Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 574/2015

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Egg, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juni 2015

574. Gemeindeordnung (Egg)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde Egg haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 8. März 2015 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde und sinngemäss die Auflösung der Schulgemeinde Egg beschlossen. Die Neuerungen treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die bisherige Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg vom 26. September 2004 (RRB Nr. 1951/2004) sowie die Gemeindeordnung der Schulgemeinde Egg vom 17. Mai 2009 (RRB Nr. 1323/2009) aufgehoben. Die Schulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt von Amtes wegen im Gemeinderat Einsitz. Ab Beginn der Amtsdauer 2018– 2022 wird der Gemeinderat die Aufgaben des Fürsorgewesens anstelle der aufzulösenden Sozialbehörde wahrnehmen.

3. Folgendes gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 33 Abs. 4 Satz 1 KV bestimmen die Gemeinden, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. In der Gemeindeordnung Egg ist diese Zuständigkeit nicht festgelegt. Solange das zuständige Organ noch nicht bezeichnet ist, ist die Gemeindeversammlung für die Ergreifung des Gemeindereferendums zuständig (vgl. Art. 140 Abs. 2 KV). Die Gemeinde Egg ist deshalb zu verpflichten, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung das für die Ergreifung des Gemeindereferendums zuständige Organ zu bezeichnen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Egg am 8. März 2015 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3a genehmigt.

II. Die Gemeinde Egg wird verpflichtet, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung das für die Ergreifung des Gemeindereferendums zuständige Organ in der Gemeindeordnung zu bezeichnen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Egg, Forchstrasse 145, Postfach 331, 8132 Egg (E), die Schulpflege Egg, Forchstrasse 126, Postfach 119, 8132 Egg, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi