RRB Nr. 487/2015
Ausländergesetz, Änderung, Umsetzung von Art. 121a BV und Anpassung der Gesetzesvorlage zur Änderung des Ausländergesetzes, (Integration), Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen KdK
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2015
487. Änderung des Ausländergesetzes, Umsetzung von Art. 121a BV,
Erwägungen
und Anpassung der Gesetzesvorlage zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) (Schreiben an die KdK) Am 11. Februar 2015 gab das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zwei Revisionen des Ausländergesetzes in die Vernehmlassung. Die Konferenz der Kantonsregierungen unterbreitet nun mit Schreiben vom 14. April 2015 einen Entwurf für eine gemeinsame Stellungnahme der Kantone.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen (auch per E- Mail an mail@kdk.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, uns zum Entwurf für eine gemeinsame Stellungnahme der Kantone zu zwei Revisionen des Ausländergesetzes äussern zu können. Im Grundsatz stimmen wir dem Entwurf und der ausführlichen Würdigung der Vernehmlassungsentwürfe zu. Insbesondere sind wir ebenfalls der Ansicht, dass der Inländervorrang und die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen jeweils im Einzelfall geprüft werden sollen, ausser bei Berufen mit ausgewiesenem Fachkräftemangel. Weiter teilen wir die Ansicht, dass die Zuwanderungskommission nur aus Vertreterinnen und Vertretern der Migrations- und Arbeitsmarktbehörden des Bundes und der Kantone zusammengesetzt sein soll. Schliesslich begrüssen auch wir die Abschaffung der Sonderabgabepflicht für erwerbstätige Personen im Asylbereich sowie der Bewilligungspflicht zur Erwerbstätigkeit für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge. Ergänzend ist in der Stellungnahme der KdK festzuhalten, dass aus dem Revisionsentwurf nicht hervorgeht, welche Folgen die Ausschöpfung der Kontingente auf die Gesuchsverfahren haben. Insbesondere dort, wo völkerrechtliche Verpflichtungen zu beachten sind und Ansprüche auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehen, muss über das Vorgehen Klarheit herrschen (Ablehnung oder Sistierung der Gesuche durch die Vollzugsbehörden oder Erhöhung der Kontingente durch den Bundesrat?). Insbesondere bei vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen stellt sich die Frage, ob eine Kontingentierung überhaupt haltbar ist.
Einzelne Bemerkungen zum Entwurf für eine Stellungnahme der KdK: Zu Randziffer 17 Um eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten zu können, muss festgelegt werden, bei welchen Berufen ein Fachkräftemangel besteht. Diese Aufgabe sollte ebenfalls der Zuwanderungskommission übertragen werden. Mit der offenen Aufgabenformulierung (Art. 17d Abs. 2 E- AuG) ergeben sich Abgrenzungsfragen zur Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen (EKM). Zu den Randziffern 4, 45, 47–49 (Umsetzung der parlamentarischen Initiativen) Mit der vorgeschlagenen Beurteilung von zwei der fünf parlamentarischen Initiativen (Pa. Iv.) durch die KdK sind wir nicht einverstanden: – Pa. Iv. 08.450 (Mehr Handlungsspielraum für die Behörden) Die parlamentarische Initiative möchte das Ausländergesetz dahingehend anpassen, dass die Behörden eine Niederlassungsbewilligung bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit jederzeit, also auch wenn sich eine Person seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhält, widerrufen können. Wie der Bundesrat befürworten wir diese parlamentarische Initiative. Weiterhin wird ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung in jedem Fall verhältnismässig sein müssen. – Pa. Iv. 10.485 (Vereinheitlichung beim Familiennachzug) Die parlamentarische Initiative verlangt, dass Personen mit Niederlassungsbewilligung ihre Familienangehörigen nur dann in die Schweiz nachziehen dürfen, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und die Familie keine Sozialhilfe beansprucht. Wie im erläuternden Bericht festgehalten, handelt es sich hier im Ergebnis nicht um materielle Änderungen, sondern nur um gesetzestechnische Änderungen, die zur besseren Verständlichkeit der Bestimmungen führen. Diese parlamentarische Initiative ist daher zu unterstützen. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen in der Stellungnahme der Kantone.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung der Stellungnahme der KdK nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates nach Veröffentlichung der Stellungnahme der KdK, die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi