Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 533/2009

Krankenversicherung, TARMED, Taxpunktwert für öffentliche und öffentlich suventionierte Spitäler, hoheitliche Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. April 2009

533. Krankenversicherung (TARMED, Taxpunktwert für öffentliche

Erwägungen

und öffentlich subventionierte Spitäler) Für die Verrechnung von ambulanten Leistungen der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler gelten seit 1. Januar 2004 die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur TARMED sowie der dazugehörige Rahmenvertrag. Der für die Höhe der Vergütung massgebliche Taxpunktwert ist im Bereich der Krankenversicherung auf kantonaler Ebene auszuhandeln bzw. festzusetzen. Mit dem Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED vom 5. Dezember 2006 einigten sich die öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler sowie santésuisse für das Jahr 2007 auf einen Taxpunktwert von Fr. 0.92. Diese Vereinbarung war bis 31. Dezember 2007 befristet. Der Regierungsrat hat sie mit Beschluss Nr. 474/2007 genehmigt und da für das Jahr 2008 kein Tarifvertrag zustande kam, in Anwendung von Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenkassenversicherung (KVG) bis zum 31. Dezember 2008 verlängert (RRB Nr. 1041/2008). Im Herbst 2008 führten die Gesundheitsdirektion (für die kantonalen psychiatrischen Kliniken), das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich (für die Stadtspitäler), der Verband Zürcher Krankenhäuser (für die Verbandsspitäler einschliesslich Universitätsspital Zürich) und das Kantonsspital Winterthur mit santésuisse Verhandlungen über den ab 1. Januar 2009 geltenden Taxpunktwert. Die Vertragsparteien konnten sich einvernehmlich auf einen Taxpunktwert von Fr. 0.91 einigen. Die weiteren Vertragsbestimmungen wurden im Wesentlichen aus dem bisherigen Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED 2007 übernommen. Der neue Vertrag ist unbefristet und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2010. Nach Art. 46 Abs. 4 KVG bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser hat zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Bevor er einen Entscheid fällt, muss er die Preisüberwachung anhören (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz). Vorliegend hat die Preisüberwachung mit Schreiben vom 17. Januar 2009 auf Stellungnahme verzichtet. Die Schweizerische Patientenorganisation «SPO Patientenschutz» hat mit Schreiben vom 24. Februar 2009 ebenfalls auf Stellung- nahme verzichtet. Der Dachverband der Schweizerischen Patientenstelle

(DVSP) liess sich innerhalb der gesetzten Frist nicht vernehmen. Der Vertrag entspricht den Bestimmungen des KVG und ist daher zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der zwischen der Gesundheitsdirektion, dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, dem Verband Zürcher Krankenhäuser und dem Kantonsspital Winterthur einerseits sowie santésuisse anderseits geschlossene Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED vom 1. Januar 2009 wird genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

III. Dispositiv I und II werden im Amtsblatt veröffentlicht.

IV. Mitteilung an santésuisse Zürich-Schaffhausen, Löwenstrasse 29, Postfach 2018, 8021 Zürich (E), das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Postfach, 8035 Zürich (E), den Verband Zürcher Krankenhäuser, Wagerenstrasse 45, 8610 Uster (E), das Kantonsspital Winterthur, Brauerstrasse 15, Postfach 834, 8401 Winterthur (E) sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 46 und Art. 47 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. März 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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