RRB Nr. 534/2023
Änderung der Ausführungsverordnungen zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz, Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme, Schreiben an das EJPD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Mai 2023
534. Änderung der Ausführungsverordnungen zum Ausländer- und
Erwägungen
Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme, Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Ausführungsverordnungen zum Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und zum Asylgesetz (SR 142.31) (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme). Am 17. Dezember 2021 haben die eidgenössischen Räte eine Änderung des AIG beschlossen. Mit dieser Änderung wurden Hürden bei der Integration von vorläufig aufgenommenen Personen in den Arbeitsmarkt durch eine Erleichterung beim Kantonswechsel abgebaut. Zudem wurden neue Regelungen für Auslandreisen von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich und für Personen mit vorübergehendem Schutz festgelegt. Diese Änderungen des AIG wurden noch nicht in Kraft gesetzt. In einem ersten Schritt soll nun insbesondere die Regelung über den erleichterten Kantonswechsel in Kraft treten. Dafür sind Anpassungen in mehreren Verordnungen erforderlich. Unabhängig von der Präzisierung der Gesetzesänderung schlägt der Bundesrat zwei weitere Verordnungsanpassungen vor mit dem Ziel, die administrativen Hürden bei der Anstellung von Personen aus dem Asyl- und Härtefallbereich abzubauen. Die Bewilligungspflicht für eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit bei Personen mit einer Härtefallbewilligung soll aufgehoben werden. Bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen soll die Meldepflicht für eine Erwerbstätigkeit aufgehoben werden, wenn diese der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung dient und der Bruttomonatslohn weniger als Fr. 600 beträgt. Personen, die ein Programm zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung besuchen, sollen generell von der Meldepflicht ausgenommen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungSBRE@sem.admin.ch):
Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 haben Sie uns Änderungen der Ausführungsverordnungen zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz zur Vernehmlassung unterbreitet. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme danken wir Ihnen und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Änderungen und haben einzig zu Art. 65 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) einen Hinweis: Wir begrüssen zwar im Grundsatz auch die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene Stossrichtung einer Erleichterung der Meldepflicht für Integrationsprogramme/Einsätze. Durch die Beschränkung der Lockerung auf behördlich beauftragte Anbieter von Massnahmen entsteht jedoch ein zusätzlicher Aufwand im Vollzug, insbesondere beim Amt für Wirtschaft und Arbeit. Bei jeder Meldung von Drittanbietern müsste überprüft werden, ob es sich um einen behördlich beauftragten Anbieter oder um eine Institution handelt. Die Anzahl der Erwerbsabklärungen (Nachforschungen über die Erwerbstätigkeit, die bei der jährlichen Verlängerung des Ausweises entstehen) würde steigen. Wir befürworten daher im Interesse einer vereinfachten Integration in den Arbeitsmarkt den vollständigen Wegfall der Meldepflicht für sämtliche Integrationsprogramme/Einsätze; auf eine Unterscheidung der Anbieter soll verzichtet werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli