Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 563/2014

Anfrage Roland Munz, Zürich, und Marcel Burlet, Regensdorf, betreffend Wird die AXPO zum nächsten Fall Swissair?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 58/2014

Sitzung vom 14. Mai 2014

563. Anfrage (Wird die Axpo zum nächsten Fall Swissair?) Die Kantonsräte Roland Munz, Zürich, und Marcel Burlet, Regensdorf, haben am 24. Februar 2014 folgende Anfrage eingereicht: Die EU hat beschlossen, das Strommarktabkommen zu sistieren. Ob und wann es je abschlossen werden kann, steht damit in den Sternen. Dieser Entscheid hat möglicherweise grosse Auswirkungen für die schweizerische Stromindustrie. Besonders betroffen ist die Axpo. Die Axpo verfügt nicht nur über wesentliche Beteiligungen im EU-Raum, sie tätigt mit dem Pumpspeicherwerk «Linth-Limmern» auch eine riskante Investition mit EU-Bezug im Inland. Das Pumpspeicherwerk Linth-Limmern soll dereinst mit der Funktion einer Batterie für den europäischen Strommarkt die Stromversorgung mengenmässig regeln. Ohne Stromabkommen wird es aber kaum dazu kommen. Es ist nicht zu erwarten, dass die EU ihre Energieversorgung so ausrichtet, dass sie ausgerechnet von jenem Land abhängig wird, das sich im Verhältnis zu Europa unklar positioniert. Damit kann die gegenwärtige Sistierung einer Weichenstellung gleichkommen, weil die EU ihre Stromstrategie allenfalls definitiv an der Schweiz vorbei entwickelt. Das wiederum würde bedeuten, dass die Axpo ihre Investitionen nicht refinanzieren und in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte. Die Axpo ist im Besitz der Kantone. Die Axpo könnte deshalb für die Kantone zu einer finanziell beachtlichen Risikoposition werden. Überdies ist die Axpo in Bezug auf die Energieversorgung unseres Landes wohl auch «too big to fail». Daraus ergeben sich Fragen, um deren Beantwortung wir den Regierungsrat ersuchen.

Erwägungen

1. Wie schätzt der Regierungsrat den Entscheid der EU, die Verhandlungen über das Strommarktabkommen zu sistieren, in Bezug auf die wirtschaftlichen Risiken der Axpo ein?

2. Verfügt der Regierungsrat überhaupt über die Grundlagen für eine unabhängige Risikoeinschätzung gemäss Frage 1, und wie nimmt er diese konkret vor?

3. Ist der Regierungsrat bereit, eine unabhängige Risikoexpertise zu den direkten Axpo Beteiligungen des Kantons und zu den über die EKZ gehaltenen Axpo-Titel erstellen zu lassen (und falls nicht, warum würde er darauf verzichten wollen)?

4. Mit welchem Total-lnvestitionsvolumen ist die Axpo zurzeit europäischen Ausland engagiert (einschliesslich aller strategischen und finanzpolitischen Beteiligungen und Tochtergesellschaften)?

5. Wie schätzt der Regierungsrat die Gefahr für die Stromversorgung ein, sollte die Axpo in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten?

6. Welche Vorkehrungen trifft der Kanton in Zusammenarbeit mit dem Bund, um den eingangs beschriebenen Fall abzuwenden?

7. Welche Anpassungen drängen sich dem Regierungsrat in seiner Strategie zur Vertretung des Zürcher Volkes als gewichtigste Miteigentümerschaft an der Axpo auf angesichts der unklaren Lage bezüglich der Schweizerisch-Europäischen Stromzusammenarbeit?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Roland Munz, Zürich, und Marcel Burlet, Regensdorf, wird wie folgt beantwortet: Der Kanton hält zusammen mit den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ), die im Eigentum des Kantons sind, an der Axpo Holding AG (Axpo Holding) eine Minderheitsbeteiligung von 36,75% der Aktien. Die restlichen Aktien befinden sich im Eigentum der anderen Vertragskantone oder deren Kantonswerke. Entsprechend der Beteiligung haben im 13-köpfigen Verwaltungsrat der Axpo Holding je zwei Vertreter des Regierungsrates und der EKZ Einsitz. Die Axpo Holding und ihre Tochtergesellschaften bilden zusammen den Axpo-Konzern. Zu Frage 1: Es ist derzeit ungewiss, zu welchem Ergebnis die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) über ein Stromhandelsabkommen führen werden. Aus volkswirtschaftlicher Sicht würde ein Stromhandelsabkommen zu Verbesserungen in der Abwicklung des grenzüberschreitenden Stromaustauschs führen und sowohl der Schweiz als auch der EU dienen. Der Regierungsrat befürwortet eine Weiterführung der Verhandlungen. Sollten die Verhandlungen scheitern, können die Folgen noch kaum abgeschätzt werden. Betroffen wären in erster Linie die grenzüberschreitenden Geschäfte nicht nur des Axpo-Konzerns, sondern der schweizerischen Elektrizitätswirtschaft insgesamt. Dabei könnten sich aus Sicht des Axpo-Konzerns sowohl Vor- als auch Nachteile ergeben: Erschwe- ren könnte sich beispielsweise der wirtschaftliche Betrieb von Pumpspeicherkraftwerken, da die Preisschwankungen innerhalb des Tages sich verringern dürften. Die Rentabilität der übrigen inländischen Kraftwerke könnte sich hingegen verbessern, da aufgrund verteuerter Stromimporte etwas höhere Marktpreise in der Schweiz zu erwarten wären. Die Aktivitäten von Tochtergesellschaften des Axpo-Konzerns innerhalb der EU sind vom Fehlen eines Abkommens nicht betroffen. Für diese Tätigkeiten ist schon heute EU-Recht bzw. dessen Anwendung im jeweiligen Mitgliedstaat massgebend. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Axpo-Konzern auf einer sehr soliden finanziellen Grundlage steht und aufgrund seiner breit ausgerichteten Tätigkeiten in allen Wertschöpfungsstufen im Strombereich (Erzeugung, Handel, Vertrieb, Netz, Dienstleistungen) nachteilige Entwicklungen in einzelnen Bereichen keine untragbaren wirtschaftliche Risiken für den Axpo-Konzern bergen. Zu Frage 2:

Der Axpo-Konzern verfügt seit mehreren Jahren über einen Risikomanagementprozess, der stetig weiterentwickelt wird. Die Risiken und die Fähigkeit, sie zu tragen, werden halbjährlich im Prüfungs- und Finanzausschuss und im Verwaltungsrat der Axpo Holding besprochen. Bei Bedarf können die Verwaltungsräte weiterführende Erläuterungen oder Abklärungen verlangen. Die Beurteilung der Risiken des Axpo- Konzerns aus Sicht des Kantons erfolgt entsprechend in erster Linie durch die Vertreter des Regierungsrates im Verwaltungsrat der Axpo Holding. Risiken von besonderer Tragweite für den Kanton werden dem Gesamtregierungsrat zur Kenntnisnahme unterbreitet und gegebenenfalls werden ihm Beschlüsse dazu beantragt. Der Regierungsrat berücksichtigt für die Beurteilung der Risiken von internationalen Entwicklungen für die schweizerische Elektrizitätswirtschaft im Allgemeinen und den Axpo-Konzern im Besonderen zudem die Einschätzungen des Bundes (als Mandatsleiter bei den Stromverhandlungen mit der EU), der Elektrizitätskommission (als Vertreterin der Schweiz in Gremien der europäischen Regulierungsbehörden) und der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG (als Vertreterin der Schweiz in Gremien der europäischen Übertragungsnetzbetreiber). Zu Frage 3: Derzeit besteht kein Bedarf für eine unabhängige Risikoeinschätzung. Eine solche wäre nur angebracht, wenn Zweifel an der Vollständigkeit und Qualität der Risikoberichterstattung des Axpo-Konzerns bestünden.

Zu Frage 4: Die Axpo Holding weist im Geschäfts- und Nachhaltigkeitsbericht 2012/13 (vgl. S. 82) langfristige Vermögenswerte von 7503 Mio. Franken im Inland und von 886 Mio. Franken im Ausland aus. Zu Fragen 5 und 6: Sollte der Axpo-Konzern in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wäre die sichere Stromversorgung im Kanton nicht gefährdet. Bei den wirtschaftlichen Auswirkungen ist zwischen dem liberalisierten (Erzeugung, Handel, Vertrieb an Grosskunden, Dienstleistungen) und dem nicht liberalisierten Bereich (Betrieb und Unterhalt des Übertragungsnetzes und der Verteilnetze, Grundversorgung der nicht marktberechtigten Kundinnen und Kunden) zu unterscheiden. Im Marktbereich ist davon auszugehen, dass vom Axpo-Konzern nicht mehr erbrachte Dienstleistungen von der Konkurrenz übernommen würden. Für das Übertragungsnetz ist gemäss Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG verantwortlich. Sie hat für dessen zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb zu sorgen (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Sollte ein Netzbetreiber, sei es die Swissgrid AG oder ein Verteilnetzbetreiber (z. B. eine Gesellschaft des Axpo-Konzerns), seinen Pflichten nicht mehr nachkommen, kann der Bundesrat Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vorsehen (vgl. Art. 8 Abs. 5 StromVG). Sodann kann auch der Regierungsrat die Betreiber von lokalen und regionalen Verteilnetzen mittels Leistungsaufträgen zur Verbesserung der Grundversorgung und der Versorgungssicherheit über das vom Stromversorgungsgesetz gebotene Mass hinaus verpflichten (vgl. § 8 b Energiegesetz vom 19. Juni 1983 [LS 730.1]). Der Axpo-Konzern betreibt derzeit allerdings gar keine lokalen und regionalen Verteilnetze im Kanton. Zu Frage 7: Wie der Regierungsrat im Energieplanungsbericht 2013 dargelegt hat, wurden seit Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes 2007 die Möglichkeiten des Kantons auf eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung (Art. 106 Abs. 3 KV [LS 101]) deutlich eingeschränkt. Der Einfluss der Kantone beschränkt sich seither auf die Zuteilung der Stromnetzgebiete zu den lokalen Netzbetreibern; diesen können sie zudem Leistungsaufträge erteilen. In den Bereichen Erzeugung, Handel und Dienstleistungen sowie stark zunehmend auch im Vertrieb herrschen Wettbewerbsbedingungen. Der Regierungsrat erwartet von der Axpo

Holding, dass sie nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen entscheidet und eine möglichst grosse Wertschöpfung hauptsächlich im Inland an- strebt. Dabei soll sie den sicheren Betrieb der bestehenden Kraftwerke gewährleisten, eine Vorreiterrolle bezüglich der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien einnehmen und ein ausreichendes und wirtschaftliches Stromangebot für Private und Industrie bereitstellen. Diese strategischen Vorgaben gelten unabhängig vom Zustandekommen eines Stromhandelsabkommens mit der EU.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stromversorgung, Art. 8 und Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Juni 2015, 1. Oktober 2017, 1. Januar 2018, 15. Mai 2018, 1. Juni 2019, 1. Juni 2021, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 13. August 2026 erneut konsolidiert.