RRB Nr. 496/2018
Fortpflanzungsmedizinverordnung, Vereinfachung der Mitteilung der Abstammungsdaten an das Kind, Teilrevision, Schreiben an das EJPD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Mai 2018
496. Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung (Vereinfachung der Mitteilung der Abstammungsdaten an das Kind; Vernehmlassung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG; SR 810.11) und die Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV; SR 810.112.2) sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. In den beiden Erlassen wird das Recht auf Zugang zu den Abstammungsdaten für Personen geregelt, die aufgrund einer Samenspende geboren wurden. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ist bei der Zeugung eines Kindes durch Samenspende verpflichtet, die Spenderdaten zu dokumentieren und dem Eidgenössischen Amt für des Zivilstandwesens (EAZW) zu übermitteln (Art. 24 und 25 FMedG). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres hat die Person die Möglichkeit, vom EAZW auf entsprechendes Gesuch hin Angaben über die Identität des Samenspenders und dessen äusseres Erscheinungsbild zu erhalten (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und d sowie Art. 27 Abs. 1 FMedG). Hat die Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder möchte sie weitere Angaben erhalten, insbesondere zu den Ergebnissen der medizinischen Untersuchung des Spenders (Art. 24. Abs. 2 Bst. c FMedG), so muss sie ein schutzwürdiges Interesse geltend machen, um ihr Recht ausüben zu können (Art. 27 Abs. 2 FMedG). Das EAZW führt das Samenspender-Register seit 2001. Es hat bisher keine Auskunftsbegehren von Kindern erhalten, deren biologische Väter darin erfasst sind.
2. Anlass und Inhalt der Verordnungsrevision 2019 werden die ersten Personen, die aufgrund einer Samenspende nach Inkrafttreten des FMedG und der FMedV gezeugt wurden, die Volljährigkeit erreichen und damit uneingeschränktes Recht auf Kenntnis der Abstammungsdaten haben. Der Bundesrat nimmt dies zum Anlass, das Verfahren für die Mitteilung der Abstammungsdaten zu vereinfachen und bürgernäher zu gestalten. Insbesondere soll auf die nach geltendem Recht vorgesehene persönliche Vorladung des Kindes nach Bern und auf die sozialpsychologische Begleitung verzichtet werden. Konkret sieht der vorliegende Entwurf der Teilrevision der FMedV drei grundlegende Änderungen vor:
1. Ist eine gesuchstellende Person erkennbar nicht in der Lage, selbstständig zu handeln, so kann das EAZW sie anhalten, eine Vertreterin oder einen Vertreter beizuziehen. Leistet die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist keine Folge, so bezeichnet nach geltendem Recht das EAZW die Vertreterin oder den Vertreter. Der Revisionsentwurf sieht nun ausdrücklich keine Pflicht für das EAZW mehr vor, der gesuchstellenden Person eine Vertretung zu bestellen (nArt. 21 Abs. 3 FMedV). Dies soll eine pragmatische Lösungsfindung ermöglichen, die keine unnötigen Kosten verursacht. In Ausnahmefällen kann das EAZW aber weiterhin auch von Amtes wegen eine Vertretung bestimmen.
2. Ist ein Auskunftsgesuch eingegangen, versucht das EAZW den Samenspender in der Regel über die Einwohnerdienste ausfindig zu machen. Nach geltendem Recht muss das EAZW dann das Kind persönlich in seine Amtsräume nach Bern vorladen. Erst hier werden dem Kind die Angaben in einem schriftlichen Bericht ausgehändigt. Die Auskunftserteilung soll nach Möglichkeit in Anwesenheit einer sozialpsychologisch geschulten Person erfolgen (Art. 23 Abs. 1 FMedV). Dieses Verfahren soll vereinfacht und die persönliche Mitteilung der Spenderdaten unter Vorladung des Kindes durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden (nArt. 23 Abs. 1–3 FMedV). Dadurch wird es nicht mehr erforderlich sein, eine sozialpsychologisch geschulte Beratungsperson beizuziehen. Es wird in Art. 23 Abs. 5 FMedV neu festgehalten, dass das EAZW das Kind lediglich auf Beratungsangebote hinzuweisen hat.
3. Da auf eine Vorladung zum persönlichen Erscheinen in Bern verzichtet wird, soll der Nachweis der Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers neu grundsätzlich über die Kopie eines Identitätsdokuments erfolgen, analog zur Bestellung eines Strafregisterauszugs (nArt. 21 Abs. 2 FMedV).
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an eazw@ bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 2. März 2018 haben Sie uns eingeladen, zur Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung betreffend Vereinfachung der Mitteilung der Abstammungsdaten an das Kind Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkung Bei der vorgelegten Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung betreffend Auskunftsverfahren bei der Vermittlung von Spenderdaten geht es nicht nur um die Vereinfachung des Verfahrens, sondern vor allem um Einsparungen aufseiten des Bundes in personeller und finanzieller Hinsicht. Das Samenspender-Register wird seit 2001 geführt, und bisher hat es keine Auskunftsgesuche von Kindern gegeben. Wie viele Gesuche ab dem 1. Januar 2019 eingehen werden, kann nicht abgeschätzt werden. Laut dem erläuternden Bericht hat sich in Schweden, wo die Anonymität der Samenspende bereits 1984 aufgehoben wurde, gezeigt, dass von mehreren Hundert betroffenen Erwachsenen bis 2014 offenbar nur 13 Auskunftsgesuche gestellt worden sind. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl der Auskunftsgesuche und der damit verbundene personelle und finanzielle Aufwand auch in der Schweiz in einem überschaubaren Rahmen bewegen dürften.
B. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Zu Art. 21 Abs. 3: Hier soll die Verpflichtung des EAZW, der gesuchstellenden Person, die nicht in der Lage ist, selbstständig zu handeln, eine Vertretung zu bestellen, aufgehoben werden. Diese neue Regelung ist sinnvoll und zu begrüssen. Zu Art. 21 Abs. 2 und Art. 23: Durch den Verzicht der persönlichen Abholung der Informationen beim EAZW und dem damit einhergehenden Wegfall der Anwesenheit und Begleitung durch sozialpsychologisch geschultes Personal sollen personelle und finanzielle Mittel eingespart werden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die grössten psychischen Belastungen und Probleme einer durch eine Samenspende gezeugten Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgetreten sind, ist der Zeitpunkt der Konfrontation mit den Spenderdaten doch als eine höchst emotionale Herausforderung zu werten. Deswegen und auch weil in der Schweiz bisher keinerlei Erfahrungen mit diesem Prozess bestehen, sollte das ursprünglich zu Recht geplante Vorgehen beibehalten und von der Variante Abstand genommen werden, lediglich auf Beratungsangebote hinzuweisen. In den Erläuterungen fehlen auch Hinweise, wo diese Beratungsangebote zu finden wären. Zuerst sind entsprechende Erfahrungen und Erkenntnisse zu sammeln und erst dann ist eine Revision dieser Bestimmung in Betracht zu ziehen. Damit verbunden wäre auch der Verzicht auf eine Änderung der Bestimmung über den Identitätsnachweis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (nArt. 21 Abs. 2 FMedV).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli