Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 539/2016

Anfrage Sabine Sieber, Bauma, betreffend wie weiter mit den finanziellen Mitteln für die Weiterbildungsinstitute, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 116/2016

Sitzung vom 7. Juni 2016

539. Anfrage (Wie weiter mit den finanziellen Mitteln für die Weiterbildungsinstitute) Kantonsrätin Sabine Sieber Hirschi, Bauma, hat am 21. März 2016 folgende Anfrage eingereicht: Bisher hat der Kanton (gemäss Einführungsgesetz zum BG über die Berufsbildung) Angebote der allgemeinen Weiterbildung Dritter mittels Leistungsvereinbarung finanziell unterstützt. Nun erhielten Ende 2015 und anfangs 2016 einige Weiterbildungsinstitute einen Brief mit der Ankündigung, dass die finanziellen Mittel für Angebote der allgemeinen Weiterbildung per Ende 2016 eingestellt werden. Im neuen Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG), das per 1. Januar 2017 in Kraft tritt, nehmen die Grundkompetenzen der allgemeinen Weiterbildung jedoch einen gewichtigen Teil ein (Art. 13–16). In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist diese Einstellung der finanziellen Mittel als Kündigung der aktuellen Situation zu verstehen, da mit dem neuen WeBiG eine neue Regelung geplant ist?

2. Falls nein, wie gedenkt der Kanton, die finanzielle Verantwortung bezüglich der Grundkompetenzen sonst wahrzunehmen?

3. Falls ja, wie sieht die neue Regelung aus und bis wann werden die Weiterbildungsinstitute darüber informiert?

4. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass Weiterbildungsinstitute rechtzeitig budgetieren müssen und die Personalplanung sowohl für die Institute als auch für das Personal mit vielen Unsicherheiten verbunden ist.

5. Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die kantonseigene Schule EB Zürich?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Sabine Sieber Hirschi, Bauma, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) regelt die berufliche Grundbildung einschliesslich Berufsmaturität, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a–c BBG). Der Bereich der allgemeinen Weiterbildung ist nicht Gegenstand des BBG. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) sieht dagegen in § 32 Abs. 2 vor, dass der Kanton im Bereich der allgemeinen Weiterbildung Angebote privater Dritter mittels Leistungsvereinbarung finanziell unterstützen kann, sofern an diesen ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Angebote andernfalls – ohne diese Unterstützung durch den Kanton – nicht ausreichend zur Verfügung gestellt werden. Mit dieser Bestimmung geht das EG BBG somit über den Geltungsbereich des BBG hinaus. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG, SR 419.1 [AS 2016, 689]) und die Verordnung vom 24. Februar 2016 über die Weiterbildung (WeBiV) treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Diese Erlasse sehen vor, dass Bund und Kantone im Weiterbildungsbereich gemeinsam strategische Ziele festlegen und Programmvereinbarungen abschliessen, die als Grundlage für Finanzhilfen des Bundes an die Kantone dienen. Es hat sich gezeigt, dass im Bereich der allgemeinen Weiterbildung bzw. der Grundkompetenzen im Kanton Zürich grundsätzlich ein breites Angebot besteht, sodass eine finanzielle Unterstützung von einzelnen privaten Anbietenden durch den Kanton nicht mehr notwendig bzw. gemäss § 32 Abs. 2 EG BBG nicht mehr möglich ist. Innerhalb des Kantons bestehen im Bereich der Finanzierung von Weiterbildungsangeboten zum Teil unklare Abgrenzungen. In diesem Zusammenhang wird – im Rahmen der Umsetzung des WeBiG – auch zu prüfen sein, welche Angebote inskünftig noch durch den Kanton zu fördern sind. Die Förderung der allgemeinen Weiterbildung bzw. der Grundkompetenzen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (SR 837.0) und der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (SR 142.205) bleibt im bisherigen Umfang weiterhin eine Aufgabe des Kantons.

Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat am 16. März 2016 im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 die Massnahme F12.4 beschlossen, wonach die Finanzierung der von Dritten angebotenen Kurse im Bereich der allgemeinen Weiterbildung bzw. zum Erwerb der Grundkompetenzen über das EG BBG aufgehoben werden soll (RRB Nr. 236/2016). Zu Frage 4: Die privaten Anbietenden von Kursen im Bereich der allgemeinen Weiterbildung wurden rechtzeitig darüber orientiert, dass die Subventionen, die gestützt auf das EG BBG erfolgen, auf Ende 2016 eingestellt werden. Zu Frage 5: Der Regierungsrat hat am 6. April 2016 im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 weitere Massnahmen beschlossen (RRB Nr. 316/2016). Die Massnahme F15.5 sieht in Bezug auf die Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, die Senkung des Nettoaufwandes für die allgemeine Weiterbildung an den kantonalen Berufsfachschulen 2018 von 2 Mio. Franken und 2019 von 4 Mio. Franken vor (Grundlage Budget 2016). In diesem Zusammenhang werden die Angebote der allgemeinen Weiterbildung an allen kantonalen Berufsfachschulen, einschliesslich der EB Zürich, grundsätzlich überprüft.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi