Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 569/2018

Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Peter Häni, Bauma, betreffend Strafbefreiung und Einstellung von Verfahren, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 114/2018

Sitzung vom 20. Juni 2018

569. Anfrage (Strafbefreiung und Einstellung von Verfahren) Die Kantonsräte Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Peter Häni, Bauma, haben am 16. April 2018 folgende Anfrage eingereicht: Artikel 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuches sieht unter dem Titel Wiedergutmachung vor: Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. In wie vielen Fällen haben die Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Verfahren nach Art. 53 StGB eingestellt? (Bitte um tabellarische Aufstellung)

2. Was ist die Gesamtsumme der dabei geleisteten Wiedergutmachungen?

3. Welcher Anteil dieser Summe ging an die Opfer der Straftaten, welcher Anteil ging an gemeinnützige Organisationen und welcher Anteil ging an den Staat?

4. Was waren die drei häufigsten Tatbestände für Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich nach Art. 53 StGB in den Jahren 2015, 2016 und 2017?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Peter Häni, Bauma, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–4: Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52 (fehlendes Strafbedürfnis), 53 (Wiedergutmachung) und 54 (Betroffenheit des Täters durch seine Tat) des Strafgesetzbuches (StGB;

SR 311.0). Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: (a.) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; (b.) kein Straf‌tatbestand erfüllt ist; (c.) Rechtfertigungsgründe einen Straf‌tatbestand unanwendbar machen; (d.) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; (e.) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 319 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straf‌tat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt und das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. Anwendungsfälle gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO finden sich sowohl im materiellen Strafrecht als auch im Prozessrecht. Die Anfrage bezieht sich auf statistische Angaben betreffend die Anwendung von Art. 53 StGB (Wiedergutmachung). Statistisch erfasst wird allgemein die Anzahl Einstellungen pro Jahr, nicht jedoch die Gründe der Einstellung. Um die Anzahl der auf Art. 53 StGB beruhenden Einstellungen im Nachgang zu ermitteln, müsste in jede einzelne Einstellungsverfügung Einblick genommen werden. Angesichts der grossen Anzahl von Einstellungen (2017 waren es rund 14 000) wäre dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand machbar. Dasselbe gilt auch für die Fragen rund um die Wiedergutmachungsleistungen und Tatbestände. Vor diesem Hintergrund können die in der Anfrage gestellten Fragen nicht beantwortet werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 8 und Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.