Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 578/2010

Postulat Priska Seiler Graf, Kloten, Robert Brunner, Steinmaur, und Thomas Hardegger, Rümlang, betreffend Studie über "Gesundheitsrisiko Fluglärm", Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 21/2010

Sitzung vom 14. April 2010

578. Postulat (Studie über «Gesundheitsrisiko Fluglärm»)

Erwägungen

Kantonsrätin Priska Seiler Graf, Kloten, sowie die Kantonsräte Robert Brunner, Steinmaur, und Thomas Hardegger, Rümlang, haben am 25. Januar 2010 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, eine unabhängige Studie zulasten des Lärmfonds zu veranlassen, die den Zusammenhang zwischen Fluglärm und gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Beispiel Flughafen Zürich untersuchen soll. Begründung: Eine neue deutsche Lärmstudie (Prof. Dr. Eberhard Greiser, Epi. Consult, GmbH, «Risikofaktor nächtlicher Fluglärm», November 2009) im Auftrag des Umweltbundesamtes wertete die Krankenkassendaten von über 1 Million Flughafenanwohnerinnen und -anwohnern aus. Untersucht wurde der Einfluss von Fluglärm auf Herz-/Kreislaufbeschwerden und auf psychische Erkrankungen. Die Ergebnisse dieser Studie sind erschreckend: Das Risiko für Herz-/Kreislauferkrankungen steigt in der untersuchten Flughafenregion signifikant an, besonders bei denjenigen Personen, die auch nachts oder in den Tagesrandstunden von Fluglärm beschallt werden. Frauen sind gemäss erwähnter Studie sogar einem noch grösseren Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Solche Ergebnisse lassen aufhorchen, vor allem im Zusammenhang mit den hiesigen Diskussionen über die Länge der Nachtruhe. Darum ist es notwendig und angebracht, eine eigene Zürcher Studie zu diesem Problemfeld zu verfassen, damit klar wird, inwiefern der Verursacher Massnahmen zur Emissionsbekämpfung ergreifen muss. Insbesondere sollen auch die Auswirkungen auf Kinder untersucht werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zum Postulat Priska Seiler Graf, Kloten, Robert Brunner, Steinmaur, und Thomas Hardegger, Rümlang, wird wie folgt Stellung genommen: Die im Auftrag des deutschen Umweltbundesamtes von Prof. Dr. Eberhard Greiser und Dipl.-Ing. Claudia Greiser erstellte Studie «Risikofaktor nächtlicher Fluglärm, Abschlussbericht über eine Fall-Kontroll-

Studie zu kardiovaskulären und psychischen Erkrankungen im Umfeld des Flughafens Köln-Bonn» (Musweiler, 2009) hatte zum Ziel, den möglichen Einfluss von Fluglärm, insbesondere von nächtlichem Fluglärm, auf das Risiko von Herz- und Kreislauferkrankungen sowie von psychischen Erkrankungen zu ermitteln. Zu diesem Zweck wurden die Daten von mehr als einer Million Versicherter mit Wohnsitz rund um den Flughafen Köln-Bonn mit Daten des Umgebungslärms (Fluglärm, Strassen- und Schienenverkehrslärm) ausgewertet. Die Ergebnisse der Studie zeigen im Wesentlichen bezüglich Herz- und Kreislauferkrankungen (nicht jedoch bezüglich des akuten Herzinfarkts) einen linearen Anstieg des Erkrankungsrisikos von Männern und Frauen bei niedrigen Dauerschallpegeln (ab 40 dB[A]) bei allen Zeitfenstern und ab 35,25 dB(A) für den 24-Stunden-Dauerschallpegel. Hinsichtlich der psychischen Erkrankungen kommt die Studie zum Schluss, dass sich bei Frauen die Erkrankungsrisiken für Depressionen signifikant erhöhen, dies vor allem bei nächtlichem Fluglärm (siehe Zusammenfassung, Studie S. 40). Das vorliegende Postulat KR-Nr. 21/2010 verlangt, eine analoge Studie für den Flughafen Zürich in Auftrag zu geben, die den Zusammenhang zwischen Fluglärm und gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Gegenstand hat. Die Studie solle zeigen, inwiefern der Verursacher, letztlich also die Flughafen Zürich AG (FZAG) als Betreiberin des Flughafens, Massnahmen zur Emissionsbekämpfung ergreifen müsse. Der Schutz des Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen ist oberstes Ziel des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01, Art. 1 Abs. 1). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung sogenannte Immissionsgrenzwerte (IGW) fest, wobei er auch die Wirkungen der Immissionen auf Personen mit erhöhter Empfindlichkeit wie z. B. Kinder berücksichtigt (Art. 13 USG). Immissionsgrenzwerte für Lärm sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) regelt die vom USG vorgegebenen Grundsätze im Detail. In Anhang 5 zur LSV sind die Belastungsgrenzwerte für den

Lärm von zivilen Flugplätzen festgelegt, darunter auch der für die Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit massgebende IGW, und zwar getrennt für den Tag (06–22 Uhr) und die Nacht (22–06 Uhr, siehe Anhang 5 zur LSV, Ziffern 221 und 222).

Die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von zivilen Flugplätzen wurden vom Bundesrat auf Empfehlung und gestützt auf einen Bericht der Eidgenössischen Kommission für die Beurteilung von Lärmimmissionsgrenzwerten festgelegt (6. Teilbericht, September 1997, publiziert in Schriftenreihe «Umwelt Nr. 296, Lärm, Belastungsgrenzwerte für den Lärm der Landesflughäfen», herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt, BAFU], Bern 1998). Dem Bericht dieser Kommission lag eine Vielzahl von Fluglärmstudien zugrunde, darunter auch die «Lärmstudie ’90, Belastung und Betroffenheit der Wohnbevölkerung durch Flug- und Strassenlärm in der Umgebung der internationalen Flughäfen der Schweiz» von Dr. Carl Oliva. Diese Ausführungen zeigen, dass das Hauptanliegen des vorliegenden Postulats KR-Nr. 21/2010, das Aufzeigen des Zusammenhangs zwischen Fluglärm und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Studien zu diesem Thema sind nur dann sinnvoll, wenn sie mit Blick auf die ganze Schweiz gemacht werden. Es wäre zwar durchaus möglich, dass der Kanton Zürich diesbezüglich eine eigene Studie in Auftrag gibt und diese, wie das vorliegende Postulat KR- Nr. 21/2010 dies fordert, einzig den Flughafen Zürich berücksichtigt, sinnvoll und zielführend wäre das allerdings nicht. Eine solche Studie müsste sehr viel breiter angelegt werden, und zwar sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht. Derartige Arbeiten sind auf Stufe Bund im Gange. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen die Genehmigung des vorläufigen Betriebsreglements (vBR) vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) dem Gericht mit Schreiben vom 4. September 2009 Folgendes mitgeteilt: Eine Vorstudie «Überprüfung der Immissionsgrenzwerte für Lärm» vom August 2009 habe ergeben, dass aufgrund zahlreicher wissenschaftlich begründeter Hinweise der Verdacht bestehe, dass die Immissionsgrenzwerte für Lärm in ihrer heutigen Form und Höhe den Schutz der Bevölkerung vor lästigen und schädlichen Einwirkungen nicht mehr ausreichend sicherstellen könnten. Obwohl die Vorstudie keine spezifischen Aussagen zu den Lärmimmissionsgrenzwerten für Flughäfen mache, würden die EKLB und das BAFU

empfehlen, die empirischen Grundlagen zur Lärmwirkung (Belästigung, Störung, medizinische und soziale Auswirkungen) auf die Schweizer Bevölkerung zu aktualisieren und gestützt darauf die Immissionsgrenzwerte einer Überprüfung zu unterziehen; anschliessend sollen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gegebenenfalls Empfeh- lungen zu deren Neufestsetzung unterbreitet werden. Ob solche Neufestsetzungen erforderlich seien und in welche Richtung sie gehen könnten, lasse sich jedoch noch nicht sagen. Die EKLB meint, dass der Zeithorizont bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse mit Sicherheit mehr als fünf Jahre betrage, und hält ausdrücklich fest, dass sie die heute geltenden Immissionsgrenzwerte nach wie vor als ausreichend erachte, um die Störwirkung des Lärms sachgerecht beurteilen zu können (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2009 vom 10. Dezember 2009 betreffend Betriebsreglement für den Flughafen Zürich, E 37.11, S. 267 f.). Damit wird das Grundanliegen des vorliegenden Postulats KR-Nr. 21/2010 vom Bund in einem sehr viel umfassenderen Sinn aufgenommen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 21/2010 nicht zu überweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Umweltschutz, Art. 13 und Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2009; der Erlass wurde am 1. August 2010, 1. November 2013, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. April 2015, 1. August 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. April 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.