Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 484/2020

Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend Strafverfahren gegen Polizeikommandant und Staatsanwälte, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 94/2020

Sitzung vom 13. Mai 2020

484. Anfrage (Strafverfahren gegen Polizeikommandant und Staatsanwälte) Kantonsrat Hans-Peter Amrein, Küsnacht, hat am 9. März 2020 folgende Anfrage eingereicht: Die NZZ vom 6. März 2020 berichtet unter dem Titel «Kommandant der Polizei entlastet» über die Einstellung eines Strafverfahrens, geführt durch den Bündner Staatsanwalt Patrik Bergamin, wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung gegen den Kommandanten der Stadtpolizei Zürich und einen Zürcher Staatsanwalt (Mitarbeiter Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) sowie zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, auch gegen dessen vorgesetzten Staatsanwalt. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Warum wurde ein Bündner Staatsanwalt von der Direktion der Justiz und des Innern mit der Führung des Strafverfahrens beauftragt und nicht wie sonst üblich ein Zürcher Staatsanwalt, um gegen den Staatsanwalt und den höheren Polizeioffizier zu ermitteln? Fand sich im Kanton Zürich kein Staatsanwalt – dies auch vor dem Hintergrund, dass die Zürcher Untersuchungsbehörden sehr wohl in der Lage sind, Untersuchungen gegen Kommunalpolizei-Angehörige, Angehörige der Kantonspolizei, Staatsanwälte und Richter zu führen, Untersuchungen in der Vergangenheit auch geführt haben und in der Zukunft führen werden?

2. Wer übte über den Bündner Staatsanwalt während der Untersuchung die Aufsicht und wer die Oberaufsicht aus? Waren es Zürcher Behörden und falls ja, wer oder waren es die Bündner Behörden und falls ja, wer?

3. Wer hat die Einstellung des Verfahrens genehmigt?

4. Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Ernennung eines ausserkantonalen Staatsanwaltes?

5. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass vor dem Hintergrund dieses Falles und weiteren Erfahrungen betreffend der Gewährleistung der Unabhängigkeit der untersuchenden Behörden in unserem Kanton eine Neuordnung der Untersuchungsbehörden und beispielsweise die Schaffung einer neuen Behörde (Kantonales Untersuchungsrichteramt) ins Auge gefasst werden müsste? Ist der Regierungsrat bereit, eine Vernehmlassung in dieser Sache an die Hand zu nehmen?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Verfahren gegen Kaderangehörige oberster Stufe der Staatsanwaltschaften, der Oberstaatsanwaltschaft oder gegen die Kommandanten der grossen Polizeikorps werden grundsätzlich nicht durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich geführt. Es gilt, jeglichen Anschein von Befangenheit zu vermeiden. Zu Frage 2: In solchen Verfahren werden folgerichtig entweder ausserkantonale ausserordentliche Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte eingesetzt, denen ebenfalls Leitungsfunktion zukommt, oder es erfolgen Doppelbesetzungen hinsichtlich der Verfahrensleitung: Neben einer ausserkantonalen ausserordentlichen Staatsanwältin oder einem ausserkantonalen ausserordentlichen Staatsanwalt wird zusätzlich eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt mit leitender Funktion eingesetzt. Eine solche Doppelbesetzung fand auch im erwähnten Verfahren Anwendung. Mit einem solchen Vorgehen ist gewährleistet, dass der Erledigungsentscheid einer gesetzeskonformen Prüfung im Sinne von § 103 Abs. 2 lit. a–c des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) unterzogen werden kann (unter anderem Genehmigung eines Einstellungsentscheides; vgl. Beantwortung der Frage 3). Zu Frage 3: Der im fraglichen Verfahren zusätzlich als Leitender Staatsanwalt eingesetzte I. Staatsanwalt des Kantons Graubünden, Dr. iur. Claudio Riedi, hat die Einstellung des Verfahrens genehmigt. Zu Frage 4: Die Rechtsgrundlage für die Einsetzung von ausserkantonalen ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten findet sich in § 95 GOG. Zu Frage 5: Die erwähnte Praxis hat sich bewährt. Die Schaffung einer neuen Behörde ist nicht nötig.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli