Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 510/2015

Notariatsgesetz, Zuständigkeit für die Kontrolle des Rechnungswesens, Änderung, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Mai 2015

510. Notariatsgesetz (Änderung vom 2. Februar 2015; Zuständigkeit

Erwägungen

für die Kontrolle des Rechnungswesens) (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 2. Februar 2015 eine Änderung des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (Zuständigkeit für die Kontrolle des Rechnungswesens, ABl 2015-02-02). Mit Verfügung vom 27. April 2015 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen den Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2015-04- 30). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des Notariatsgesetzes kann deshalb auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 2. Februar 2015 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (Zuständigkeit für die Kontrolle des Rechnungswesens) wird auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Obergericht und an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi