Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 535/2013

Beteiligung an BVK-Ausfinanzierungskosten der Stiftung Pro Juventute, Ablehnung, Schreiben an die Stiftung Pro Juventute

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2013

535. Beteiligung an BVK-Ausfinanzierungskosten

Erwägungen

der Stiftung Pro Juventute Mit Schreiben vom 11. April 2013 beantragt die Stiftung Pro Juventute dem Regierungsrat ihre «Schadloshaltung im Fall BVK». Konkret bittet die Stiftung um die Beantwortung der folgenden Fragen: a) Wird der Kanton Zürich der Stiftung Pro Juventute die Kosten vergüten, die der Stiftung infolge des Weggangs von der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) entstanden sind? b) In welchem Mittelumfang kann der Kanton Zürich eine solche Kostenbeteiligung wahrnehmen? Seit Oktober 2012 besteht dazu eine ausführliche Korrespondenz zwischen der Finanzdirektion, der BVK und der Pro Juventute.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Stiftung Pro Juventute, Thurgauerstrasse 39, Postfach, 8050 Zürich: Mit Schreiben vom 11. April 2013 ersuchen Sie den Regierungsrat um «Schadloshaltung der Stiftung Pro Juventute im Fall BVK». Sie beantragen, dass der Kanton Zürich der Stiftung Pro Juventute ganz oder teilweise die Kosten vergüte, die der Stiftung infolge des Weggangs von der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) entstanden seien. Bereits im Antwortschreiben der BVK vom 29. Oktober 2012 auf Ihren Antrag an die Finanzdirektorin vom 8. Oktober 2012 ist ausführlich dargelegt, warum der Kanton Zürich sich nicht an den BVK-Sanierungsbeiträgen der Pro Juventute beteiligen kann. Die Argumentation ist unverändert gültig, obwohl sich die Ausgangslage insofern geändert hat, als dass die Pro Juventute inzwischen den BVK-Anschlussvertrag gekündigt hat. Wir bedauern den Austritt Ihrer Stiftung aus der BVK und die dadurch entstandene finanzielle Belastung, weil Sie die Unterdeckung auf einen Schlag ausfinanzieren müssen. Der Austritt aus der BVK war aber ein freier Entscheid der Pro Juventute in Kenntnis und Abwägung der finanziellen Folgen. Die Pro Juventute hat sich damit die Chance vergeben, von der Einmaleinlage des Kantons von 2 Mrd. Franken zu profitieren, die einen wesentlichen Beitrag an die BVK-Sanierung leistet. Ein Zwang zum Austritt – wie von Ihnen unterstellt – bestand nicht. Die Ausstiegskosten sind durch die Stiftung zu tragen, genauso wie bei einem Weiterverbleib in der BVK Sanierungsbeiträge hätten geleistet werden müssen. Für eine Beteiligung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler an diesen Kosten gibt es keine rechtliche Grundlage. In Ihrem Schreiben führen Sie aus, dass der Regierungsrat die Forderung Ihres Antrags unterstreiche, indem er sich für eine Beteiligung an den Sanierungsbeiträgen von nicht staatlichen sozialen Arbeitgebern bzw. Institutionen ausgesprochen habe, die eine Leistung zuhanden der Bevölkerung und damit der öffentlichen Hand erbringen. Dies trifft keineswegs zu. Mit RRB Nr. 915/2012, auf den sich Ihre Feststellung wohl bezieht, hat der Regierungsrat lediglich entschieden, dass der Kanton sich unter gewissen Voraussetzungen an den BVK-Sanierungsbeiträgen staatsbeitragsberechtigter Institutionen beteiligt. Dabei geht es um

Fälle, in denen der Kanton bei den betroffenen Institutionen die Defizitdeckung übernimmt, sowie um die staatsbeitragsberechtigten Spitäler. Eine allgemeine Beteiligung des Kantons an den Sanierungsbeiträgen von nichtstaatlichen sozialen Arbeitgebern hat der Regierungsrat nicht beabsichtigt und auch nicht in Aussicht gestellt. In der Vergangenheit hat die Pro Juventute ebenso wie der Kanton und die weiteren versicherten Arbeitgeber von zu tiefen Arbeitgeberbeiträgen profitiert. Handkehrum sind jetzt alle gefordert, ihren Beitrag an die Sanierung der BVK zu leisten, sei das in Form von Sanierungsbeiträgen oder sei das in Form von Ausfinanzierungen der Deckungslücke bei einem Austritt, wie in Ihrem Fall. Aus diesen Gründen lehnen wir Ihren Antrag ab.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi