleistet ist (Art. 21 Abs. 3 Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister). Die vorgesehene Regelung mit dem Hinweis auf begründete Fälle ist praxisfremd und würde dazu führen, dass nicht nur für die «Entsorgung», sondern auch Neueintragung und Änderungen vermehrt Steuermittel aufzuwenden wären. Dies darf nicht sein. Wir fordern die inhaltliche Übernahme von Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister. Zu Art. 8 E-GebV-HReg: Die Bestimmung entspricht wörtlich Art. 13 AllgGebV und ist inhaltlich für den Bereich des Handelsregisters untauglich. Art. 16–20 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister sind auf die Materie zugeschnitten und materiell zu übernehmen. Zu Art. 13 E-GebV-HReg: Nachdem die Entwürfe für die Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister grundsätzlich zu überarbeiten sind und unter Berücksichtigung der notwendigen Zeit für die Umsetzungsarbeiten (einschliesslich IT) auf Stufe Kantone dürfte ein Inkrafttreten per 1. Januar 2020 wenig realistisch sein. Zum Anhang Trotz Art. 3 Abs. 3 E-GebV-HReg ist unklar, ob bei einer Neueintragung neben der Grundgebühr zusätzlich auch Gebühren für die Eintragung von Personalangaben, von Funktionen, von Zeichnungsberechtigungen oder des Verzichts auf die eingeschränkte Revision verlangt werden dürfen (vgl. Art. 1 Abs. 4 Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister). Wir erwarten eine Klarstellung im Sinne der bisherigen Regelung.

In Ziff. 1.2 (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) fehlt die Gebühr für die Änderung der Kommanditsumme. In Ziff. 1.3 (Kapitalgesellschaften und Gesellschaften nach KAG) fehlt die Gebühr für die Wiedereintragung, die in aller Regel von Privaten nachgesucht werden und daher nicht unter Art. 2 Abs. 1 Bst. a E-GebV-HReg zu subsumieren sind. Wir schlagen die gleiche Gebühr wie für die Löschung der Rechtseinheit vor. Es fehlt die Gebühr für die Änderung der Kommanditsumme bei der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen. Die Gebühr von Fr. 30 für die Eintragung, Änderung oder Löschung eines Publikationsorgans kann weggelassen werden, weil eine solche Änderung immer mit einer Statutenänderung verbunden ist. Die Begriffe «nicht geringfügig» bzw. «geringfügig» dienen nicht der Rechtssicherheit. Wir schlagen an deren Stelle die Umschreibung «sofern publikationspflichtige Tatsachen geändert werden» bzw. «sofern nicht publikationspflichtige Tatsachen geändert werden» vor. Zu Ziff. 1.4 (Genossenschaften) verweisen wir auf die Bemerkungen zu Ziff. 1.3 mit Ausnahme der Bemerkung zur Kommanditsumme. In Ziff. 1.5 (Vereine) fehlt die Gebühr für die Wiedereintragung, die in aller Regel von Privaten nachgesucht wird und daher nicht unter Art. 2 Abs. 1 Bst. a E-GebV-HReg zu subsumieren ist. Wir schlagen die gleiche Gebühr wie für die Löschung der Rechtseinheit vor. Die Begriffe «nicht geringfügig» bzw. «geringfügig» dienen nicht der Rechtssicherheit. Wir schlagen an deren Stelle die Umschreibung «sofern publikationspflichtige Tatsachen geändert werden» bzw. «sofern nicht publikationspflichtige Tatsachen geändert werden» vor. In Ziff. 1.6 (Stiftungen) fehlt die Gebühr von Fr. 30 für die Eintragung oder Löschung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision. Weiter fehlt die Gebühr für die Eintragung oder Änderung der Aufsichtsbehörde. Die Begriffe «nicht geringfügig» bzw. «geringfügig» dienen nicht der Rechtssicherheit. Wir schlagen an deren Stelle die Umschreibung «sofern publikationspflichtige Tatsachen geändert werden» bzw. «sofern nicht publikationspflichtige Tatsachen geändert werden» vor. Bei Ziff. 1.7 (Institute des öffentlichen Rechts) ist die Gebühr von Fr. 350 für die Neueintragung zu tief. Die Eintragung eines Instituts des

öffentlichen Rechts bildet kein Standardgeschäft, weil sich die Rechtsgrundlagen bei jedem Geschäft voneinander unterscheiden. Wir schlagen vor, die bisherige Gebühr von Fr. 500 beizubehalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. l Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister).

Die Begriffe «nicht geringfügig» bzw. «geringfügig» dienen nicht der Rechtssicherheit. Wir schlagen an deren Stelle die Umschreibung «sofern publikationspflichtige Tatsachen geändert werden» bzw. «sofern nicht publikationspflichtige Tatsachen geändert werden» vor. Es fehlt die Gebühr für die Eintragung der Auf‌lösung (Fr. 70). In Ziff. 1.8 (Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz) erachten wir es als systemwidrig, die Gebühr für die Neueintragung von der Gebühr für die Neueintragung der Hauptniederlassung abhängig zu machen. Wir schlagen eine feste Gebühr von Fr. 200 vor. Es fehlt die Gebühr für die Eintragung der Änderung des Sitzes der Hauptniederlassung. In Ziff. 1.9 (Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland) fehlt die Gebühr für die ebenfalls anzumeldenden Statutenänderungen des Hauptsitzes. Wir schlagen eine Gebühr von Fr. 50 vor. In Ziff. 1.10 (Diverse) fehlt die Gebühr für die Vormerkung der Einreichung der Urkunden über die Beschlüsse der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen (Art. 151 HRegV). In Ziff. 2.1 (Fusion) ist analog zur geltenden Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister klarzustellen, dass allenfalls zusätzliche Gebühren für eine Kapitalerhöhung oder eine Neueintragung anfallen können (Art. 4a Ziff. 1 Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister). Sodann ist klarzustellen, dass das Handelsregisteramt am Sitz des übernehmenden Rechtsträgers die Gebühr für die Löschung des übertragenden Rechtsträgers erhält (vgl. Art. 4a Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister). In Ziff. 2.2 (Spaltung) ist analog zur geltenden Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister klarzustellen, dass allenfalls zusätzliche Gebühren für eine Kapitalerhöhung, eine Kapitalherabsetzung oder eine Neueintragung anfallen können (Art. 4b Ziff. 2 Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister). Weiter ist klarzustellen, dass das Handelsregisteramt am Sitz des übertragenden Rechtsträgers die Gebühr für die Löschung des übertragenden Rechtsträgers erhält (vgl. Art. 4b Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister). In Ziff. 2.3 (Umwandlung) ist klarzustellen, dass allenfalls zusätzlich eine Gebühr für die erforderliche Kapitalerhöhung bei der umzuwandelnden Rechtseinheit anfällt.

In Ziff. 3 (Sitzverlegungen in die Schweiz oder ins Ausland) ist beim Zuzug vom Ausland wie bis anhin sowohl eine Gebühr analog zur Neueintragung als auch eine Gebühr für den Tatbestand der internationalen Sitzverlegung zu erheben (vgl. Art. 5 Bst. a Ziff. 9 Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister). Der Prüfungsaufwand des Handelsregisteramtes geht in diesem Fall deutlich über den Aufwand bei einer Neueintragung hinaus (vgl. Art. 126 Abs. 2 HRegV). Gemessen am Prüfungsaufwand ist es nicht gerechtfertigt, bei der Löschung infolge Wegzugs ins Ausland (vgl. Art. 127 Abs. 1 HRegV) eine (wesentlich) tiefere Gebühr vorzusehen als beim Zuzug vom Ausland in die Schweiz (vgl. Art. 126 Abs. 2 HRegV). In Ziff. 4 (Aufforderungen und Anordnungen) ist unklar, ob unter die Gebühr für die Aufforderung einer Rechtseinheit auch die Aufforderung, eine Anmeldung einzureichen, oder die Mahngebühren in Zusammenhang mit dem Inkasso fallen (Art. 9 Abs. 1 Bst. h Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister). In Ziff. 5.1 (Handelsregisterämter) ist die Auf‌listung lückenhaft und dürfte zu unnötigen Diskussionen mit den Bürgerinnen und Bürgern führen und damit auch der Rechtssicherheit nicht dienlich sein. Wir fordern, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister inhaltlich übernommen wird, insbesondere auch hinsichtlich der Aufforderung, eine fällige Anmeldung vorzunehmen, und der Mahngebühr beim Inkasso. Hilfreich wäre auch, die Gebühren für Korrespondenz, für Besprechungen und für Telefonate zu regeln.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 556, Art. 597, Art. 650, Art. 651, Art. 652d, Art. 764, Art. 781, Art. 927, Art. 928b, Art. 929, Art. 938a und Art. 941 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Handelsregisterverordnung, Art. 4, Art. 9, Art. 18, Art. 24, Art. 32, Art. 50, Art. 123, Art. 126, Art. 127, Art. 151, Art. 152 und Art. 155 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. März 2024, 10. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 70 — gelesen in der Fassung vom 23. September 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2013; der Erlass wurde am 1. März 2021 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Oktober 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Allgemeine Gebührenverordnung, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 6 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2022 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister, Art. 941 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2021 erneut konsolidiert.

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