Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 470/2020

Postulat Simon Schlauri, Zürich, Ann Barbara Franzen, Niederweningen, betreffend Leitlinien für das Zur-Verfügung-Stellen des öffentlichen Raumes für das Aufstellen von Elektroauto-Lademöglichkeiten durch Private, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 68/2020

Sitzung vom 6. Mai 2020

470. Postulat (Leitlinien für das Zur-Verfügung-Stellen

Erwägungen

des öffentlichen Raumes für das Aufstellen von Elektroauto-­ Lademöglichkeiten durch Private) Kantonsrat Simon Schlauri, Zürich, und Kantonsrätin Ann Barbara Franzen, Niederweningen, haben am 24. Februar 2020 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird gebeten, zuhanden der Gemeinden Leitlinien auszuarbeiten für das Zur-Verfügung-Stellen des öffentlichen Raumes an Private für das Aufstellen von Elektroauto-Lademöglichkeiten. In diesem Zusammenhang soll insbesondere zuhanden der Gemeinden eine Muster-Sondernutzungskonzession ausgearbeitet werden für die Zur-Verfügung-Stellen des öffentlichen Grundes an Anbieter von Ladestationen. Begründung: Elektroautos haben neben weiteren Vorteilen wie weniger Lärm und Abgasen einen deutlich besseren energetischen Wirkungsgrad als solche mit Verbrennungsmotor und leisten einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Klimabilanz des Strassenverkehrs. Die Elektromobilität spielt deshalb in Bezug auf Energieeffizienz, Umstellung auf erneuerbare Energien und Lärm/Schadstoffe eine Schlüsselrolle im Verkehrsbereich. Essenziell für eine rasche Verbreitung der Elektromobilität ist, dass eine grosse Zahl von Lademöglichkeiten für Elektroautos geschaffen wird. Je nach Standort und Gemeinde wird ein substanzieller Anteil privater Personenwagen nur auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt. Für den Wechsel auf ein Elektrofahrzeug ist der verlässliche Zugang zu einer Ladeinfrastruktur jedoch zwingend. Zur Förderung der Elektromobilität sollen deshalb künftig auch auf öffentlichen Parkplätzen entsprechende Auflademöglichkeiten vermehrt angeboten werden können. Private Unternehmen stehen seit Jahren bereit, um Ladestationen im öffentlichen Raum aufzustellen. Im Kanton Zürich gibt es bisher jedoch weder einheitliche Empfehlungen noch entsprechende Bestimmungen oder Vorgaben, welche das Aufstellen von Ladestationen im öffentlichen Raum regeln. Um die Verbreitung der Elektromobilität im Kanton Zürich zu fördern, soll der Regierungsrat daher die obigen Schritte unternehmen. Die Muster-Sondernutzungskonzession ist in Zusammenarbeit mit betroffenen Unternehmen auszuarbeiten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zum Postulat Simon Schlauri, Zürich, und Ann Barbara Franzen, Niederweningen, wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat anerkennt, dass Elektromobilität einen Beitrag zur umweltfreundlichen Abwicklung von Autofahrten leisten kann. Er unterstützt die Förderung einer entsprechenden Ladeinfrastruktur. Deshalb war er bereit, mehrere parlamentarische Vorstösse zur Infrastruktur für Elektromobilität entgegenzunehmen. Die Förderung von Elektromobilität ist auch Bestandteil des Massnahmenplans zur Verminderung von Treibhausgasen vom September 2018 (vgl. RRB Nr. 920/2018). In den letzten Jahren wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse zum Thema Elektromobilität eingereicht: – Postulat KR-Nr. 137/2016 betreffend Ladestationen-Offensive: Jetzt Elektromobilität erleichtern – Motion KR-Nr. 297/2017 betreffend Lade-Infrastrukturen für Elektrofahrzeuge – Motion KR-Nr. 107/2019 betreffend Befristete Förderung der Infrastruktur für eine CO2-arme Mobilität – Motion KR-Nr. 232/2019 betreffend Ausstattung kantonaler Parkplätze mit Ladeinfrastruktur – Motion KR-Nr. 233/2019 betreffend Befreiung von Elektrofahrzeug-­ Ladestationen an bestehenden Parkplätzen von der Baubewilligungspflicht – Postulat KR-Nr. 236/2019 betreffend Netzkostenbeiträge für die Erschliessung von Gemeinschaftsgaragen und öffentlichen Ladestationen mit Strom Das vorliegende Postulat sieht die Erarbeitung einer Muster-Sondernutzungskonzession vor. Mit Bericht und Antrag zum Postulat KR-Nr. 137/ 2016 (Vorlage 5460) hat der Regierungsrat das Verfahren für die Errichtung von Elektrofahrzeug-Ladestationen ausführlich geschildert. Einschlägig sind ferner die Regelung zum Sondergebrauch nach § 57 Abs. 1 und 4 des Strassengesetzes (LS 722.1) sowie § 231 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1). Weitergehende Ausführungen werden als wenig zielführend erachtet, da eine einzelfallweise, objektspezifische Betrachtung in jedem Fall notwendig ist. Der Beitrag einer Muster-Sondernutzungskonzession zur Förderung von Ladestationen für Elektroautos wird deshalb als gering beurteilt.

Zudem revidiert der Bund derzeit die Signalisationsverordnung (SR 741. 21) und die Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11). Dabei soll auch die optische Ausgestaltung und Signalisation von Ladestationen geregelt werden. Dies trägt dazu bei, dass die aus verkehrspolizeilicher Sicht bei der Errichtung von entsprechenden Parkplätzen in erster Linie zu beachtende Verkehrssicherheit (z. B. eingeschränkte Sichtweiten oder Auswirkungen auf den Langsamverkehr) gewährleistet werden kann. Angesichts dieser eidgenössischen Regelungen erscheint die Ausarbeitung von kantonalen Vorgaben für die Gemeinden zum Umgang mit Lademöglichkeiten von Elektroautos auf öffentlichem Grund aus verkehrspolizeilicher Sicht unnötig. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird die Nachfrage der Gemeinden nach Muster-Sondernutzungskonzessionen als sehr gering eingeschätzt. Diese wären zudem in jeder Gemeinde an die spezifischen Bedürfnisse anzupassen, sodass auch kein wesentlicher Mehrwert ersichtlich ist. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 68/2020 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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