RRB Nr. 493/2016
Anfrage Olivier Hofmann, Hausen a. A., Robert Brunner, Steinmaur, und Christian Schucan, Uetikon am See, betreffend Strompreise im regulierten Markt, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 103/2016
Sitzung vom 25. Mai 2016
493. Anfrage (Strompreise im regulierten Markt) Die Kantonsräte Olivier Moïse Hofmann, Hausen a. A., Robert Brunner, Steinmaur, und Christian Schucan, Uetikon a. S., haben am 14. März 2016 folgende Anfrage eingereicht: Die Eigentümerstrategie des Kantons für die AXPO und die EKZ ist in der Schlussgeraden. Die gegenwärtigen Turbulenzen um die Alpiq erfordern ein verbessertes Verständnis der Marktmechanismen. Immer wieder kann in der Presse gelesen werden, dass die tiefen Marktpreise ein wesentlicher Grund für die grossen Wertberichtigungen, insbesondere bei der AXPO und Alpiq, seien. In diesem Zusammenhang bitte wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Was versteht man unter einem regulierten und was unter einem liberalisierten Strommarkt? (Wir bitten um eine möglichst allgemeinverständliche Darstellung mit Beschreibung der wesentlichen Unterschiede und einer anschaulichen Erklärung der Begriffe Marktpreis und Herstellkosten.)
2. Welche Rolle spielen Marktpreise im regulierten Markt?
3. Welchen Anteil des von der Axpo produzierten Stromes wird zu Herstellungskosten verkauft? (Bitte tabellarische Darstellung für die letzten fünf (Geschäfts-) Jahre, unterteilt nach Herstellungsart.) 4. Ist die Axpo long oder short?
5. Welche (finanziellen) Konsequenzen hätte eine Liberalisierung des regulierten Marktes für die AXPO? (Hier bitten wir insbesondere über eine Einschätzung, wie sich die Einnahmen verändern und welche Wertberichtigungen nötig würden.)
6. Welche (finanziellen) Konsequenzen hätte eine Liberalisierung des regulierten Marktes für das EKZ?
7. Welche (finanziellen) Konsequenzen hätte eine Liberalisierung des regulierten Marktes für den Endkunden?
8. Ist es korrekt, dass im regulierten Markt eine Reduktion des Wasserzinses für die AXPO keine Ergebnisverbesserung bedeuten würde? Wenn nein, wie gross wäre die Auswirkung?
9. Ist es korrekt, dass auch Wasserkraftwerke, deren Strom im regulierten Mark verkauft wird, nicht defizitär sind?
10. Wie ist die Aussage «Unsere guten Betriebsergebnisse möchten wir nicht mit derzeit unrentablen Kraftwerken belasten» der EKZ-Sprecherin Dorothea Ditze in der NZZ am Sonntag vom 13. Januar 2016 im Zusammenhang mit den Verkaufsabsichten der Alpiq-Wasserkraftwerke zu verstehen?
11. Prüft die EKZ den Erwerb von (Anteilen an) Wasserkraftwerken?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Olivier Moïse Hofmann, Hausen a. A., Robert Brunner, Steinmaur, und Christian Schucan, Uetikon a. S., wird wie folgt beantwortet: Der Kanton hält zusammen mit den kantonseigenen Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) an der Axpo Holding AG (Axpo Holding) eine Minderheitsbeteiligung von 36,75% der Aktien. Die restlichen Aktien befinden sich im Eigentum der anderen Vertragskantone oder deren Kantonswerke. Entsprechend der Beteiligung haben im 13-köpfigen Verwaltungsrat der Axpo Holding je zwei Vertreter des Regierungsrates und der EKZ Einsitz. Die Axpo Holding und ihre Tochtergesellschaften (Axpo Power AG, Axpo Trading AG, Centralschweizerische Kraftwerke AG [CKW]) bilden zusammen den Axpo-Konzern. Die EKZ sind eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 1 EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983, LS 732.1), die unter der Oberaufsicht des Kantonsrates stehen (§ 9 Abs. 1 EKZ-Gesetz). Die Festlegung der Geschäftsstrategie obliegt dem Verwaltungsrat der EKZ. Dieser besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom Regierungsrat aus seiner Mitte und 13 vom Kantonsrat gewählt (§ 10 EKZ-Gesetz). Zu Frage 1: Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) ist seit 2008 in Kraft. Es trennt die Geschäftsbereiche Stromtransport (Geschäftsbereich Netz) und Stromerzeugung, -beschaffung und -lieferung (Geschäftsbereich Energie). Für den Transport durch das Stromnetz müssen die Endverbraucher (Haushalte, Dienstleistungs- und Industriebetriebe usw.) Netznutzungsentgelte bezahlen. Diese sind über das Stromversorgungsgesetz und die dazu gehörende Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) reguliert und werden von der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) überwacht.
Seit 2009 haben Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 000 Kilowattstunden (kWh) pro Verbrauchsstätte und auch alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen freien Netzzugang. Sie können ihren Stromlieferanten frei wählen. Wenn sie den Netzzugang beanspruchen, nehmen sie am liberalisierten Strommarkt teil und bezahlen für die Elektrizitätslieferung einen Marktpreis, der sich in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage ergibt. Die Lieferanten stehen im Wettbewerb und die Preise werden durch den Markt ohne staatliche Kontrolle festgelegt. Dagegen haben Endkundinnen und Endkunden mit einem tieferen Jahresverbrauch als 100 000 kWh keinen Anspruch auf Netzzugang. Diese «festen Endverbraucher» werden von den Verteilnetzbetreibern, in deren Netzgebiet sie sich befinden, in der sogenannten Grundversorgung zu regulierten Tarifen mit Elektrizität beliefert (Art. 6 StromVG). Dieser Energietarif wird von der ElCom überwacht. Er hat sich an langfristigen Bezugsverträgen und, sofern der Verteilnetzbetreiber eigene Stromerzeugungsanlagen oder Beteiligungen an solchen Anlagen hat, an den Gestehungskosten zu orientieren (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Die anrechenbaren Gestehungskosten sind in der Weisung 3/2012 der ElCom aufgeführt. Gemäss Art. 34 Abs. 3 StromVG hätte die vollständige Strommarktöffnung in einer zweiten Etappe fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes durch einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss umgesetzt werden sollen. Damit würde auch den festen Endverbrauchern der freie Netzzugang gewährt. Der Bundesrat führte diesbezüglich Ende 2014 eine Vernehmlassung durch. Die zugehörige Botschaft an das Parlament steht noch aus. Der Bundesrat wird diese voraussichtlich erst vorlegen, wenn ein Stromabkommen mit der EU in greifbare Nähe rückt. Für den Abschluss eines solchen Abkommens dürfte die vollständige Strommarktöffnung in der Schweiz eine zwingende Bedingung der EU sein. Zu Frage 2: Die Marktpreise für Elektrizität beeinflussen auch den regulierten Bereich der Stromversorgung. Sie spielen bei der Preisfestsetzung in der Grundversorgung eine Rolle, wenn der Verteilnetzbetreiber die für die
Versorgung der festen Endverbraucher benötigte Energie nicht ausschliesslich aus eigenen Kraftwerken oder Kraftwerksbeteiligungen, sondern ganz oder teilweise auf dem Strommarkt beschafft. Dann ist der Verteilnetzbetreiber verpflichtet, die durch den günstigen Einkauf am Markt erzielten Preisvorteile anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben (Art. 6 Abs. 5 StromVG).
Zu Frage 3: Die Axpo Power AG und die Axpo Trading AG beliefern keine Verbraucher in der Grundversorgung. Der gesamte erzeugte Strom von rund 25 Mrd. Kilowattstunden muss unabhängig von den Gestehungskosten zu Marktpreisen abgesetzt werden. Die CKW, an der die Axpo Holding mit 81% beteiligt ist, verfügt über ein eigenes Beschaffungs- und Erzeugungsportfolio von rund 5 Mrd. Kilowattstunden. Davon kann die CKW einen kleinen Teil bei den Endverbrauchern in ihrem Netzgebiet in der Grundversorgung gemäss Art. 4 Abs. 1 StromVV zu Gestehungskosten absetzen. Zu Frage 4: In der Energiewirtschaft spricht man von einer «Long-Position», wenn für einen bestimmten Zeitabschnitt die vertraglich beschaffte Strommenge jene des vertraglich verkauften Stroms übersteigt. Stromerzeuger haben eine natürliche Long-Position in der Grössenordnung ihres Erzeugungsportfolios. Dieses weist bei der Axpo Power AG und der Axpo Trading AG zusammen ein Volumen von rund 25 Mrd. Kilowattstunden auf. Diese (mittlere) Jahreserzeugung muss vollständig auf dem liberalisierten Strommarkt abgesetzt werden. Zu Fragen 5–7: Die vollständige Marktöffnung in der Schweiz würde mehr Wettbewerb unter den Stromlieferanten schaffen. Für die Axpo Holding ergäben sich vor allem zusätzliche Absatzmöglichkeiten bei der neu marktberechtigten Kundengruppe der bisher festen Endverbraucher. Finanzielle Folgen im Sinne von Wertberichtigungen ergäben sich für die Axpo Holding nicht. Die EKZ hätten einerseits mit geringeren Margen beim Geschäft mit den festen Endkundinnen und Endkunden im eigenen Netzgebiet zu rechnen, anderseits würden sich neue Vertriebsmöglichkeiten in anderen Netzgebieten bieten. Beziffern lassen sich die finanziellen Auswirkungen einer vollständigen Marktöffnung auf die Erträge der Axpo Holding und der EKZ nicht. Für die Endverbraucher gäbe es eine Vielzahl von Angeboten (Tarif, Tarifstruktur, Herkunft und Erzeugungsart) und die Wahl des passenden Stromangebots würde erleichtert. Der Preis für die Energielieferung würde sich den europäischen Grosshandelspreisen weiter annähern. Die Erfahrung aus anderen Ländern zeigt, dass vor allem kleine Endverbraucher wie Haushalte den Aufwand für einen Lieferantenwechsel scheuen und die Wechselrate gering ist. Zu Frage 8: Eine Verringerung des Wasserzinses würde die Gestehungskosten für
Strom aus Wasserkraft verringern. Im regulierten Markt (Grundversorgung) müsste diese Kosteneinsparung an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden. Das heisst, es gäbe für den Axpo-Konzern in diesem Bereich keine zusätzlichen Einnahmen. Da der Axpo-Konzern mit Ausnahme der CKW aber keine Kundinnen und Kunden im regulierten Markt beliefert, sondern den erzeugten Strom auf dem liberalisierten Markt verkauft, würde er direkt von einer Senkung der Wasserzinsen profitieren. Die durchschnittliche Stromerzeugung aus Wasserkraft beträgt beim Axpo-Konzern rund 8 Mrd. Kilowattstunden. Derzeit liegt der durchschnittlich erhobene Wasserzins in der Grössenordnung von 1,4 Rp./kWh. Zu Frage 9: Der Energietarif für feste Endverbraucher hat sich an langfristigen Bezugsverträgen und, sofern der Verteilnetzbetreiber eigene Stromerzeugungsanlagen oder Beteiligungen an solchen Anlagen hat, an den Gestehungskosten zu orientieren (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Kraftwerke, deren Strom im regulierten Markt verkauft werden kann, können damit grundsätzlich kostendeckend betrieben werden. Zu Fragen 10 und 11: Die EKZ prüfen in Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklungen in der Energiebranche und im Rahmen ihrer strategischen Ausrichtung alle Möglichkeiten, ihre Marktposition im Interesse der Zürcher Stromkundinnen und Stromkunden zu festigen. Der Aufbau eines Portfolios an Wasserkraftwerken steht gegenwärtig nicht im Fokus der Aktivitäten der EKZ.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi