Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 513/2016

Anfrage Andreas Geistlich, Schlieren, Peter Vollenweider, Stäfa, und Hans Heinrich Raths, Päffikon, betreffend Bürokratieschub wegen FABI, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 100/2016

Sitzung vom 31. Mai 2016

513. Anfrage (Bürokratieschub wegen FABI) Die Kantonsräte Andreas Geistlich, Schlieren, Peter Vollenweider, Stäfa, und Hans Heinrich Raths, Pfäffikon, haben am 14. März 2016 folgende Anfrage eingereicht: Mit der per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzten Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) wurde bei der Bundessteuer der Arbeitswegkostenabzug auf 3000 Franken begrenzt. Wie der Amtsmitteilung des Kantonalen Steueramtes vom 15. Dezember 2015 zu entnehmen ist, wurde dies zum Anlass genommen, bei Inhabern von Geschäftsfahrzeugen eine Aufrechnung beim Einkommen vorzunehmen, welche die Benutzung des Geschäftswagens für den (neu nur noch begrenzt abzugsfähigen) Arbeitsweg berücksichtigen soll. Weiterhin zu keiner Erhöhung des steuerbaren Einkommens führen Aussendienstfahrten. Damit Steuerpflichtige korrekt veranlagt werden können, haben Arbeitgeber neuerdings unter Ziff. 15 des Lohnausweises den prozentualen Anteil an Aussendienst zu bescheinigen. Der Lohnausweis hat aus steuerrechtlicher Sicht Urkundenqualität, Falschangaben können demnach zu erheblichen Konsequenzen führen. Um den prozentualen Anteil Aussendienst bei der Benutzung des Geschäftsfahrzeuges korrekt zu bescheinigen, haben die Arbeitgeber demnach umfassende Vorkehrungen zu treffen, die für alle Beteiligten mit administrativem Mehraufwand (z. B. Führung eines Fahrtenbuches) verbunden sind. Dabei ist zu beachten, dass die Erfassungspflicht von Aussendienst nicht nur «klassische» Aussendienstmitarbeitende betrifft, sondern alle Inhaber eines Geschäftsautos, die das Fahrzeug neben geschäftlichen Fahrten auch für den Arbeitsweg vom Wohnort ins Büro benutzen. Das Steueramt des Kantons Zürich hat in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Rz. 70) zudem festgehalten, dass nur diejenigen Arbeitstage als Aussendienst zählen dürfen, an denen der Arbeitnehmer mit Geschäftsauto ausschliesslich ausserhalb des festen Arbeitsplatzes im Büro gearbeitet hat. Aufgrund dieser engen Definition werden tausende Arbeitnehmende, die regelmässig im Büro und extern (z. B. Projektleiter und Ingenieure auf Baustellen) tätig sind, mit erheblichen Steuererhöhungen konfrontiert, da solche Tage als Nichtaussendiensttage gelten und zu einer Erhöhung des steuerbaren Einkommens führen.

Der Regierungsrat wird eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:

Erwägungen

1. Was ist das notwendige Kriterium für das korrekte Ausfüllen des Lohnausweises hinsichtlich der Erfassung des Aussendienstanteils? Müssen sämtliche Unternehmen bzw. deren Mitarbeitende im Besitz eines Geschäftsfahrzeugs seit 1. Januar 2016 ein Fahrtenbuch führen? Falls ja, wie wurden die Arbeitgeber über diese neuen Anforderungen informiert?

2. Wie ist der administrative Mehraufwand zur Erfassung der Aussendiensttage mit dem Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen zu vereinbaren?

3. Hat der Regierungsrat Überlegungen dahingehend angestellt, anstelle einer akribischen Erfassung von Aussendienst- und Nichtaussendiensttagen eine Pauschalregelung einzuführen, um so den administrativen Aufwand der Fahrtenerfassung zu reduzieren? Welche weiteren möglichen Massnahmen zur Reduktion der administrativen Belastung bei der Fahrtenerfassung sieht der Regierungsrat?

4. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass die in der Wegleitung zum Lohnausweis festgehaltene enge Definition von Aussendiensttagen unverhältnismässig stark zu Ungunsten der steuerpflichtigen Arbeitnehmenden ausgestaltet ist?

5. Beruhen die lediglich in der Wegleitung des Kantonalen Steueramtes festgehaltenen Praxisänderungen, die der Verschärfung der Einkommensbemessung von Arbeitnehmenden mit Geschäftsfahrzeugen dienen, auf einer ausreichenden rechtlichen Grundlage?

6. Ist der Regierungsrat bereit, die neue Verwaltungspraxis, wonach bei Geschäftsfahrzeuginhabern eine Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen erfolgt, zu korrigieren? Das kantonale Steueramt nimmt bereits ab Steuerperiode 2016 die Aufrechnung des Geschäftsautos bei den direkten Bundessteuern vor. Demnach besteht die Erfassungspflicht von Arbeitsweg und Aussendiensteinsätzen bereits seit dem 1. Januar 2016. Eine rasche Klärung der offenen Fragen ist somit angezeigt.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Andreas Geistlich, Schlieren, Peter Vollenweider, Stäfa, und Hans Heinrich Raths, Pfäffikon, wird wie folgt beantwortet: Seit dem 1. Januar 2016 können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei der direkten Bundessteuer nur noch bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 3000 als Berufskosten abgezogen werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; DBG, SR 642.11). Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs wurde durch das Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (AS 2015, 651; sogenannte FABI-Vorlage) eingeführt. Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen veranlagt und bezogen. Die Kantone stehen dabei unter der Aufsicht des Bundes (Art. 2 DBG). Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die einheitliche Anwendung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer. Sie erlässt dazu Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung der direkten Bundessteuer (Art. 102 Abs. 2 DBG). Die Kantone unterstehen damit bei der Umsetzung der FABI-Vorlage der Aufsicht des Bundes und haben dessen Vorgaben für eine einheitliche Veranlagung zu beachten. Bundesrat und Eidgenössische Steuerverwaltung haben mehrfach festgehalten, dass Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG keine Ausnahme für Mitarbeitende mit Geschäftsfahrzeug vorsehe. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (Grundsatz der Gleichbehandlung) seien alle Arbeitnehmenden – mit oder ohne Geschäftsfahrzeug – in Bezug auf die Beschränkung des Fahrkostenabzugs gleich zu behandeln. Entsprechend bestehe kein Raum dafür, von einer Beschränkung des Fahrkostenabzugs bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug abzusehen (Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 2016 zur Motion 15.4259, «Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern»; Antwort des Bundesrates vom 4. November 2015 zur Interpellation 15.3821, «Steuererhöhungen durch Beschränkung des Fahrkostenabzuges»; Antwort des Bundesrates vom 14. September 2015 zur Frage 15.5379, «Fabi verursacht Steuererhöhungen»; Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung an die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer vom 10. Dezember 2015). An die Vorgaben der Aufsichtsbehörde für die direkte Bundessteuer haben sich auch die Zürcher Steuerbehörden zu halten. Entsprechend sind

das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter bei der direkten Bundesteuer gehalten, die Beschränkung des Fahrkostenabzuges auch bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug anzuwenden.

Zu Frage 1: Steht der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung und arbeitet sie bzw. er vollständig oder teilweise im Aussendienst, muss der Arbeitgeber den prozentualen Anteil Aussendienst bescheinigen (Rz. 70 der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Schweizerischen Steuerkonferenz herausgegebenen Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises). Bei Aussendiensttagen wird angenommen, dass keine von der Beschränkung des Fahrkostenabzugs erfassten Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte anfallen. Aussendiensttage wirken sich somit zugunsten der steuerpflichtigen Arbeitnehmenden aus und die Angabe der Aussendiensttage auf dem Lohnausweis liegt in deren Interesse. Der Bundesrat hat zur Erfassung der Aussendiensttage in seiner Stellungnahme zur Motion 15.4259 festgehalten: «Für die Erfassung der Aussendiensttage ist keine Anpassung an den Zeiterfassungsprogrammen notwendig. Aussendiensttage sind in aller Regel mit einer Spesenzahlung des Arbeitgebers verbunden. Die Aussendiensttage lassen sich aufgrund der Spesenabrechnung des Mitarbeiters relativ einfach ermitteln.» Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Nachweis der Aussendiensttage auch ohne Fahrtenbuch erbracht werden kann. Zu Frage 2: Die Beschränkung des Fahrkostenabzugs ist in einem Bundesgesetz festgehalten. Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht, so auch dem kantonalen Gesetz über die Entlastung von Unternehmen (LS 930.1), vor (Art. 49 BV, SR 101). Entsprechend sind die kantonalen Steuerbehörden als Vollzugsbehörden des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer gehalten, die Beschränkung des Fahrkostenabzugs auch bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug anzuwenden, obwohl sich dadurch eine administrative Mehrbelastung für die Unternehmen ergeben kann. Diese Mehrbelastung wurde gemäss Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 15.4259 so gering wie möglich gehalten: «Die ESTV hat die gesetzlich geforderte Beschränkung des Fahrkostenabzugs nach Rücksprache mit massgebenden Wirtschaftsverbänden (Economiesuisse, Arbeitgeberverband und Gewerbeverband) möglichst einfach und ohne wesentliche Mehrbelastung für Firmen umgesetzt.» Die Arbeitgebenden müssen im Lohnausweis denn auch einzig den prozentualen Anteil Aussendienst aufführen. Von den Arbeitgebenden wird hingegen nicht

verlangt, dass sie die aus der Beschränkung des Fahrkostenabzugs folgende Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen selber berechnen und bescheinigen.

Zu Frage 3: Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist aufgrund von Art. 102 DBG befugt, Vollzugsvorschriften und damit auch eine Regelung zur pauschalen Ermittlung der Aussendiensttage zu erlassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft derzeit, ob für einzelne Berufsgruppen Pauschalsätze für die Deklaration des Anteils der Aussendiensttage festgelegt werden können. Sollte die Eidgenössische Steuerverwaltung eine solche Regelung erlassen, würde diese auch im Kanton Zürich angewendet. Zu Frage 4: In der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises findet sich keine Definition der Aussendiensttage. Auch hatte die Eidgenössische Steuerverwaltung dazu bis Ende 2015 keine Ausführungsbestimmungen veröffentlicht. Da beim kantonalen Steueramt zahlreiche Anfragen von Arbeitgebenden zum Begriff der Aussendiensttage eingingen, sah es sich veranlasst, diese Frage im Sinne einer Hilfestellung in einem am 15. Dezember 2015 publizierten Praxishinweis vorläufig und in einer für die Arbeitgebenden einfach umsetzbaren Art zu beantworten. Sollte die Eidgenössische Steuerverwaltung Ausführungsbestimmungen dazu erlassen, wären diese Vorgaben auch durch das kantonale Steueramt zu beachten. Zu Fragen 5 und 6: Wie eingangs ausgeführt ergibt sich die Beschränkung des Fahrkostenabzugs – auch bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug – aus einem Bundesgesetz. Es handelt sich nicht um eine blosse Verwaltungspraxis, die durch die Vollzugsbehörde korrigiert werden könnte.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 2, Art. 26 und Art. 102 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 2. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 49 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.