Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 472/2017

Dringliche Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und René Truninger, Illnau-Effretikon, betreffend Islamische Propagandaveranstaltung in Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 108/2017

Sitzung vom 17. Mai 2017

472. Dringliche Anfrage (Islamische Propagandaveranstaltung in Zürich) Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, und René Truninger, Illnau-Effretikon, haben am 24. April 2017 folgende dringliche Anfrage eingereicht: Gemäss Informationen auf der Homepage des IZRS (Islamischer Zentralrat Schweiz) findet am 6./7. Mai 2017 im World Trade Center eine öffentliche Veranstaltung des IZRS statt. Diese Veranstaltung unter dem Slogan «Islam Salam» steht unter dem Thema «Longing for Peace». Gemäss Homepage und Veranstaltungsflyer des IZRS treten dabei unter anderem folgende Islam-Referenten auf: Nabil Al-Awadhi aus Kuweit (Financier von Terroristen des Islamischen Staates (IS) bekannt, namentlich als Sponsor von Dschihadisten in Syrien, Quelle Weltwoche, Ausgabe Nr. 29/2016), Fynn Jamal und weitere Redner aus den USA, England, der Türkei und Profimissionare aus Österreich. Alle diese Personen predigen einen radikalen Islam. Selbstverständlich stehen wir für die verfassungsmässigen Grundrechte der Religions- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie auch der Versammlungsfreiheit ein. Diese verfassungsmässigen Grundrechte billigen wir auch den Angehörigen des islamischen Glaubens in unserem Land zu. Dies unter der Bedingung, dass sie – wie andere Religionsgemeinschaften – Verfassung und Gesetz sowie den religiösen Frieden in unserem Land respektieren. Aufgrund der Aufmachung und der eingeladenen Referenten und Referentinnen stufen wir diesen Anlass gemäss Darstellung der Veranstalter primär als islamische Propagandaaktion ein und nicht als eine religiöse Veranstaltung. Durch das Engagement bekannter Islam-Lehrer als Referenten befürchten wir, dass mit deren Lehre des Korans und mit der Proklamation des darin enthaltenen islamischen Absolutheitsanspruchs und der Gültigkeit der Scharia eine Gefährdung des religiösen Friedens in unserem Land stattfinden wird. Dies betrachten wir jedoch als Missbrauch unserer Religions-, Glaubens- und Versammlungsfreiheit und als Verletzung des religiösen Friedens.

Dazu bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat bereit, sich über die Referentinnen und Referenten dieser IZRS-Veranstaltung und deren Lehre, Herkunft, allfällig veröffentlichte Schriften/Artikel/Bücher sowie Verbindungen zu islamischen Organisationen zu informieren und nach Bedarf allfällige Massnahmen zu prüfen?

2. Welche Vorkehrungen oder Massnahmen unternimmt der Regierungsrat, damit es am 6./7. Mai 2017 anlässlich der IZRS-Veranstaltung in Zürich zu keiner islamischen «Hass-Prediger-» oder «Islam-Propagandaveranstaltung» kommt, sondern eine friedliche religiöse Veranstaltung von Muslimen und Musliminnen durchgeführt werden kann, welche die verfassungsmässigen Grundrechte und unsere Gesetze respektiert und den religiösen Frieden in unserem Land wahrt?

3. Die Exponenten des IZRS fallen immer wieder durch radikal islamistische Äusserungen auf. Selbst die Bundesanwaltschaft ermittelt seit längerem gegen die IZRS-Führungsriege, unter anderem wegen Terrorpropaganda. Was unternimmt der Regierungsrat, um islamistische Propagandaveranstaltungen zu unterbinden?

4. Gemäss Recherchen ist das World Trade Center eine Immobilie der BVK des Kantons Zürich. Die BVK ist die Vorsorgeeinrichtung der Angestellten des Kantons Zürich sowie von 450 angeschlossenen Arbeitgebern. Mit 115 000 Versicherten (81 000 Aktivversicherte und 34 000 Rentenbeziehende) ist die BVK die grösste Pensionskasse der Schweiz. Ist der Regierungsrat bereit, sich dahingehend einzusetzen, dass eine öffentliche Institution ihre Liegenschaft einem umstrittenen Veranstalter wie IZRS nicht zur Verfügung stellt?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die dringliche Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und René Truninger, Illnau-Effretikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Regierungsrat setzt alles daran, dass der Kanton Zürich für seine Bevölkerung ein sicherer Kanton ist und bleibt. Er verfolgt laufend die Sicherheitslage, um die nötigen – vor allem auch präventiven – Massnahmen zu ergreifen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die in der Kantonspolizei besonders geschaffene Präventionsabteilung und das Kantonale Bedrohungsmanagement. Um den Informationsaustausch zwischen den für die Sicherheit verantwortlichen Akteuren sicherzustellen und deren Vernetzung zu verbessern, hat die Kantonspolizei im

Weiteren unter der Bezeichnung «SOKO MASTER» eine ständige Einrichtung ins Leben gerufen, an der die massgeblichen Stellen des Kantons, der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sowie des Bundes beteiligt sind. Für die Beschaffung von Informationen über angekündigte Referentinnen und Referenten von Veranstaltungen, an denen die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnte, stellt der Regierungsrat überdies – den Zuständigkeitsregeln im Bereich der inneren Sicherheit entsprechend – auf die Beurteilung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) ab. Der Dienst Nachrichtenbeschaffung der Kantonspolizei ist in entsprechende Abklärungen eingebunden und steht mit dem NDB in engem Kontakt. Zu Frage 2: Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Eigentümerin des ursprünglich als Austragungsort vorgesehenen World Trade Center, kommunizierte bereits am Montagmorgen, 24. April 2017, dass sie das erwähnte Gebäude für die fragliche Veranstaltung des Islamischen Zentralrates Schweiz (IZRS) nicht zur Verfügung stellen werde. In der Folge kündigten Vertreter des IZRS anlässlich einer Medienkonferenz vom 28. April 2017 in Zürich an, dass die geplante Konferenz nach Istanbul verlegt werde. Allgemein gehen die Sicherheitsbehörden in vergleichbaren Fällen wie folgt vor: Alle angekündigten Veranstaltungen, bei denen die Verbreitung gewaltextremistischen Gedankenguts oder Verstösse gegen die Rechtsordnung zu befürchten sind, werden von der Kantonspolizei zusammen mit dem NDB unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit genauer durchleuchtet. Unter anderem werden frühzeitig Informationen zu den auftretenden Referentinnen und Referenten eingeholt. Insbesondere wird geprüft, ob diese in der Vergangenheit radikales Gedankengut vermittelt haben, gewaltextremistischen Kreisen zugewandt sind oder diesen sogar zugeordnet werden müssen. Ergeben sich entsprechende Hinweise bei aus dem Ausland anreisenden Referentinnen und Referenten, wird das Bundesamt für Polizei (nach Anhörung des NDB) aktiv und erlässt allenfalls Einreiseverbote gegen diese Personen. Fehlen zwar konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren Sicherheit oder für die Begehung von Straftaten, können die Zweifel aber nicht vollständig ausgeräumt werden, so wird die Veranstaltung polizeilich begleitet. Für den Fall, dass die Polizeiorgane

strafbare Handlungen feststellen oder ein begründeter Verdacht darauf vorliegt, werden diese konsequent geahndet, damit die Staatsanwaltschaft unter den gegebenen Umständen Strafuntersuchungen eröffnen kann. Bei der strafrechtlichen Beurteilung von Veranstaltungen im eingangs erwähnten Sinne stehen vor allem die folgenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) im Vordergrund: Art. 260ter (Kriminelle Organisation), Art. 259 (Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen und zur Gewalttätigkeit), Art. 260 quinquies (Finanzierung des Terrorismus), Art. 261bis (Rassendiskriminierung). Im Weiteren kann allenfalls auch das Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122) einschlägig sein. Besonders zu erwähnen ist, dass Verfolgung und Beurteilung bestimmter Handlungen in diesem Bereich teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Künftig wird das voraussichtlich auf den 1. September 2017 in Kraft tretende neue Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG, SR 121) zusätzliche Massnahmen eröffnen, namentlich Tätigkeits- und Organisationsverbote gemäss Art. 73 und 74 NDG. Zu Frage 3: Der Regierungsrat ist nicht gewillt, Veranstaltungen, an denen die Verbreitung von extremistischem Gedankengut ernsthaft befürchtet werden muss und mit grosser Wahrscheinlichkeit die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet ist, zu dulden. Der Kanton Zürich setzt daher sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel ein, um Aktionen zu verhindern, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dabei nehmen die betroffenen Sicherheitsbehörden laufend eine sorgfältige Lage- bzw. Gefährdungsanalyse vor und leiten bei festgestellten Sicherheitsbedenken sofort die erforderlichen Massnahmen ein oder veranlassen diese bei den zuständigen Stellen. Unabdingbar ist eine enge und reibungslose Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Eine Schlüsselrolle kommt dabei der erwähnten «SOKO MASTER» zu. In Bezug auf den IZRS stellt sich die Situation wie folgt dar: Gemäss dem vor Kurzem veröffentlichten Lagebericht «Sicherheit Schweiz» des

NDB laufen gegen mehrere Führungspersonen des IZRS Verfahren wegen eines möglichen Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. Die Bundesanwaltschaft nahm insbesondere Ermittlungen auf, nachdem eine veröffentlichte Videoaufnahme aus dem Jahr 2016, die das Interview eines Vorstandsmitglieds des IZRS mit dem Dschihadistenführer Abdallah al-Muhaysini in Syrien zeigt, die Nähe zu dschihadistischen Kreisen vermuten liess. Wie verschiedenen Medienberichten zu entnehmen ist, treten Exponentinnen und Exponenten des IZRS im öffentlichen Diskurs immer wieder mit Äusserungen in Erscheinung, die Zweifel an der Vereinbarkeit des offenbarten Gedanken- guts mit den demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz aufkommen lassen. Sodann hat der Bund die genannte Organisation 2010 vom Muslim-Dialog (Austausch zwischen Bundesbehörden und Musliminnen und Muslimen in der Schweiz) ausgeschlossen; dies erfolgte mit Verweis auf deren mit grundlegenden Werten der Schweiz nicht zu vereinbarende Haltung. Gestützt auf die erwähnten Einschätzungen verschiedener Bundesstellen und namhafter Fachleute ist der Regierungsrat der Auffassung, dass es im Kanton Zürich für vom IZRS durchgeführte Veranstaltungen keinen Platz hat. Zu Frage 4: Es ist sehr zu begrüssen, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften keine Räume für Veranstaltungen zur Verfügung stellen, an denen die Verbreitung von extremistischem Gedankengut ernsthaft befürchtet werden muss und mit grosser Wahrscheinlichkeit die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet ist. Die BVK wurde auf Anfang 2014 verselbstständigt und in eine privatrechtliche Stiftung überführt. Sie wurde deshalb zur Stellungnahme zu Frage 4 der vorliegenden Anfrage eingeladen. Mit Schreiben vom 28. April 2017 an den Finanzdirektor des Kantons Zürich liess sich die Geschäftsleitung der BVK wie folgt vernehmen: «Das World Trade Center (WTC) in Zürich-Oerlikon befindet sich im Besitz der BVK. Die BVK investiert 17% ihres Kapitals in Schweizer Immobilien. Die Immobilien sind eine wichtige Kategorie der langfristigen Anlagestrategie. Die als privatrechtliche Stiftung organisierte BVK hat die Konferenzräume im WTC einem externen Facility- und Event-Management vermietet. Dieses Unternehmen vermietet wiederum die Räume selbstständig

und in eigenem Namen weiter. Die BVK kommunizierte am 24. April 2017, dass sie die erwähnte Veranstaltung des IZRS im World Trade Center nicht zulassen wird. Die BVK hat diesen Entscheid nach detaillierten Abklärungen, unabhängig und in eigener Motivation beschlossen, weil sie in der aktuellen Situation nicht mit Veranstaltungen des IZRS in Verbindung gebracht werden will.»

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Nachrichtendienst, Art. 73 und Art. 74 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2014; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. März 2018, 24. März 2020, 1. Juli 2021, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.