Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 497/2025

Gemeindewesen, Wohnbaustiftungen, Stadt Zürich, Statuten, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2025

497. Gemeindewesen (Wohnbaustiftungen, Stadt Zürich)

Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Nach § 67 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) kann eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts ausgliedern und hierfür z. B. eine Anstalt errichten. Die Ausgliederung erfordert eine Grundlage in einem Erlass (§ 68 GG). Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70 GG). Der Regierungsrat prüft ihn auf Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 den beiden Gegenvorschlägen zur Volksinitiative «Bezahlbare Wohnungen für Zürich» zugestimmt. Der direkte Gegenvorschlag betrifft eine Änderung der Gemeindeordnung und wurde mit RRB Nr. 51/2025 genehmigt. Der indirekte Gegenvorschlag betrifft die Übertragung von Vermögenswerten im Umfang von insgesamt Fr. 300 000 000 zur Aufstockung der Stiftungskapitalien der vier städtischen Wohnbaustiftungen Stiftung PWG zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (PWG; erhält Fr. 100 000 000), Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich (SAW; erhält Fr. 100 000 000), Stiftung Einfach Wohnen (SEW; erhält Fr. 50 000 000) und Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien (SWkF; erhält Fr. 50 000 000) und führt zu entsprechenden Änderungen der Stiftungsstatuten (Ausgliederungserlasse). Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen dieser vier Statuten.

3. Die geänderten Bestimmungen der vier Ausgliederungserlasse geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 24. November 2024 beschlossenen Änderungen der Statuten der Stiftung Einfach Wohnen, der Stiftung PWG zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich, der Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien sowie der Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich (Ausgliederungserlasse) werden genehmigt .

II. Mitteilung an den Stadtrat der Stadt Zürich, Postfach, 8022 Zürich, den Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gemeindegesetz, Art. 67, Art. 68, Art. 69 und Art. 70 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2022; der Erlass wurde am 1. April 2026 erneut konsolidiert.