Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 577/2021

Covid-19-Verordnung Zertifikate, Konsultation, Schreiben an das EFD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2021

577. Covid-19-Verordnung Zertifikate, Konsultation

Erwägungen

Mit E-Mail vom 21. Mai 2021 wurden die Kantone vom Eidgenössischen Finanzdepartement zu einer Konsultation zum Entwurf der Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-­ Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate) eingeladen. Art. 6a des revidierten Covid-19-Gesetzes (SR 818.102), das am 20. März 2021 in Kraft getreten ist, gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (sogenannte Covid-19-Zertifikate) festzulegen. Mit der vorgelegten Covid-19-Verordnung Zertifikate soll die rechtliche Grundlage für die Ausstellung solcher Nachweise geschaffen werden. Es werden Form, Inhalt und Widerruf der Covid-19-­ Zertifikate, die Vorgaben der Überprüfung der Zertifikate, die Anerkennung entsprechender ausländischer Zertifikate, die vom Bund betriebenen Informationssysteme und zur Verfügung gestellten Apps sowie die Aufgabe der Kantone im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Verteilung und dem Widerruf der Zertifikate geregelt. Der Anwendungsbereich bzw. die Verwendung der Covid-19-Zertifikate ist nicht Gegenstand dieser Konsultation und wird zu einem späteren Zeitpunkt in der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101. 26) geregelt. Der Regierungsrat ist mit der Stossrichtung der vorgeschlagenen Lösung einverstanden. Einzelheiten und Abweichungen ergeben sich aus der Stellungnahme an das Eidgenössische Finanzdepartement.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail im PDF- und Word-Format an direktionsstab@bit.admin.ch): Sie haben uns mit E-Mail vom 21. Mai 2021 zu einer Konsultation zur Covid-19-Verordnung Zertifikate eingeladen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

I. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen die Regelung in der vorliegenden Verordnung ausdrücklich – insbesondere, dass das vom Bund betriebene System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten mit dem «EU Digital COVID Certificate» kompatibel sein soll und die Anerkennung entsprechender ausländischer Zertifikate vorgesehen ist. Es ist auf eine Gleichbehandlung von Geimpften, negativ Getesteten und Genesenen zu achten. Zwar ist das Covid-19-Testzertifikat mit der sehr eingeschränkten Gültigkeitsdauer in der Handhabung und Ausstellung aufwendiger. Das darf jedoch die Gleichbehandlung mit dem Covid-19-Impf- sowie dem -Genesungszertifikat nicht beeinträchtigen. Für alle vom Tourismus abhängigen Unternehmen ist die schnelle Verfügbarkeit für die Sommersaison 2021 ein wirtschaftlich überlebenswichtiger Faktor. Wir fordern daher, dass zusätzlich zur Zertifikatslösung die Einreisebeschränkungen für Reisende aus Ländern und Gebieten, von denen keine grössere Ansteckungsgefahr als in der Schweiz ausgeht, unverzüglich aufgehoben werden.

II. Zur Verordnung im Einzelnen Antrag (Art. 2 Abs. 1) Unseres Erachtens genügt die bereits erfolgte Einwilligung der antragstellenden Person in die Datenweitergabe, sodass das Zertifikat ohne weitere Kontrolle ausgestellt werden kann. Gerade für Zürich als bevölkerungsreicher Kanton ist sonst der Aufwand enorm und nicht zu bewältigen, zumal kurz vor der Sommerferienzeit mit mehreren Hunderttausenden Anfragen in kürzester Zeit zu rechnen wäre. Übermittlung oder Aushändigung von Covid-19-Zertifikaten an die antragstellende Person (Art. 5 Abs. 3) Hier regen wir eine Präzisierung wie folgt an: «Die Ausstellerin oder der Aussteller ist verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Übermittlung oder Aushändigung, sofern ein eigenes System verwendet wird.» Die Ausstellerin oder der Aussteller soll nicht für allfällige Fehler verantwortlich gemacht werden können, die durch ein System verursacht wurden, das ihr bzw. ihm vom Bund zur Verfügung gestellt wurde. Allgemeine Bestimmungen über die Ausstellerinnen und Aussteller der Covid-19-Zertifikate (Art. 6) Aus der Verordnung (eventualiter aus den Erläuterungen) muss hervorgehen, dass der Kanton jederzeit neue Ausstellerinnen und Aussteller bezeichnen kann (beispielsweise in einem Abs. 7 von Art. 6). Die nachträgliche Bezeichnung von beispielsweise neu eröffneten Impfzentren (Stichwort Auffrischungsimpfung) oder neu an der Impfkampagne teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten oder Institutionen muss möglich sein.

Vor diesem Hintergrund ist auch die offene Formulierung von Art. 6 Abs. 2 zu begrüssen. So haben die Kantone bei der Bezeichnung von Ausstellerinnen und Ausstellern einen möglichst grossen Spielraum. Ausstellerinnen und Aussteller mit weitergehenden Rechten (Art. 7) Es wäre zu begrüssen, wenn die Kantone – beispielsweise der kantonsärztliche Dienst oder das Gesundheitsamt – die in Art. 7 erwähnte Aufgabe übernehmen können. Für diese mitunter komplexen und/oder speziellen Fälle sollte die Möglichkeit bestehen, dass Expertinnen und Experten mit viel Wissen und Erfahrung betreffend Covid-19 zum Einsatz gelangen. Zudem ist klarzustellen, dass diese Ausstellerinnen und Aussteller nach Art. 7 nicht zwingend natürliche Personen sein müssen bzw. auch Teil einer Verwaltung sein können. Form der Covid-19-Zertifikate (Art. 8) In Bezug auf die Form des Covid-19-Zertifikates ist klarzustellen, dass jederzeit sowohl die elektronische als auch die physische Form des Covid-19-Zertifikates zur Verfügung stehen muss. Mit anderen Worten muss die vom Bund zur Verfügung gestellte App («Aufbewahrungs-App») auch nachträglich noch installiert und elektronisch ausgestellte Zertifikate müssen ausgedruckt werden können. Widerruf von Covid-19-Zertifikaten (Art. 9) Wird ein Zertifikat ohne Antrag der Inhaberin oder des Inhabers widerrufen, muss eine Information an die Betroffenen erfolgen. Art. 9 Abs. 3 ist deshalb wie folgt zu ergänzen: «… auch ohne Antrag zu widerrufen und die Inhaberin oder den Inhaber zu informieren.» Voraussetzungen für Covid-19-Impfzertifikate (Art. 12 Abs. 2 Bst. b) Ein Covid-19-Impfzertifikat wird zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt, wenn die Vornahme der Impfung einschliesslich der Angaben nach Art. 13 aus der Krankengeschichte oder Primärdokumentation hervorgeht, die ihr über die Antragstellende Person vorliegt. Es ist zu präzisieren, wer mit «ihr» gemeint ist (wohl nur die Ausstellerinnen und Aussteller, nicht diejenigen mit weitergehenden Rechten). Voraussetzungen für Covid-19-Genesungszertifikate (Art. 15) Die Formulierung von Bst. a greift zu kurz: In den meisten Fällen liegt nur eine Anordnung zur Isolation mit Angabe der Dauer (Beginn und Ende) vor. Eine ausdrückliche Aufhebung der Absonderung gibt es grundsätzlich nicht. Der Passus ist daher wie folgt zu ändern bzw. offener zu formulieren: «… Der Befund, dass die Person genesen ist, muss sich auf

das durch die kantonale Behörde festgelegte Enddatum der Absonderung stützen.»

Als Voraussetzung für die Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikates (Bst. b) ist zusätzlich zum PCR-Test auch ein Antigen-Schnelltest anzuerkennen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diejenigen, die keine PCR-Kontrolle durchführen liessen (gegebenenfalls gemäss ärztlicher Anordnung), benachteiligt werden sollen. Zumal man sich sechs Monate nach einem positiven Befund nicht impfen lassen soll und ein Antigen-­ Schnelltest für ein Covid-19-Testzertifikat ausreicht (vgl. Art. 18 ff. und Anhang 4).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie, Art. 6a — gelesen in der Fassung vom 1. April 2021; der Erlass wurde am 19. Juni 2021, 1. Juli 2021, 2. September 2021, 19. Oktober 2021, 18. Dezember 2021, 30. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Mai 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.

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