RRB Nr. 508/2012
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bassersdorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Mai 2012
508. Gemeindeordnung (Bassersdorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. a. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bassersdorf haben am 11. März 2012 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Dabei wurde der Bau-, Planungs- und Werkausschuss aufgelöst und dessen Aufgaben neuen Stellen zugeordnet. Die Änderungen umfassen zudem eine Umsetzung des Volksschulgesetzes in Bezug auf die Schulpflege, Schulleitung und Schulkonferenz. Neu wird für den Gemeindeammann und den Betreibungsbeamten keine Wohnsitzpflicht in der Gemeinde mehr vorausgesetzt. Schliesslich wurde die Gemeindeordnung an die Schweizerische Strafprozessordnung angepasst (Abschaffung Geschworenenprozesse). b. Zu Bemerkungen Anlass gibt die Bestimmung, wonach die vorliegende Teilrevision am 1. April 2012 in Kraft treten soll. Dies kommt einer Rückwirkung gleich, da zu diesem Zeitpunkt einerseits die Abstimmung über die Revision selbst noch nicht rechtskräftig war und anderseits die Genehmigung durch den Regierungsrat noch nicht vorlag. Letztere ist jedoch für die Wirksamkeit der Gemeindebeschlüsse konstitutiv. Die Teilrevision kann somit erst nach Vorliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft treten. c. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bassersdorf am 11. März 2012 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 2. b genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Bassersdorf, Gemeindeverwaltung, Karl Hügin-Platz, 8303 Bassersdorf (ES), den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi