Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 561/2014

Verein Schlupfhuus, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2014

561. Verein Schlupfhuus, Zürich

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1482/2011 erteilte der Regierungsrat dem Verein Schlupfhuus eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Schlupfhuuses im Umfang von acht Plätzen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2013 bzw. 21. November 2013 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung bzw. Erweiterung der Beitragsberechtigung auf elf Plätze. Das Schlupfhuus ist ein Kompetenzzentrum für weibliche und männliche Kinder und Jugendliche in Krisen. Es besteht aus einem vollbetreuten stationären Bereich mit elf Plätzen für Jugendliche von 13 bis 18 Jahren und einer ambulanten Beratung. Das Beratungsangebot wird auf der Grundlage des Opferhilfegesetzes finanziert. Aufgenommen werden Jugendliche im Schlupfhuus aufgrund von Gewalterfahrungen und Misshandlungen, sexueller Ausbeutung und Ablösungskrisen oder bei Problemen in der Schule, Lehre oder Arbeit. Der stationäre Schlupfhuusaufenthalt dauert zwischen einer Nacht und längstens drei Monaten. Seit dem Umbau im Jahr 2010 stehen zwölf Plätze zur Verfügung. Aufgrund der Auslastung der ursprünglich für «Notnächte» vorgesehenen vier Betten wurde die Bewilligung neu für elf Plätze erteilt. Der zwölfte Platz wird weiterhin für kurzfristige Notplatzierungen freigehalten und ist nicht staatsbeitragsberechtigt. Das Schlupfhuus ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Der Verein Schlupfhuus verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Schlupfhuuses, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Dezember 2013. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen.

Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 400 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Schlupfhuus für den Betrieb des Schlupfhuuses wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Umfang von elf Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Schlupfhuus, Karin Meierhofer, Präsidentin, Schönbühlstrasse 8, 8032 Zürich (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzcontrollingverordnung, Art. 39 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. August 2017, 1. April 2018, 22. Februar 2019, 9. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022 und 1. Januar 2023 erneut konsolidiert.