Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 543/2010

Anfrage Andrea von Planta, Zürich, und Peter Preisig, Hinwil, betreffend Fälschung und Betrug bei wissenschaftlichen Arbeiten, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 23/2010

Sitzung vom 14. April 2010

543. Anfrage (Fälschung und Betrug bei wissenschaftlichen Arbeiten) Die Kantonsräte Andrea von Planta, Zürich, und Peter Preisig, Hinwil, haben am 25. Januar 2010 folgende Anfrage eingereicht: Unsere Schweizer Hochschulen geniessen international einen guten Ruf. So liegt die Universität Zürich im sogenannten Shanghai-Rating als erste Schweizer Universität auf Platz 53, die ETH sogar auf Platz 23. Es ist sicher ein wichtiges Anliegen, den guten Ruf unserer Hochschulen zu bewahren. Im September 2009 trat überraschend Peter Chen, der Forschungschef der ETH, von seinem Posten zurück. Der Grund dafür war, dass in einer von ihm geleiteten Forschungsgruppe Betrügereien aus den Jahren 1999 und 2000 entdeckt wurden, die zum Rückzug wissenschaftlicher Arbeiten und schliesslich auch zum Rücktritt von Peter Chen führten. Betrügereien in der wissenschaftlichen Arbeit bilden für unsere Hochschulen unter Umständen ein erhebliches Reputationsrisiko, insbesondere auch für die Universität Zürich (UZH) und die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Sind an den Zürcher Hochschulen UZH und ZHAW in den letzten 10 Jahren Betrugsfälle bekannt geworden und falls ja, in welchen Fakultäten und von welcher Schwere?

2. Gibt es in dieser Beziehung wesentliche Unterschiede zwischen UZH und ZHAW? Wenn ja, wo liegen diese Unterschiede?

3. Mit welchen Massnahmen wird versucht, wissenschaftliche Betrugsfälle zu verhindern? Welche zusätzlichen Massnahmen sind für die Zukunft geplant?

4. Wie stehen die Zürcher Hochschulen da bezüglich wissenschaftlicher Betrugsfälle im Vergleich mit den anderen Schweizer Hochschulen und im Vergleich mit dem Ausland?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Andrea von Planta, Zürich, und Peter Preisig, Hinwil, wird wie folgt beantwortet: Bei der Beantwortung der Anfrage wird von unlauterem wissenschaftlichen Verhalten, d. h. insbesondere von Fälschen von Forschungsergebnissen oder Aneignung fremder Forschungsergebnisse, und nicht von Betrug im Sinne von Art. 146 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) ausgegangen. An der Universität Zürich sind seit Inkrafttreten der Weisung zum Verfahren beim Verdacht der Unlauterkeit in der Wissenschaft vom 11. November 2003 folgende Fälle aufgetreten: a) Wissenschaftlich tätiges Personal: 2004: vier Fälle (zwei leichte Fälle, zwei Verfahren eingestellt), 2005: keine Fälle, 2006: ein leichter Fall, 2007: keine Fälle, 2008: zwei Fälle (ein leichter Fall, ein Verfahren eingestellt), 2009: vier Fälle (zwei leichte Fälle, ein möglicherweise mittelschwerer Fall ist noch nicht abgeschlossen, ein Verfahren eingestellt). Zur Einstellung eines Verfahrens kann es kommen, weil z. B. der Vorwurf der Unlauterkeit nicht zutrifft, der Sachverhalt eine anderweitige Problematik betrifft (z. B. Arbeitskonflikt, persönliche Differenzen) oder die Betroffenen sich einigen können (z. B. bei Streitigkeiten um die Reihenfolge der Autorennennung). b) Studierende: Bei den Studierenden äussert sich wissenschaftlich unlauteres Verhalten vornehmlich in Plagiaten. 2004: vier Plagiate bzw. Teilplagiate, 2005: zwei Plagiate bzw. Teilplagiate, 2006: fünf Plagiate bzw. Teilplagiate, 2007: zehn Plagiate bzw. Teilplagiate, 2008: drei Plagiate, 2009: drei Plagiate. Die insgesamt 28 Plagiate oder Teilplagiate verteilen sich auf die Rechtswissenschaftliche Fakultät (8), die Philosophische Fakultät (17), die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät (2) und die Medizinische Fakultät (1).

An der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften sind in den letzten Jahren durchschnittlich ein bis zwei Plagiatsfälle bei Diplom- oder Bachelorarbeiten aufgedeckt worden. Im Forschungsbereich wurden hingegen keine Unregelmässigkeiten festgestellt. Zu Frage 2: Ein wesentlicher Unterschied zwischen Universität und Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften liegt darin, dass Letztere keine Grundlagenforschung, sondern angewandte Forschung und Entwicklung betreibt. Solche Projekte werden in der Regel mit externen Partnern, oft Unternehmen, abgewickelt, die eine Kontrollfunktion wahrnehmen. Zu Frage 3: Die Universität setzt zur Prävention vor allem auf die Aufklärung der Studierenden und der Dozierenden. Alle Fakultäten haben entsprechende Merkblätter nach einer Vorlage der Lehrkommission der Universität veröffentlicht (vgl. dazu die Informationen auf: http://www.lehre.uzh.ch/plagiate.html) Die Verhaltensregeln werden auch zu Beginn des Studiums in den Einführungsveranstaltungen behandelt. Während des Studiums eingereichte Arbeiten müssen mit einer Erklärung der Verfasserin oder des Verfassers versehen sein, dass der Text selbstständig geschaffen wurde. Für Dozierende und Mitarbeitende der Fakultäten werden besondere Informationsveranstaltungen durchgeführt. Ende 2009 fand ein Treffen aller Fakultätsverantwortlichen zum Thema Plagiatserkennung statt. Im April 2010 wird eine Informationsveranstaltung der Studienfachberaterinnen und -berater durchgeführt, die unter anderem der Plagiatsvermeidung dient. Schliesslich verfügen die Lehrpersonen über die Software «Docoloc», die Plagiate zu erkennen hilft. Die Universität ahndet unlauteres wissenschaftliches Verhalten und Plagiate systematisch. Angestellte haben dienstrechtliche Massnahmen zu gewärtigen, fehlbare Studierende werden in der Regel von Lehrveranstaltungen und Prüfungen ausgeschlossen. Die bisher ausgesprochenen Sanktionen bewegen sich zwischen zwei und vier Semestern Ausschluss. An der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ist ein Ethik- und Risikokonzept für die Forschung in Erarbeitung, das auch die Gesichtspunkte unlauteren Verhaltens umfasst.

Zu Frage 4: Für einen Vergleich zwischen den Zürcher Hochschulen und anderen Hochschulen im In- und Ausland fehlen gesicherte Daten über unlauteres wissenschaftliches Verhalten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 146 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.