RRB Nr. 537/2023
Anerkennung des Schweizerischen Verbandes des Personals öffentlicher Dienste als ständigen Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Mai 2023
537. Anerkennung des Schweizerischen Verbandes des Personals öffentlicher Dienste als ständigen Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen
Erwägungen
A. Der Regierungsrat anerkennt Personalverbände als ständige Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen, sofern sie eigene Rechtspersönlichkeit haben, repräsentativ sind und sich loyal verhalten (§ 45 Abs. 1 Personalverordnung [LS 177.11]). Das Gesuch um Anerkennung als ständiger Verhandlungspartner ist der Finanzdirektion mit den in § 147a Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) genannten Angaben und Unterlagen einzureichen. Dies sind Name und Rechtsform des Personalverbands, Zahl der Mitglieder und anonymisierte Liste der Mitglieder mit Angabe der Arbeitgeber, Begründung, weshalb der Personalverband repräsentativ ist, Bestätigung der Loyalität, Statuten oder Stiftungsurkunde und ein allfälliger Handelsregisterauszug. Gesuche um Erneuerung einer Anerkennung sind sechs Monate vor Ablauf der Anerkennungsdauer einzureichen (§ 147a Abs. 2 VVO). Der Regierungsrat beschliesst die Anerkennung der ständigen Verhandlungspartner für sechs Jahre (§ 147b Abs. 1 VVO). Ständige Verhandlungspartner werden nur anerkannt, wenn dies für eine angemessene Repräsentation der Angestellten nötig ist (§ 147b Abs. 2 VVO).
B. Der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD Schweiz) wurde mit Beschluss des Regierungsrates vom 25. November 2020 bis Ende Mai 2023 als ständiger Verhandlungspartner anerkannt (RRB Nr. 1153/2020). Am 15. November 2022 reichte er sein Gesuch um erneute Anerkennung ein, bestätigte seine Loyalität und hielt fest, dass er durch die Anzahl seiner Mitglieder legitimiert sei. Die Statuten legte er seinem Gesuch bei, ebenso eine Übersicht über die Anzahl der Mitglieder in der Schweiz und im Kanton Zürich. Aus dieser Übersicht nicht ersichtlich war die Anzahl der Mitglieder, die im Zeitpunkt des Gesuches beim Kanton angestellt waren (vgl. Begründung zu § 147a VVO, ABl 2020-12-04). Aufgrund der bisherigen Anerkennung ist davon auszugehen, dass der VPOD Schweiz weiterhin repräsentativ ist. Sollte es zu einem Streitfall kommen, beispielsweise im Zusammenhang mit einen Anerkennungsgesuch eines anderen Personalverbandes, hat der VPOD Schweiz die Zahl der kantonal angestellten Mitglieder gemäss § 147a Abs. 1 lit. b VVO nachzumelden.
C. Nach dem Gesagten kann der VPOD Schweiz für weitere sechs Jahre bis 31. Mai 2029 als ständiger Verhandlungspartner anerkannt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD Schweiz) wird als ständiger Verhandlungspartner des Regierungsrates in personalpolitischen Fragen vom 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2029 anerkannt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (Gabriel Meier, Regionalsekretär Sektion Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8470, 8036 Zürich) sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli