Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 519/2010

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Niederglatt, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010

519. Gemeindeordnung (Niederglatt)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Niederglatt haben am 29. November 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen die Anpassungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politischen Rechte, d. h. insbesondere die Einführung des obligatorischen Finanzreferendums, die Erhöhung der finanziellen Befugnisse von Gemeindeversammlung und Gemeinderat sowie die Zuständigkeit des Gemeinderats für sämtliche, in die Befugnis einer Gemeinde fallenden Bürgerrechtsgeschäfte. Die Bestimmungen geben – mit Ausnahme von Art. 13 Ziff. 3 GO in Verbindung mit Art. 23 GO – zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Gemäss Art. 13 Ziff. 3 GO ist die Gemeindeversammlung zuständig für Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 5 000 000 und für Beschlüsse über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 500 000, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Art. 23 GO betreffend Finanzkompetenzen des Gemeinderats enthält keine Regelung über die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Bewilligung von Zusatzkrediten. Unter diesen Umständen ist bis zur nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 23 Ziff. 4 GO, welche Bestimmung die Zuständigkeit des Gemeinderats für im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben regelt, analog auch für die Bewilligung von Zusatzkrediten durch den Gemeinderat massgebend. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat ermächtigt ist, Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 50 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 200 000 im Jahr, und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 20 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 60 000 im Jahr, zu bewilligen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Niederglatt am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Die Gemeinde Niederglatt wird verpflichtet, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung in Art. 23 GO die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Beschlüsse über Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben samt den erforderlichen Höchstbeträgen zu regeln.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Niederglatt, Gemeinderatskanzlei, Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt (E), den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi