RRB Nr. 511/2017
Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, Schreiben an das VBS
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juni 2017
511. Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen
Erwägungen
Tätigkeiten (Vernehmlassung) Das neue Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) wurde in der Referendumsabstimmung vom 25. September 2016 mit grossem Mehr angenommen. Dessen Inkraftsetzung, die für den 1. September 2017 vorgesehen ist, bedingt eine vollständige Erneuerung der Bestimmungen auf Verordnungsstufe. Mit Schreiben vom 10. März 2017 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Kantonsregierungen den Entwurf zu einer Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND) zur Vernehmlassung unterbreitet. In der VAND werden Aufsichts- und Kontrollfragen im Bereich des Nachrichtendienstes geregelt. Gegenstand des Erlasses bilden im Wesentlichen folgende Themenbereiche: administrative Zuordnung der unabhängigen Aufsichtsbehörde, Kontrolle der Funk- und Kabelaufklärung durch die unabhängige Kontrollinstanz, Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den kantonalen Dienstaufsichtsorganen. Die VAND ergänzt zwei weitere, für die Umsetzung des neuen NDG benötigte Verordnungen (Verordnung über den Nachrichtendienst [NDV], Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes [VIS-NDB]). Zu Letzteren wurde bereits in einem früheren Zeitpunkt ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Der Regierungsrat hat zur NDV und zur VIS-NDB am 22. März 2017 Stellung genommen (vgl. RRB Nr. 247/2017).
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (Zustelladresse: Generalsekretariat VBS, Nachrichtendienstliche Aufsicht, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an daniel.schweri@ gs-vbs.admin.ch):
Mit Schreiben vom 10. März 2017 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf der Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND) Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit zur Vernehmlassung und äussern uns zu einzelnen Bestimmungen des Verordnungsentwurfs wie folgt: Art. 10 Bezeichnung und Gesuche Art. 82 Abs. 4 des neuen Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG) bestimmt, dass die kantonale Dienstaufsicht Einsicht in die Daten nehmen kann, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet. Diese Regelung erfolgte bisher auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 35a Abs. 1 der – zur Aufhebung vorgesehenen – Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes; SR 121.1). Neu wird aber nicht mehr festgelegt, ob die kantonale Dienstaufsicht für die Einsichtnahme in jedem Fall vorgängig die Zustimmung des Bundes bzw. des Nachrichtendienstes des Bundes einholen muss. Art. 10 Abs. 2 des vorliegenden Verordnungsentwurfs regelt einzig, an wen die Kantone Gesuche um Dateneinsicht zu richten haben. Dieser Punkt ist entsprechend zu präzisieren. Da kein Wille des Gesetzgebers erkennbar ist, von der bisherigen Regelung abzuweichen, schlagen wir dazu folgende Formulierung vor: Abs. 2: «Die Einsichtnahme der kantonalen Dienstaufsicht in Daten gemäss Art. 82 Abs. 4 NDG muss durch den Bund bewilligt werden. Gesuche können mündlich oder schriftlich an den NDB gerichtet werden.» Art. 11 Aufgaben Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b des Verordnungsentwurfs darf das kantonale Vollzugsorgan keine eigenen Datensammlungen führen. Von einer «Datensammlung» muss nach Art. 3 Bst. g des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1) dann gesprochen werden, wenn der Bestand der erfassten Personendaten so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschlossen werden können. Mit Blick auf die herrschende Praxis stellt sich die Frage, wie weit die früher noch von Hand, heute mit Programmen wie I2 erstellten Personendiagramme für einzelne Fallkomplexe mit dieser Bestimmung in Einklang gebracht werden können. Fallbezogene Ermittlungsdiagramme stellen ein unverzichtbares Hilfsmittel dar, weshalb sie vom Geltungsbereich des in Art. 11 Abs. 1 Bst. b festgeschriebenen Verbots, eigene Datensammlungen zu führen, ausgenommen sein sollten. Wir regen daher an, dies zu verdeutlichen bzw. die
erwähnte Bestimmung entsprechend anzupassen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi