Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 486/2018

Strassen, N01/38 – Halbanschluss und Überdeckung Weiningen, Schreiben an das UVEK

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Mai 2018

486. Nationalstrassen (N 01/38 – Halbanschluss und Überdeckung Weiningen, Ausführungsprojekt; Stellungnahme)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Nationalstrasse N 01 zwischen der Verzweigung Limmattal und der Verzweigung Zürich Nord (Nordumfahrung Zürich) wurde 1985 in Betrieb genommen. Heute gilt die Nordumfahrung Zürich als eine der am stärksten befahrenen Nationalstrassen. Sie befindet sich aufgrund der hohen Verkehrsbelastung an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Diese kann nur durch einen Ausbau der Nordumfahrung (ANU) auf durchgehend 2×3 Fahrstreifen erhöht werden, was den Bau einer dritten Röhre durch den Gubrist erfordert. Das Generelle Projekt «N 01 Ausbau Nordumfahrung Zürich» wurde am 12. September 2007 vom Bundesrat genehmigt. Das Gesamtprojekt besteht aus fünf Teilprojekten (Lose 1–5), wobei die Strecke zwischen der Verzweigung Limmattal bis zum Westportal des Gubristtunnels (Weiningen) dem Los 1 entspricht. Gegen das auf dem Generellen Projekt beruhende Ausführungsprojekt ANU Los 1 wurde der Rechtsweg bis vor Bundesgericht beschritten, was dazu führte, dass ein neues Generelles Projekt «Halbanschuss und Überdeckung Weiningen» durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA) projektiert, öffentlich aufgelegt und vom Bundesrat am 22. September 2017 genehmigt wurde. Das nun vorliegende Ausführungsprojekt «N 01/38 – Halbanschluss und Überdeckung Weiningen» beruht auf diesem überarbeiteten Generellen Projekt. Das ASTRA hat beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um Genehmigung des Ausführungsprojekts ersucht. Es wurde vom 26. Februar bis zum 11. April 2018 öffentlich aufgelegt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 an die Volkswirtschaftsdirektion legte das UVEK dem Kanton Zürich das Ausführungsprojekt «N01/38 – Halbanschluss und Überdeckung Weiningen» zur Stellungnahme vor.

2. Projektbeschreibung Das Ausführungsprojekt «N01/38 – Halbanschluss und Überdeckung Weiningen» sieht einen siedlungsnahen Halbanschluss Weiningen und eine 100 m lange Überdeckung des westlichen Portalbereichs der bestehenden ersten und zweiten sowie der neuen dritten Röhre des Gubristtunnels vor. Die Nationalstrasse N01 wird im Projektperimeter wegen der zusätzlichen Fahrbahnen der neuen dritten Röhre verbreitert. Neu führen drei Fahrstreifen in der neuen dritten Röhre Richtung Verzweigung Limmattal und je zwei Fahrstreifen Richtung St. Gallen/Flughafen in der bestehenden ersten und zweiten Röhre. Der neue Halbanschluss Weiningen wird im Vergleich zu heute um 200 m Richtung Verzweigung Limmattal verschoben. Die durch die Überdeckung der Nationalstrasse gewonnene Fläche kann durch die Gemeinde Weiningen im Sinne einer Siedlungs- und Landschaftsreparatur einer öffentlichen Nutzung zugeführt werden.

3. Stellungnahmen der kantonalen Fachämter und der Planungsgruppe Limmattal Zur Vorbereitung der kantonalen Stellungnahme lud das Amt für Verkehr (AFV) betreffend die verkehrlichen Belange das Tiefbauamt und die Kantonspolizei ein. Die Kantonspolizei hat keine Bemerkungen zum Vorhaben. Die Stellungnahmen des Tiefbauamts werden aufgrund ihres Detaillierungsgrades im nachfolgenden Schreiben nicht ausgeführt, sondern als Beilagen integriert. Zur Prüfung der umweltrechtlichen Vorgaben lud das AFV über die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) die kantonalen Umweltschutzfachstellen ein. Sie beurteilten den Umweltverträglichkeitsbericht

3. Stufe gemäss Art. 10c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01). Der zusammenfassende Bericht der KofU wurde dem Bundesamt für Umwelt am 9. Mai 2018 eingereicht und bildet einen integralen Bestandteil der kantonalen Stellungnahme, ohne dass er im Einzelnen wiedergegeben wird. Zudem lud das AFV die Zürcher Planungsgruppe Limmattal zur Stellungnahme ein. Diese ist mit dem vorliegenden Projekt einverstanden und hat keine Bemerkungen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Kochergasse 6, 3003 Bern (unter Beilage der Stellungnahmen des Tiefbauamts, Abteilung Projektieren und Realisieren, vom 28. Februar 2018 und der Abteilung Strasseninspektorat vom 21. März 2018, des Berichts der Koordinationsstelle für Umweltschutz vom 4. Mai 2018 sowie des Schreibens der Zürcher Planungsgruppe Limmattal vom 18. April 2018): Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 haben Sie uns eingeladen, zum Ausführungsprojekt «N01/38 – Halbanschluss und Überdeckung Weiningen» Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

1. Stellungnahmen des Tiefbauamts Die Stellungnahmen des Tiefbauamts des Kantons Zürich, Abteilung Projektieren und Realisieren, vom 28. Februar 2018 sowie der Abteilung Strasseninspektorat vom 21. März 2018 enthalten einen Antrag betreffend Kunstbauten sowie eine Anmerkung betreffend Durchfahrtsbreiten. Die Stellungnahmen des Tiefbauamts bilden integrale Bestandteile der vorliegenden kantonalen Stellungnahme. Antrag 1: Der Antrag sowie die Anmerkung gemäss den beiden Stellungnahmen des Tiefbauamts sind gutzuheissen bzw. zu berücksichtigen.

2. Umweltrechtliche Vorgaben Das Projekt wurde von den kantonalen Umweltfachstellen in Bezug auf die Einhaltung des Umweltrechts geprüft. Der Bericht der Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) vom 4. Mai 2018 umfasst die Stellungnahmen des Amts für Landschaft und Natur, des Amts für Raumentwicklung, des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft und der Fachstelle Lärmschutz des Tiefbauamts. Der Bericht der KofU mitsamt allen Anträgen wird als integraler Bestandteil der vorliegenden Stellungnahme beigelegt. Der Bericht wurde dem Bundesamt für Umwelt am 9. Mai 2018 zur Prüfung eingereicht. Antrag 2: Wir beantragen, die im beigelegten Bericht der KofU vom 4. Mai 2018 enthaltenen Anträge gutzuheissen sowie die Hinweise zu berücksichtigen.

II. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Baudirektion sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Umweltschutz, Art. 10c — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. April 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.