Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 558/2020

Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2020, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juni 2020

558. Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 9. Februar 2020 fand die kantonale Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) (vom 25. März 2019) (ABl 2019-04-05)

2. Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel in der Stadt Zürich; Erlass eines Spezialgesetzes und Bewilligung eines Rahmenkredits A. Gesetz über eine Tramverbindung und einen Strassentunnel am Rosengarten in der Stadt Zürich (Rosengarten-Verkehrs­gesetz) B. Beschluss des Kantonsrates über einen Rahmenkredit für das Gesamtprojekt Rosengartentram und Rosengartentunnel (vom 25. März 2019) (ABl 2019-04-05)

3. A. Volksinitiative «Für die Entlastung der unteren und mittleren Einkommen (Entlastungsinitiative)» (ABl 2016-08-19) B. Volksinitiative «Mittelstandsinitiative – weniger Steuerbelastung für alle» (ABl 2017-02-17) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungsergebnisse wurde am 14. Februar 2020 im Amtsblatt gemeindeweise veröffentlicht (ABl 2020-02-14). Am 18. und am 20. Januar 2020 wurden drei Einsprachen gegen die Abstimmungszeitung zum Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel in der Stadt Zürich erhoben. Zwei Einsprachen wurden gleichzeitig dem Bundesgericht als Stimmrechtsbeschwerden eingereicht. Der Regierungsrat trat auf die drei Einsprachen nicht ein. Diese Beschlüsse sind rechtskräftig, nachdem dagegen innert Frist keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden ist. Die beiden Stimmrechtsbeschwerden beim Bundesgericht wurden am 19. Februar 2020 zurückgezogen. Am 14. Februar 2020 wurde eine Einsprache gegen die Volksabstimmung zum Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) eingereicht. Der Regierungsrat trat auf die Einsprache nicht ein. Gegen diesen Beschluss wurde am 1. Mai 2020 (Postaufgabe am 8. Mai

2020) eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten ist (Urteil 1C_233/2020 vom 13. Mai 2020), ist der Beschluss des Regierungsrates rechtskräftig. Andere Einsprachen gemäss § 10d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) oder weitere Rechtsmittel sind innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse angesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlichten Auswertungsergebnisse sind demnach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) hat der Regierungsrat demzufolge als wahlleitende Behörde die Rechtskraft der Ergebnisse dieser kantonalen Volksabstimmung festzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 gemäss den im Amtsblatt vom 14. Februar 2020 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2020-02-14) die folgende Vorlage rechtskräftig angenommen haben: 1. Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) (vom 25. März 2019) (ABl 2019-04-05)

II. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 gemäss den im Amtsblatt vom 14. Februar 2020 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2020-02-14) die folgenden Vorlagen rechtskräftig abgelehnt haben: 2. Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel in der Stadt Zürich; Erlass eines Spezialgesetzes und Bewilligung eines Rahmenkredits A. Gesetz über eine Tramverbindung und einen Strassentunnel am Rosengarten in der Stadt Zürich (Rosengarten-Verkehrs­gesetz) B. Beschluss des Kantonsrates über einen Rahmenkredit für das Gesamtprojekt Rosengartentram und Rosengartentunnel (vom 25. März 2019) (ABl 2019-04-05) 3. A. Volksinitiative «Für die Entlastung der unteren und mittleren Einkommen (Entlastungsinitiative)» (ABl 2016-08-19) B. Volksinitiative «Mittelstandsinitiative – weniger Steuerbelastung für alle» (ABl 2017-02-17)

III. Veröffentlichung im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion, die Finanzdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern und das Statistische Amt.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli