Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 584/2011

Arbeitszeit, Jahreswechsel 2011/2012, Regelung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Mai 2011

584. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2011/2012)

Erwägungen

Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) werden die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit durch den Regierungsrat geregelt. Der Kalender für den Jahreswechsel 2011/12 zeigt, dass in den Zeitraum vom 23. Dezember 2011 bis und mit 2. Januar 2012 fünf Arbeitstage fallen: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Freitag, 23. Dezember 2011 8:24 Samstag, 24. Dezember 2011 0:00 Sonntag, 25. Dezember 2011 0:00 Weihnachten Montag, 26. Dezember 2011 0:00 Stephanstag Dienstag, 27. Dezember 2011 8:24 Mittwoch, 28. Dezember 2011 8:24 Donnerstag, 29. Dezember 2011 8:24 Freitag, 30. Dezember 2011 8:24 Samstag, 31. Dezember 2011 0:00 Silvester Sonntag, 1. Januar 2012 0:00 Neujahr Montag, 2. Januar 2012 0:00 Berchtoldstag 42:00 Zentral- und Bezirksverwaltung können grundsätzlich von Freitag, 23. Dezember 2011, bis und mit Montag, 2. Januar 2012, geschlossen werden. Mit dieser Massnahme kann sowohl ein Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet als auch der Energieverbrauch in den Gebäuden der Verwaltung gesenkt werden. Die Schliessung wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 42:00 Stunden führen. Da sich weiterhin die im Rahmen des Sanierungsprogramms San10 beschlossenen Massnahmen auch zulasten des Personals auswirken, rechtfertigt es sich, in diesem Jahr wiederum teilweise auf die Kompensation zu verzichten. Für den Jahreswechsel 2011/2012 wird auf die Kompensation eines Arbeitstages bzw. von 8:24 Stunden verzichtet und die entsprechende Zeit als bezahlter Urlaub gewährt. Somit verbleiben insgesamt 33:36 Stunden, die zu kom- pensieren sind. Die Kompensation erfolgt durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos bis 31. Dezember 2011 um 33:36 Stunden. Diese Kompensation wird für die Berechnung der höchstens zulässigen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Dem Personal, das in der Zeit vom 23. Dezember 2011 bis zum 2. Januar 2012 planmässig Dienst zu leisten hat, wird ein zusätzlicher freier Tag gewährt. Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln den Bezug dieses freien Tages. Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den

allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Personal mit gleitender Arbeitszeit richtet sich der Ausgleich nach den ordentlichen Bestimmungen über die Gleitzeit. Für das Personal mit festen Arbeitszeiten können die Direktionen ein Verschieben des Ausgleichs bis spätestens 30. Juni 2012 gestatten (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2011, bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz usw.). Die vor- bzw. nachgeholte Arbeitszeit muss in jedem Fall tatsächlich geleistet werden, d. h., dass bei Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall, Militär-/Zivilschutzdienst, Mutterschaft und bezahltem Urlaub nur die Sollarbeitszeit ohne Vorholzeit auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet wird. Die Direktionen und die Staatskanzlei haben durch geeignete organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Staates in Notfällen während der ganzen Zeitdauer gewährleistet ist. Die Vereinigten Personalverbände haben im Rahmen einer Vernehmlassung den Verzicht auf die Kompensation eines Arbeitstages grundsätzlich begrüsst, aber mit Hinblick auf den guten Rechnungsabschluss 2010 darüber hinaus zwei zusätzliche Ferientage für das Personal verlangt. Einerseits hat der Regierungsrat den guten Rechnungsabschluss 2010 mit der Erhöhung der Quoten für Individuelle Lohnerhöhungen und anderseits auch bereits durch den vorgeschlagenen Verzicht auf die Kompensation eines Arbeitstages berücksichtigt. Bei der letzten vergleichbaren Kalenderkonstellation (Jahreswechsel 2005/2006) wurde die Schliessung der Verwaltung erst ab Samstag, 24. Dezember 2005, verfügt (RRB Nr. 1824/2004). Aus diesen Gründen wird am Verzicht auf die Kompensation eines Arbeitstages für den Jahreswechsel 2011/2012 festgehalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für den Jahreswechsel 2011/2012 gilt für die Zentral- und Bezirksverwaltung folgende Arbeitszeitregelung: 1. Die Verwaltung wird von Freitag, 23. Dezember 2011, bis und mit Montag, 2. Januar 2012 geschlossen. 2. Die ausfallende Arbeitszeit wird wie folgt kompensiert: 2.1 Der Arbeitszeitsaldo wird bis 31. Dezember 2011 um 33:36 Stunden gekürzt, 8:24 Stunden werden als bezahlter Urlaub gewährt (Grundlage: Beschäftigungsumfang von 100%). Die gemäss Ziff. 1 ausfallenden Arbeitstage werden nicht auf die Zahl der Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet. 2.2 Der Übertrag des Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 84 Stunden übertragen werden. 2.3 Die Direktionen können ein Verschieben des Ausgleichs bis spätestens 30. Juni 2012 gestatten. 2.4 Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz in der Zeit vom 23. Dezember 2011 bis 2. Januar 2012 besteht Anspruch auf entsprechende Kompensation der Arbeitstage im Umfang von höchstens 33:36 Stunden. 3. Diese Kompensationsregelung gilt nicht für Angestellte, die in der Zeit vom 23. Dezember 2011 bis 2. Januar 2012 planmässig Dienst zu leisten haben. Ihnen wird ein zusätzlicher freier Tag gewährt. Die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter sowie die Staatskanzlei legen fest, wann dieser bezogen werden kann. Mitarbeitenden im Stundenlohn, die über den Jahreswechsel angestellt sind, wird die entsprechende Zeit gutgeschrieben. 4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen die geeigneten Massnahmen, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Staates in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich), die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, die Zürcher Fachhochschulen, 8090 Zürich, die Kantonale Gebäudeversicherung, Postfach, 8050 Zürich, den kantonalen Ombudsmann, die Parlamentsdienste des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, den kantonalen Datenschutzbeauftragten, verbunden mit der Einladung, in ihrem Bereich soweit zweckmässig analoge Regelungen zu treffen.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 42, Art. 116, Art. 121 und Art. 124 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2017, 1. Januar 2018, 26. Januar 2018, 25. Januar 2019, 1. Januar 2020, 24. Januar 2020, 1. Oktober 2020, 26. Mai 2021, 26. Oktober 2021, 1. November 2021, 26. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Oktober 2022, 26. Oktober 2022, 26. Januar 2023, 26. Januar 2024, 24. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 26. Januar 2026 erneut konsolidiert.