Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 527/2015

Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Mai 2015

527. Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (Inkraftsetzung)

Erwägungen

Mit RRB Nr. 569/2014 wurde die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen vom 14. Mai 2014 erlassen. Die Verordnung wurde auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt. Für den Fall, dass dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, wurde festgelegt, dass über die Inkraftsetzung erneut entschieden werde. Am 17. Juni 2014 wurde gegen die Verordnung Beschwerde eingereicht. Mit Urteil AN.2014.00002 vom 4. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Somit ist über das Inkrafttreten der Verordnung erneut zu befinden (RRB Nr. 569/2014 Dispositiv III Satz 3). Die Verordnung regelt die Beiträge, die für die Bewirtschaftung von Naturschutzflächen von überkommunaler Bedeutung im Kanton Zürich ausgerichtet werden. Die kantonale Regelung für die Bewirtschaftungsbeiträge ist mit dem Beitragssystem abgestimmt, das die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) für die Biodiversitätsförderung vorsieht. Die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen vom 14. Mai 2014 muss somit zwingend gleichzeitig mit der DZV, d. h. rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden. Die Bewirtschaftungsbeiträge für 2014 sind bereits gestützt auf die neue Verordnung ausgerichtet worden unter dem Vorbehalt, dass sie nachträglich in Kraft gesetzt wird. Eine Beitragsausrichtung gestützt auf die bisherige Verordnung vom 3. April 2002 wäre aufgrund des neuen Systems der DZV administrativ nicht machbar gewesen. Nachdem die neue Verordnung bereits mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt veröffentlicht worden ist (ABl 2014-05-23), ist der vorliegende Beschluss über die erneute Inkraftsetzung nicht nochmals mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen vom 14. Mai 2014 wird rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.

II. Die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen vom 3. April 2002 wird auf den in Dispositiv I genannten Zeitpunkt aufgehoben.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I und II in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi