Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 485/2024

Gemeinnütziger Fonds, Beitrag an das Amt für Landschaft und Natur für Leistungen im Bereich Naturbildung 2024-2028 für die neuen Naturzentren Voliere Zürich und Zürichsee, Gewährung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2024

485. Gemeinnütziger Fonds (Beitrag an das Amt für Landschaft und Natur für Leistungen im Bereich Naturbildung 2024–2028 für die neuen Naturzentren Voliere Zürich und Zürichsee) Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist ein Beitrag von insgesamt höchstens Fr. 1 575 000 für die neuen Naturzentren Voliere Zürich und Zürichsee für die Jahre 2024 bis 2028, welcher der Genehmigung des Kantonsrates bedarf. Die erforderlichen Stellungnahmen der betroffenen Fachdirektionen zum Gesuch wurden eingeholt. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024– 2027 eingestellt und der Fonds kann diese Verpflichtung mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.

Erwägungen

A. Beitragsgesuch Am 5. Januar 2024 ersuchte das Amt für Landschaft und Natur um Gewährung eines Beitrags aus dem Gemeinnützigen Fonds von höchstens Fr. 1 575 000 für Leistungen im Bereich Naturbildung in den Jahren 2024 bis 2028 für die zwei neuen Naturzentren Voliere Zürich und Zürichsee. 1. Ausgangslage Mit Beschluss des Kantonsrates vom 21. August 2023 (Vorlage 5877) wurden jährlich höchstens Fr. 1 500 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds an das Amt für Landschaft und Natur für die Leistung wiederkehrender Betriebsbeiträge in den Jahren 2024 bis 2028, und damit insgesamt höchstens Fr. 7 500 000, zugunsten von Institutionen im Bereich Naturbildung gewährt. Gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 9. November 2022 können zusätzlich zu diesem Beitrag für weitere Leistungen im Bereich Naturbildung ergänzende Mittel im Umfang von rund Fr. 2 200 000 aus einem Nachlass verwendet werden. Die Vorlage 5877 umfasste Leistungen für die fünf bestehenden Naturzentren sowie für weitere Naturlernangebote, nicht aber für die zwei geplanten neuen Naturzentren Voliere Zürich und Zürichsee. In der Beratung der Vorlage 5877 kam die Finanzkommission des Kantonsrates zum Schluss, dass diese beiden Naturzentren in der Planung bereits fortgeschritten und ebenfalls zu unterstützen seien. Diese Auffassung wurde auch in der Kantonsratsdebatte vertreten. In Ermangelung von Gesuchen der beiden Zentren an den Gemeinnützigen Fonds und da der Regierungsratsbeschluss bereits ergangen war, konnte dies aber nicht im Rahmen der Vorlage 5877 erfolgen. Mit dem vorliegenden Beschluss soll nun dem Wunsch des Kantonsrates nachgekommen werden. Da der Beitrag für Leistungen an den Betrieb von Institutionen im Bereich Naturbildung verwendet wird, ist er entsprechend § 6 Abs. 2 LFG auf längstens fünf Jahre zu befristen. In der Beratung der Vorlage 5877 hatte sich aber auch gezeigt, dass eine langfristige Finanzierung von Betriebsbeiträgen für Leistungen im Bereich Naturbildung aus dem Gemeinnützigen Fonds nicht zielführend ist. Dies einerseits, weil dadurch dem Fonds für die übrigen gemeinnützigen Vorhaben weniger Mittel zur Verfügung stehen, anderseits weil die Aufwendungen im Bereich Naturbildung in den letzten Jahren stark gestiegen sind und weiter steigen werden. Des Weiteren wäre die Finanzierung der Leistungen im Bereich Naturbildung nicht gesichert, sollte

der Gemeinnützige Fonds dereinst nicht mehr ausreichend frei verfügbare Mittel aufweisen. Bis 2029 ist daher zu klären, wie die jährlichen Leistungen im Bereich Naturbildung künftig finanziert werden sollen, und die stets als temporäre Übergangslösung bezeichnete Finanzierung durch den Gemeinnützigen Fonds innert absehbarer Frist zu beenden. 2. Leistungen zugunsten der Naturbildung 2.1 Gegenwärtige Leistungen Das Naturschutz-Gesamtkonzept für den Kanton Zürich von 1995 sieht vor, im Kanton 10 bis 20 Naturzentren einzurichten, um eine flächendeckende regionale Verankerung der Naturbildung zu ermöglichen. Gegenwärtig werden fünf Naturzentren im Kanton Zürich, die den Zürcher Schulen Leistungen im Bereich Naturbildung anbieten, mit Mitteln aus dem Gemeinnützigen Fonds unterstützt: – das Naturschutzzentrum Neeracherried (Schweizer Vogelschutz SVS/ BirdLife Schweiz), – das Naturzentrum Silberweide (Greifensee-Stiftung), – das Naturzentrum Sihlwald (Stiftung Wildnispark Zürich), – das Naturzentrum Thurauen (Stiftung PanEco), – das Naturzentrum Pfäffikersee (Verein Naturzentrum Pfäffikersee).

Diese Zentren ermöglichen es Schülerinnen und Schülern, unter fachkundiger Anleitung aktiv Lebensräume in geschützten Naturlandschaften des Kantons zu erkunden und vielfältige ökologische Zusammenhänge zu erkennen. Sie werden von einer stetig wachsenden Zahl von Schulen zur Vertiefung und Bereicherung des Unterrichts und für Schulreisen genutzt. In Spitzenzeiten können die Zentren den Andrang kaum bewältigen. Auch im Bereich Erwachsenenbildung und Lehrerfortbildung spielen die Naturzentren eine immer wichtigere Rolle. Neben den fünf genannten Zentren dienen ebenfalls der Naturbildung: – kleinere Naturlernorte mit Angeboten für Schulen (Vivarium, Haumüli usw.) – Junior-Ranger-Angebote als Naturerlebnisangebote für Kinder – das Kursangebot von BirdLife Zürich im Bereich Naturbildung – Angebote von weiteren Institutionen (Natur liegt nahe, Naturdetektive usw.) Für diese Leistungen im Bereich der Naturbildung genehmigte der Kantonsrat einen Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds an das Amt für Landschaft und Natur von jährlich höchstens Fr. 1 500 000 und damit höchstens Fr. 7 500 000 in den Jahren 2024 bis 2028 (Vorlage 5877). 2.2 Zusätzliche Leistungen Im Kanton Zürich sind mit dem Naturzentrum Voliere Zürich und dem Naturzentrum Zürichsee ab 2024 zwei neue Naturzentren geplant. Das vom Zürcher Tierschutz und der Voliere Gesellschaft Zürich geplante Naturzentrum Voliere Zürich mit dem thematischen Schwerpunkt «Natur im Siedlungsraum» soll neben dem Standort bei der Voliere Zürich auch ein mobiles Angebot enthalten, das mit einer Kleinausstellung und Informationsmaterial in grösseren Ortschaften des Kantons einen unkomplizierten Zugang zum Thema ermöglicht. Das Naturzentrum Zürichsee, das WWF Zürich plant, befindet sich mitten im beliebten Naherholungsgebiet der Halbinsel Au und ist in der Lage, auch Erholungssuchende anzusprechen, die sonst kein Naturzentrum aufsuchen würden. Zudem deckt das Zentrum geografisch ein Gebiet ab, in dem es bis jetzt kein entsprechendes Angebot gibt. Das Naturzentrum Zürichsee soll in das Nachhaltigkeitszentrum Zürichsee eingebettet werden, um bestehende Synergien – auch mit dem Tagungszentrum der Pädagogischen Hochschule Zürich und der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften – zu nutzen. Thematisch soll das Naturzentrum mit dem Schwerpunkt Wasser die bestehenden regionalen und kantonalen Angebote ergänzen.

Die beiden neu geplanten Naturzentren wurden im Rahmen der Vorlage 5877 nicht berücksichtigt. Neben den bestehenden Naturzentren sind auch sie auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Für die Periode 2024 bis 2028 sollen im Bereich Naturbildung aus dem Gemeinnützigen Fonds gestützt auf die Gesuche der Trägerschaften vom Oktober 2023 daher zusätzlich folgende Beiträge ausgerichtet werden: Zusätzliche Leistungen im Bereich Naturbildung Beitrag in Franken Beitrag an das Naturzentrum Voliere Zürich 975 000 Beitrag an das Naturzentrum Zürichsee 600 000 Total 1 575 000 Zusammen mit den bereits mit Vorlage 5877 gewährten Leistungen ergäbe dies somit Beiträge für Leistungen im Bereich der Naturbildung von höchstens Fr. 9 075 000 in den Jahren 2024 bis 2028. Weitere Betriebsbeiträge aus dem Gemeinnützigen Fonds für Leistungen im Bereich Naturbildung in den Jahren 2024 bis 2028 sind nicht vorgesehen und wären durch andere Finanzierungsquellen abzudecken. 2.3 Kriterien für die Beitragsberechtigung Als beitragsberechtigt sollen wie bisher Einrichtungen und Vorhaben anerkannt werden, die folgende Kriterien erfüllen: – Die Einrichtung bzw. das Vorhaben dient direkt der Naturbildung im Kanton Zürich. – Die Institution ist eine Non-Profit-Organisation. – Ein Betriebs- und Finanzierungskonzept liegt vor. – Die Beitragshöhe beträgt höchstens 75% der gesamten Betriebskosten. – Es müssen Jahresbericht und -abrechnung eingereicht werden. – Die Verteilung der Gelder auf verschiedene Einrichtungen und Träger ist ausgewogen. – Das öffentliche Interesse an der Naturbildungsinstitution oder am Vorhaben übersteigt den lokalen Bezug. – Die Region bzw. die Gemeinden bieten eine angemessene Unterstützung. 3. Finanzierung 3.1 Beitrag für 2024 bis 2028 Die für die beiden neuen Naturzentren Voliere Zürich und Zürichsee vorgesehenen Mittel sollen für dieselbe Periode wie die mit Vorlage 5877 gewährten Beiträge für die anderen fünf Naturzentren gewährt werden.

3.2 Verwendung des Beitrags Das Amt für Landschaft und Natur ist für die zweckkonforme Verwendung der gewährten Mittel im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten verantwortlich. Es stellt dem Gemeinnützigen Fonds jeweils gegen Ende Jahr Rechnung für die im laufenden Jahr ausbezahlten Gelder. Der Gemeinnützigen Fonds überträgt den ausgewiesenen Betrag zugunsten des Amtes für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz, an die Baudirektion.

B. Entscheid Unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände ist über das Beitragsgesuch unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates wie folgt zu entscheiden: 1. Beitrag Dem Amt für Landschaft und Natur ist ein Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds von insgesamt höchstens Fr. 1 575 000 für Leistungen der zwei neuen Naturzentren Voliere Zürich und Zürichsee im Bereich Naturbildung in den Jahren 2024 bis 2028 zu gewähren. 2. Bedingungen und Auflagen Die Gewährung des Beitrags ist neben den übrigen im Dispositiv genannten allgemein üblichen Bedingungen und Auflagen mit keinen besonderen Bedingungen und Auflagen zu verbinden. Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder eines noch nicht ausbezahlten Teils davon verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags (§ 10 Abs. 3 LFG). Das Generalsekretariat der Finanzdirektion kann auf begründetes Gesuch hin aus besonderen Gründen auf die Geltendmachung der Verjährung gemäss § 10 Abs. 3 LFG für eine bestimmte Dauer verzichten. 3. Begründung Die zusätzlichen Leistungen für die beiden neuen Naturzentren Voliere Zürich und Zürichsee für die Jahre 2024 bis 2028 aus dem Gemeinnützigen Fonds wurden anlässlich der Beratung der Vorlage 5877 im Kantonsrat gewünscht. Mit der geplanten Unterstützung kann die Naturbildung im Kanton Zürich durch neue geografische Gebiete und neue inhaltliche Schwerpunkte zusätzlich gestärkt werden. Die Kenntnisse und Erfahrungen, die in den Naturzentren einer breiten Bevölkerung anschaulich vermittelt werden können, sind für einen nachhaltigen Umgang mit der Natur im immer dichter besiedelten Raum von grosser Bedeutung.

Der Beitrag an das Amt für Landschaft und Natur erfolgt für ein Engagement ausserhalb der Bereiche der anderen Fonds, für das im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LFG Mittel aus dem Gemeinnützigen Fonds verwendet werden können. Die Tätigkeiten der Naturzentren sind zudem gemeinnützig, ohne der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu dienen (§ 6 Abs. 1 lit. a LFG). Sie haben einen klaren Bezug zum Kanton Zürich und kommen dessen Bevölkerung zugute (§ 6 Abs. 1 lit. b LFG). Ebenso kann von der hohen Qualität und der langfristigen Wirksamkeit der Leistungen der Naturzentren ausgegangen werden (§ 6 Abs. 1 lit. c LFG). Diese sind von mindestens regionaler Bedeutung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds [VGF, LS 612.1]). Die Institutionen im Bereich Naturbildung, denen die Mittel zukommen, werden von den Standortgemeinden zudem angemessen unterstützt (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c VGF). Gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. b VGF können aus dem Gemeinnützigen Fonds ausnahmsweise Betriebsbeiträge und Beiträge an wiederkehrende Vorhaben an Institutionen im Bereich Naturbildung geleistet werden. Diese dürfen gemäss § 6 Abs. 2 LFG für längstens fünf Jahre gewährt werden. Der Beitrag ist nach dem Gesagten im Interesse des Kantons und entspricht den Vorgaben des Lotteriefondsgesetzes sowie der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Amt für Landschaft und Natur wird ein Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds von insgesamt höchstens Fr. 1 575 000 für Leistungen im Bereich Naturbildung für die beiden Naturzentren Voliere Zürich und Zürichsee in den Jahren 2024 bis 2028 gewährt.

II. Die Gewährung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auflagen: a) Der Empfänger hat die Fondsverwaltung in der vorgesehenen Form um die Auszahlungen der Betriebsbeiträge zu ersuchen (Bedingung für diese Auszahlungen). b) Der Empfänger hat der Fondsverwaltung in der vorgesehenen Form die Erfüllung aller Auflagen zuzusichern (Bedingung). c) Der Empfänger hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auflage). d) Der Empfänger hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds, und diese Pflicht insbesondere auch den unterstützten Institutionen aufzuerlegen (Auflage).

III. Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder eines noch nicht ausbezahlten Teils davon verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags.

IV. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dispositiv I unter Berücksichtigung des Vorbehalts sowie der Bedingungen und Auflagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

V. Die Baudirektion wird beauftragt, die Möglichkeiten für die langfristige Finanzierung der Leistungen im Bereich Naturbildung ab 2029 abzuklären und entsprechende Schritte einzuleiten.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Empfänger des Beitrags gemäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Baudirektion und die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Luftfahrt, Art. 3, Art. 6, Art. 9 und Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in